Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 27 W (pat) 182/99

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angegriffene Marke 396 34 134 10.99

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit

die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 125 859 teilweise gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Der Beschluß vom 17. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 34 134 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 1 125 859 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin

form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Hellebrand

Albert

Friehe-Wich