Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 24 W (pat) 54/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
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B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 395 45 633 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele
sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.
Die Wortmarke
G r ü n d e
ALLA CURA
ist für "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege" in das Register eingetragen worden.
Dagegen ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 2 097 349
LACURA,
die für verschiedene Waren der Klasse 3 in das Register eingetragen ist.
Mit Beschluß vom 19. Januar 2000 hat die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts diesen Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 3. Februar 2000, eingegangen beim Deutschen Patent- und
Markenamt am 4. Februar 2000, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin erklärt, es werde "namens und in Vollmacht der Anmelderin die Anmeldung der Marke 395 45 633.9/3 zurückgezogen". Darauf erwiderte die Markenstelle mit Verfügung vom 23. Februar 2000, wegen der bereits erfolgten Eintragung der angegriffenen Marke könne die Zurückziehung der Anmeldung nur als
Verzicht nach § 48 MarkenG gewertet werden. Die Markeninhaberin werde daher
gebeten zu erklären, ob sie die Löschung der Marke wünsche. Der Verfahrensbevollmächtigte der Markeninhaberin gab die entsprechenden Erklärungen mit
Schriftsatz vom 26. April 2000 ab.
Die Widersprechende hat ihre Beschwerde mit Schriftsatz vom 10. Februar 2000
eingelegt, der am 12. Februar 2000 beim Deutschen Patent- und Markenamt einging. Zu dieser Zeit lag dem Deutsche Patent- und Markenamt die Erklärung vom
3. Februar 2000 bereits vor, mit dem die Markeninhaberin ihren Willen ausgedrückt hatte, ihr Markenrecht im Rahmen des registerrechtlichen Verfahrens aufzugeben. Bei dieser Sachlage entspricht es gem § 71 Abs 3 MarkenG der Billigkeit, der Widersprechenden die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, denn die
Beschwerde ging von vornherein ins Leere, ohne daß dies im Zeitpunkt ihrer Erhebung für die Beschwerdeführerin erkennbar gewesen wäre.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb