Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 27 W (pat) 182/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angegriffene Marke 396 34 134 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 17. Juni 1999 ist wirkungslos, soweit
die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 125 859 teilweise gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Der Beschluß vom 17. Juni 1999 hat die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 396 34 134 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 1 125 859 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin
form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Pü