Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 04.07.2000 – 27 W (pat) 53/99
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die angemeldete Marke K 57 254/9 Wz 10.99
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand sowie des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. November 1997 und 22. April 1998
sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angemeldeten Marke
aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 094 781 versagt
worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 12. November 1997 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts die Verwechslungsgefahr zwischen der angemeldeten Marke K 57 254/9 Wz und der Widerspruchsmarke 1 094 781 bejaht und
der angemeldeten Marke die Eintragung versagt.
Die Erinnerung des Anmelders hat sie mit Beschluß vom 22. April 1998 zurückgewiesen.
Hiergegen hat der Anmelder form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß die angefochtenen Beschlüsse hinsichtlich der genannten Eintragungsversagung wirkungslos sind (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Pü