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BPatG Urteil vom 04.07.2000 – 3 Ni 41/99 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 4. Juli 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 41/99 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 502 890
(DE 690 12 583)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,
Dipl.-Ing. Sperling und der Richterin Sredl
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 502 890 wird im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie der Patentansprüche 3, 4 und 5, soweit diese auf
Patentanspruch 1 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- DM
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist seit dem 20. Dezember 1996 eingetragene Inhaberin des am
26. November 1990 angemeldeten und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 502 890 (Streitpatent), für das die Priorität der dänischen Patentanmeldung 5955/89 vom 27. November 1989 in Anspruch genommen worden ist. Das Streitpatent, das vom Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 690 12 583 geführt wird,
betrifft "A mouthpiece for a water tapping point" und umfaßt 8 Patentansprüche.
Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung des in der Verfahrenssprache Englisch
erteilten Streitpatents lautet in deutscher Übersetzung:
"1. Mundstück für eine Wasserzapfstelle, wie einen Wasserhahn oder eine ähnliche Installation, das eine Reihe von
Strömungsbeeinflussungselementen aufweist, die derart
angeordnet sind, um während des Anzapfens dem ausfließenden Wasserstrahl einen gewünschten, vorzugsweise
ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand zu
verleihen, dadurch gekennzeichnet, daß wenigstens eines
dieser Strömungsbeeinflussungselemente ganz oder teilweise aus einem magnetischen Material hergestellt ist."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 8 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerinnen machen geltend, die Patentansprüche 1, 3, 4 und 5 seien nicht
patentfähig, weil die Gegenstände der Patentansprüche weder neu seien noch auf
erfinderischer Tätigkeit beruhten. Zur Begründung verweisen sie auf die
Druckschriften
E 1 DE 34 33 417 A1,
E 2 DE 32 47 218 A1,
E 3 DE 36 20 320 A1,
E 4 DE Gbm 87 12 421,
E 5 DE-AS 1 218 963,
E 6 DE-OS 1 642 524,
E 7 DE Gbm 88 07 135,
E 8 DE Gbm 1 954 392 und
E 9 DE-OS 1 907 576.
Die Klägerinnen beantragen,
das europäische Patent 0 502 890 im Umfang des Patentanspruchs 1 sowie der Patentansprüche 3, 4 und 5, soweit diese
auf Patentanspruch 1 zurückbezogen sind, mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären.
In der mündlichen Verhandlung erklärt die Beklagte, daß sie Patentanspruch 1 des
Streitpatents nur noch mit dem Wortlaut verteidige, daß das Wort "vorzugsweise"
gestrichen wird.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie den Patentanspruch 1 mit folgender Fassung:
"1. Mundstück für eine Wasserzapfstelle, wie einen Wasserhahn oder eine ähnliche Installation, das eine Reihe von
Strömungsbeeinflussungselementen (7,11) aufweist, die
derart angeordnet sind, um während des Anzapfens dem
frei ausfließenden Wasserstrahl (5) einen gewünschten,
ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand zu
verleihen, wobei wenigstens eines dieser Strömungsbeeinflussungselemente (7,11) ganz oder teilweise aus einem
magnetischen Material hergestellt ist, und als Scheibe (7)
aus magnetischem Material mit einem zentralen Durchlass
(15) ausgebildet ist, welche in Reihe mit einem stromabwärts angeordneten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement (11) angeordnet ist."
Sie tritt dem Vorbringen der Klägerinnen entgegen und hält das Streitpatent in der
beschränkten Fassung für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die zulässige Klage ist begründet.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit führt zur
Nichtigerklärung des Streitpatents im beantragten Umfang (Art II § 6 Abs 1 Nr 1
IntPatÜG, Art 138 Abs 1 lit a EPÜ, Art 56 EPÜ).
Das Streitpatent war bereits insoweit für nichtig zu erklären, als es nicht mehr in
der ursprünglich erteilten Fassung verteidigt worden ist. Die Beschränkung des
Patentanspruchs 1, die in dem Verzicht auf das Wort "vorzugsweise" liegt, führt
weder zu einer Erweiterung des Gegenstandes noch des Schutzbereiches des
Streitpatents und ist insoweit zulässig.
Aber auch in der verteidigten Fassung konnte es, soweit es angegriffen worden
ist, keinen Bestand haben, weil der Gegenstand der angegriffenen Patentansprüche nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruht.
I
1) Das Streitpatent betrifft ein Mundstück für eine Wasserzapfstelle wie zum Beispiel einen Wasserhahn, bei dem eine Reihe von die Strömung beeinflussenden
Elementen angeordnet sind, die dem ausfließenden Wasserstrahl den gewünschten, ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand verleihen.
