Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.07.2000 – 26 W (pat) 23/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 23/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 397 55 502 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die ua für „Transportwesen; Beförderung von Personen und Gütern mit
Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen, Luftfahrzeugen und Schiffen;… Vermittlung der
Beförderung von Personen und Gütern mit Schienenbahnen, Kraftfahrzeugen und
Schiffen,…“ eingetragene Wortmarke
InterNightLine
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke 394 00 554
siehe Abb. 1 an Ende
die für die Dienstleistungen
"Organisationsberatung; Verteilung von Waren zu Werbezwecken,
Vermittlung von Verkehrsleistungen; Sammeln, Aufbewahren,
Liefern und Befördern von Nachrichten und Gütern, insbesondere
mit Land-, Schienen-, Luftfahrzeugen und Schiffen"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Markenähnlichkeit zurückgewiesen. Zwar weise die
jüngere Marke den übereinstimmenden Bestandteil "NightLine" auf, das weitere
Wortelement "Inter" bilde damit jedoch auch optisch einen einheitlichen Gesamtbegriff, so daß der Bestandteil "NightLine" die angegriffene Kennzeichnung
nicht präge. Unter Berücksichtigung der Gewohnheiten der beteiligten Verkehrskreise auf den hier maßgeblichen Wirtschaftssektoren seien keine Gründe ersichtlich, weshalb die angesprochenen Verbraucher den Gesamtbegriff
"InterNightLine" trennen und einem der Wortelemente prägende Wirkung beimessen sollten. Es sei somit unzulässig, das Wortelement "NightLine" der jüngeren Marke der Widerspruchsmarke isoliert kollisionsbegründend gegenüberzustellen. In ihrer Gesamtheit unterschieden sich die beiden Marken jedoch deutlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Sie geht von einer
teilweisen Identität der beiderseitigen Dienstleistungen der Klasse 39 aus. Ihrer
Ansicht nach wird die Widerspruchsmarke von dem Bestandteil "NightLine" geprägt, weil der weitere Wortbestandteil "Courier Logistic" ohne weiteres als beschreibende Angabe verstanden werde. Ebenso werde die angegriffene Marke
lediglich von dem Wortelement "NightLine" geprägt, denn der weitere Bestandteil
"Inter" sei markenrechtlich mit beschreibenden Angaben wie "extra", "plus",
"super" vergleichbar und werde vom Verkehr ohne weiteres mit "international, zwischen" gleichgesetzt.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die jüngere Marke
im Umfang der Dienstleistungen der Klasse 39 zu löschen.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, daß das angegriffene Zeichen aus drei in gleicher
Weise beschreibenden Worten zusammengesetzt sei, so daß keinem Markenelement eine besonders prägende Bedeutung zukomme, zumal kein Markenelement
blickfangmäßig hervorgehoben sei. Es könne keine Rede davon sein, daß es sich
bei dem Markenbestandteil "Inter" um einen verbrauchten Bestandteil handle.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet,
denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr gem
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen.
Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der
Marken und die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH GRUR
1998, 387, 389 - sabèl/Puma).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen der
Klasse 39 ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß jedenfalls hinsichtlich
der von der jüngeren Eintragung beanspruchten Dienstleistung "Befördern von
Personen und Gütern..." und der durch die Widerspruchsmarke geschützten
Dienstleistung "Liefern und Befördern von Nachrichten und Gütern,..." Identität besteht. Bei zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind daher an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch wahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen
ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl
EuGH aaO - sabél/Puma; BGH GRUR 1996, 774, Sali Toft), der hier bereits aufgrund auffallend differierender Länge des Markenworts "InterNightLine" gegenüber
der Kennzeichnung "NightLine Courier Logistic" in jeder Hinsicht unterschiedlich
ist und Verwechslungen hinreichend ausschließt.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem Markenbestandteil eine besondere, eine die Kombinationsmarke prägende Wirkung beigemessen werden und dann eine Verwechslungsgefahr auf die Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit einer anderen Bezeichnung gestützt werden. Eine solche prägende Wirkung eines Zeichenteils, vorliegend die
Wortkombination "NightLine", setzt jedoch regelmäßig voraus, daß er die anderen
Bestandteile der Kombinationsmarke an Kennzeichnungskraft überragt und der
Verkehr den weiteren Markenteilen daneben keinen besonderen Hinweis auf die
betriebliche Herkunft der Waren entnimmt (BGH GRUR 1996, 198, 200 -
"Springende Raubkatze").
Zwar kann davon ausgegangen werden, daß der Gesamteindruck der Widerspruchsmarke von dem größenmäßig und in der graphischen Ausgestaltung stark
hervorgehobenen Wortbestandteil "NightLine" geprägt wird, weil der sachbezogene begriffliche Inhalt der am unteren Rand angeordneten, relativ unauffälligen
Wortbestandteile "Courier Logistic" von erheblichen Teilen der angesprochenen
Verkehrskreise verstanden wird, so daß diese Markenbestandteile im Gesamteindruck hinter den weiteren Markenbestandteilen völlig zurücktreten (vgl BPatG
29 W (pat) 361/98 v. 10. November 1999 - NightLine Courier Logistic).
Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird aber die angegriffene Marke
nicht von dem Bestandteil "NightLine" geprägt. Insbesondere auf dem Gebiet des
Transportwesens ist davon auszugehen, daß der angesprochene Verkehr den
Sinn der englischsprachigen Markenbestandteile "NightLine" (= Nachtlinie) und
"Inter" (= International) ohne weiteres erfaßt. Dies gilt auch für die deutlich
beschreibende Gesamtaussage "Internationale Nachtlinie". Die angegriffene
Marke ist demnach aus zwei kennzeichnungsschwachen Elementen gebildet, denen jeweils die Eignung fehlt, eine Marke allein zu prägen. Der Verkehr hat keinen
Anlaß, den die Internationalität der Beförderungsleistungen hervorhebenden Bestandteil "Inter" bei der Benennung der jüngeren Kennzeichnung wegzulassen.
Vielmehr wird er die angegriffene Marke in ihrer Gesamtheit verwenden, was die
Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken ausschließt.
Aber auch die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht nicht. Das
Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken reicht noch
nicht zur Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber
der älteren Marke zukommt. Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen "Stammbestandteil"
gewöhnt, noch handelt es sich bei dem fraglichen Element um einen besonders
charakteristisch hervorstechenden oder als Firmenkennzeichnung verwendeten
Bestandteil (vgl dazu Althanmer/Ströbele, MarkenG 5. Aufl § 9 Rdn 182). Auch in
dem Firmennamen "NCL NightLine Courier Logistic..."
ist der Bestandteil
"NightLine" nicht als einziger oder ausschließlicher Herkunftshinweis enthalten.
Zu einer Auferlegung von Kosten gem § 71 MarkenG bestand keine Veranlassung.
Schülke
Reker
Abb. 1
Kraft
prö