Nach den Ausführungen der Streitpatentschrift (s Sp 1 Z 10 bis 36) haben solche
Mundstücke, die an Wasserhähnen von Spül- oder Waschbecken angeordnet
sind, üblicherweise einen speziell konstruierten Stromdurchlauf, der sich über eine
Vielzahl von Strömungsbeeinflussungselementen aus Kunststoff und/oder Metall
erstreckt und sich aus vielen feinen Kanälen und Öffnungen zusammensetzt. In
diesen können sich leicht Verkrustungen bilden, so daß der Wasserhahn nach
einiger Zeit mehr oder weniger funktionsunfähig wird und nur mit Hilfe von die
Umwelt belastenden Chemikalien wieder funktionstüchtig gemacht werden kann.
2) Hiervon ausgehend ist es Aufgabe des Streitpatents (s Sp 1 Z 37 bis 41), ein
Mundstück der erwähnten Art zur Verfügung zu stellen, das sich bei Betrieb automatisch von Krustenbildung freihält, ohne daß dabei auf Chemikalien oder entsprechende Hilfsmittel zurückgegriffen werden müßte.
3) Zur Lösung beschreibt Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung
ein Mundstück für eine Wasserzapfstelle, wie einen Wasserhahn oder eine ähnliche Installation,
1. das eine Reihe von Strömungsbeeinflussungselementen
aufweist,
1.1. die derart angeordnet sind, um während des Anzapfens dem ausfließenden Wasserstrahl einen gewünschten, ruhig regulierten, nicht spritzenden Strömungszustand zu verleihen,
2. wobei wenigstens eines dieser Strömungsbeeinflussungselemente ganz oder teilweise aus einem magnetischen
Material hergestellt ist.
4) Gegenstand des Streitpatents ist allein ein Mundstück für eine Wasserzapfstelle
mit einer Reihe von in diesem Mundstück angeordneten Strömungsbeeinflussungselementen. Die Auslegung der Beklagten, daß einem derartigen Mundstück ein Strömungsbeeinflussungselement in Form einer Scheibe aus magnetischem Material auch vorgeschaltet sein kann, ist der Streitpatentschrift insgesamt
nicht zu entnehmen.
So weist nach dem Wortlaut des Patentanspruchs 1 das Mundstück eine Reihe
von Strömungsbeeinflussungselementen auf, die derart im Mundstück angeordnet
sind, daß während des Anzapfens der ausfließende Wasserstrahl einen gewünschten... Strömungszustand erhält. Nach der Beschreibung kommen Mundstücke dieses Typs verbreitet zum Einsatz, die zur Erzielung des erwünschten
Strömungszustandes mit einem speziell konstruierten Stromdurchlauf versehen
sind, der sich über eine Vielzahl von Strömungsbeeinflussungselementen im
Mundstück erstreckt. Aufgabe gemäß der Streitpatentschrift ist es, ein derartiges,
dem Stand der Technik zugeschriebenes Mundstück zu verbessern. Dies soll gemäß Patentanspruch 1 dadurch erreicht werden, daß wenigstens eines dieser, dh
im Mundstück angeordneten, Strömungsbeeinflussungselemente ganz oder teilweise aus einem magnetischen Material hergestellt ist. Gemäß den in den Unteransprüchen 2 und 6 angegebenen Merkmalen kann bei diesem Mundstück weiterhin das aus magnetischem Material hergestellte Strömungsbeeinflussungselement in Strömungsrichtung gesehen am vorderen Ende der Elementenreihe
oder als Scheibe in axialer Richtung in einem Abstand vom benachbarten Element
der Elementenreihe angeordnet sein. Nach der Zeichnung mit zugehöriger
Beschreibung besteht das Mundstück aus einer Hülse, in der in Reihe, also in
Durchströmrichtung hintereinander, alle die Strömung beeinflussenden Elemente
angeordnet sind und in der das magnetische Element vor dem folgenden Element
durch einen Dichtungsring beabstandet ist. Aus diesen Angaben in der Streitpatentschrift ist somit nur zu entnehmen, daß das magnetische Element in Reihe mit
den anderen Elementen ausschließlich im Mundstück angeordnet ist.
II
Bezüglich der Neuheit des Gegenstandes des Patentanspruchs 1 in der beschränkten Fassung bedarf es keiner Entscheidung. Das Patent ist im beantragten
Umfang jedenfalls deshalb für nichtig zu erklären, weil der Gegenstand dieses
Patentanspruchs für den Fachmann - einen mit der Konstruktion von Wasserarmaturen im Sanitärbereich befaßten Techniker - durch den Stand der Technik, wie
er schon in der Streitpatentschrift beschrieben ist, und das ihm zuzurechnende
Fachwissen nahegelegt war.
Die Streitpatentschrift geht in der Beschreibungseinleitung von einem Mundstück
für eine Wasserzapfstelle aus, das eine Reihe von Strömungsbeeinflussungselementen aufnimmt, die derart angeordnet sind, daß während des Zapfens der ausfließende Wasserstrahl einen gewünschten, ruhig regulierten, nicht spritzenden
Strömungszustand erhält. Mundstücke dieses Typs, die den im Oberbegriff des
Patentanspruchs 1 angegebenen Merkmalen entsprechen, kommen danach häufig zum Einsatz, zB bei Wasserhähnen an Spülen oder Waschbecken, und sind
dem allgemein bekannten Stand der Technik zuzurechnen. Dies wurde auch von
der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt.
Tritt nun bei einem derartigen Mundstück das zuvor beschriebene und allgemein
bekannte Problem der Krustenbildung auf, so ist vom Fachmann zu erwarten, daß
er zur Lösung dieses Problems die auf dem Gebiet der Sanitärtechnik bekannte
und als solche auch in der Streitpatentschrift beschriebene Maßnahme in Betracht
zieht, bei der das zur Krustenbildung führende Kalziumkarbonat im Wasser in eine
andere, eine geringere Krustenbildung ergebende Kristallform durch ein
Magnetfeld im Stromdurchlauf umgewandelt wird, und bei seinen Überlegungen
auch die zur Durchführung dieser Maßnahme im Stand der Technik vorgeschlagenen vorrichtungsgemäßen Ausbildungen berücksichtigt. So ist es dem Fachmann aus den im Verfahren hierzu genannten Druckschriften, zB der deutschen
Gebrauchsmusterschrift 88 07 135 und der deutschen Auslegeschrift 1 218 963,
prinzipiell bekannt, zur Vermeidung von Kalkablagerungen oder Kesselstein wenigstens ein Teil aus einem magnetischen Material herzustellen, das im Stromdurchlauf des Wassers liegt.
Nach Auffassung des Senats lag es somit für den Fachmann, der bei der Lösung
des Problems dieses Mundstück von Verkrustungen freizuhalten von einem auch
als Luftsprudler benannten Mundstück mit einer Reihe von in diesem Mundstück
zur Erzielung eines gewünschten Strömungszustandes angeordneten Strömungsbeeinflussungselementen ausgeht, in Kenntnis des aufgezeigten Standes
der Technik durchaus nahe, zumindest eines der im Mundstück angeordneten
Strömungsbeeinflussungselemente aus einem magnetischen Material herzustellen.
Aus den zuvor genannten Gründen gelangt der Fachmann ohne eine erfinderische
Tätigkeit zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 angegebenen Merkmale.
Da dem Patentanspruch 1 nicht zu entnehmen ist, daß das aus magnetischem
Material hergestellte und im Mundstück angeordnete Element eine andere bauliche Ausbildung als die der bekannten, die Strömung beeinflussenden Elemente
aus Kunststoff und/oder Metall aufweist, besteht entgegen dem Vorbringen der
Beklagten für den Fachmann kein Raumproblem, das ihn hätte möglicherweise
von der Ausbildung eines Elements aus magnetischem Material abhalten können.
III
Auch soweit die Beklagte das Streitpatent auf der Grundlage des Hilfsantrags verteidigt, kann es keinen Bestand haben.
Gegenüber der erteilten Fassung unterscheidet sich die hilfsweise verteidigte
Fassung des Patentanspruchs 1 im wesentlichen durch folgende Merkmale:
3.
und als Scheibe aus magnetischem Material mit einem
zentralen Durchlass ausgebildet ist,
3.1. welche in Reihe mit einem stromabwärts angeordneten,
Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement angeordnet ist.
Die Klägerinnen haben in der mündlichen Verhandlung zwar die Zulässigkeit der
hilfsweise verteidigten Fassung des Patentanspruchs 1 im Hinblick auf die Offenbarung der zusätzlich aufgenommenen Merkmale in Zweifel gezogen. Diese Frage
kann jedoch dahingestellt bleiben, denn das Streitpatent beruht auch in der
hilfsweise verteidigten Fassung nicht auf erfinderischer Tätigkeit.
Die gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag zusätzlich in den Patenanspruch 1 aufgenommenen Merkmale betreffen ausschließlich die Ausbildung
des Strömungsbeeinflussungselementes als Scheibe mit einem zentralen
Durchlass, das wenigstens in einem bekannten Mundstück bereits vorhandenen
und aus einem magnetischen Material hergestellt ist, und in Reihe vor einem
stromabwärts angeordneten bekannten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden
Strömungsbeeinflussungselement, angeordnet ist.
Wie allgemein bekannt und in diesem Sinne auch in der Streitpatentschrift beschrieben, bestehen die auch als "Luftsprudler" bekannten Mundstücke aus einer
Hülse mit Strömungsbeeinflussungselementen, die in dieser in Reihe angeordnet,
im wesentlichen scheibenförmig ausgebildet und in ihrem Außendurchmesser dem
Innendurchmesser der Hülse angepaßt sind. Das bekannte und in der Streitpatentschrift ebenfalls beschriebene Funktionsprinzip dieser Mundstücke beruht
darauf, daß in einem stromaufwärts angeordneten Element eine die Wasserströmung erhöhende Verengung vorgesehen ist, die der Erzeugung eines Unterdrukkes in einem stromabwärts angeordneten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden
Strömungsbeeinflussungselement dient.
Dem Fachmann ist die Scheibe mit einem zentralen Durchlass zur Drosselung einer Wasserströmung bei gleichzeitiger Erhöhung der Strömungsgeschwindigkeit
als Standardelement der Sanitärtechnik geläufig. Des weiteren sind ihm Scheiben
aus magnetischem Material mit einem zentralen Durchlass zur Behandlung eines
Wasserstroms mittels eines Magnetfeldes bspw aus der deutschen Gebrauchsmusterschrift 88 07 135 bekannt.
Will nun der Fachmann, wie zuvor unter Punkt II zum Patentanspruch 1 gemäß
Hauptantrag ausgeführt, bei einem Mundstück bzw Luftsprudler der bekannten Art
ein im Mundstück angeordnetes Strömungsbeeinflussungselement aus Kunststoff
und/oder Metall zur Vermeidung einer Krustenbildung im Mundstück in naheliegender Weise durch ein Element aus magnetischem Material ersetzen, so ist es
für ihn selbstverständlich, diesen Ersatz bei einem stromaufwärts in Reihe mit einem bekannten stromabwärts angeordneten, Luft in den Wasserstrahl einsaugenden Strömungsbeeinflussungselement vorzunehmen. Denn es kann nur sinnvoll und effektiv sein, die Einwirkung des magnetischen Elements zur Verhinderung der Krustenbildung bei Eintritt der Strömung in das Mundstück vorzusehen,
da die magnetische, die Krustenbildung verhindernde Wirkung ja gerade die im
Strömungsfluß nachfolgenden Elemente des Luftsprudlers frei von Verkrustungen
halten soll.
Durch dieses Vorgehen gelangt der Fachmann ohne eine erfinderische Tätigkeit
auch zur Gesamtheit der im Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag angegebenen
Merkmale.
IV
Die kennzeichnenden Merkmale der auf den Patentanspruch 1 nach dem Haupt-
als auch nach dem Hilfsantrag unmittelbar oder mittelbar zurückbezogenen, weiter
angegriffenen Patentansprüche 3, 4 und 5 lassen weder einzeln noch in Verbindung mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 etwas Patentfähiges erkennen. So ist im Hinblick auf die im Patentanspruch 3 angegebenen Merkmale die
Ausbildung eines scheibenförmigen Strömungsbeeinflussungselementes, dessen
Außendurchmesser im wesentlichen gleich ist wie der Innendurchmesser des
Mundstückes, bei den dem Stand der Technik zuzurechnenden Luftsprudlern bereits bekannt. Die übrigen kennzeichnenden Merkmale des Patentanspruchs 3
sind im wesentlichen bereits in dem nicht patentfähigen Patentanspruch 1 gemäß
Hilfsantrag enthalten. Die kennzeichnenden Merkmale der Patentansprüche 4
und 5 beinhalten lediglich eine im Rahmen des handwerklichen Könnens des
Fachmanns liegende, durch einfache Versuche ermittelbare Bemessung eines
zentralen Durchlasses einer Scheibe in einem Luftsprudler sowie eine handwerklich übliche Bearbeitung einer zentralen, eine Düse bildenden Ausnehmung in der
ebenen Seitenfläche eines Elementes.
Die Patentansprüche 3, 4 und 5 haben im angegriffenen Umfang somit ebenfalls
keinen Bestand.
V
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht auf Grund von § 99
Abs 1 PatG iVm § 709 ZPO.
Grüttemann
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Sperling
Sredl
Hu/be