Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.07.2000 – 26 W (pat) 91/99
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 91/99 _______________ (Aktenzeichen)
Verkündet am 5. Juli 2000 …
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 01 955.2
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) auf die mündliche Verhandlung vom
5. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke sowie der Richter
Kraft und Reker 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) für die Ware
eingetragene Wortmarke
"Bier"
Byr
ist Widerspruch erhoben worden aus der Marke 505 912
Bit,
"Bier"
die ebenfalls für
eingetragen ist.
Die Markenstellle für Klasse 32 des DPMA hat den Widerspruch zurückgewiesen.
Die Zeichen seien in Anbetracht ihrer Kürze und der vorhandenen Unterschiede
nicht verwechselbar. Dies gelte auch dann, wenn der Widerspruchsmarke ein erhöhter Schutzumfang wegen ihrer überdurchschnittlichen Bekanntheit zugebilligt
werden könne.
In ihrer Beschwerdebegründung führt die Widersprechende ua aus, daß die Widerspruchsmarke überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft besitze, die auf einer
umfangreichen und langjährigen Benutzung beruhe. Sie sei als berühmte Marke
einzuordnen. Bei der vorhandenen Warenidentität reiche der Zeichenabstand nicht
aus, da die Vergleichszeichen weitgehend übereinstimmten, zumal das "y" in der
angemeldeten Marke eher wie "i" oder "ü" ausgesprochen werde. Damit sei die
Gefahr von Verwechslungen erhöht.
Sie beantragt (sinngemäß),
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 32 des DPMA aufzuheben.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die eingetragene Marke kann nicht gelöscht
werden, weil weder die Gefahr besteht, daß das Publikum die Marken direkt verwechseln wird noch daß es sie gedanklich miteinander in Verbindung bringt (§ 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG).
Das ergibt eine Beurteilung der Verwechslungsgefahr unter umfassender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (EuGH
GRUR 1998, 387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995, 216, 219 - Oxygenol II).
Dabei ist der einzuhaltende Zeichenabstand hier größer als durchschnittlich, da
Warenidentität gegeben ist und der Senat zugunsten der Widersprechenden von
einer durch intensive Benutzung erhöhten Verkehrsgeltung und damit von einem
erweiterten Schutzumfang der Marke "Bit" ausgeht.
Den unter diesen Umständen zu fordernden deutlichen Abstand hält die angemeldete Marke noch ein. Besonderes Gewicht hat dabei die ausgeprägte Kürze
der sich gegenüberstehenden Zeichenwörter, die einsilbig sind und aus lediglich
drei Buchstaben bestehen. Stehen sich kurze Bezeichnungen gegenüber, fallen
die Unterschiede im Verhältnis zur Zeichenlänge stärker ins Gewicht als bei längeren Wörtern, deshalb können bereits geringere Abweichungen Verwechslungen
ausschließen (vgl Althammer/Ströbele, MarkenG 5. Aufl, § 9 Rdn 87). Im Schriftbild sorgt schon das bei Klein- und Großschreibung deutlich in Erscheinung tretende "y" in "Byr" für eine nicht zu übersehende und auch aus der Erinnerung
heraus ausreichende Unterscheidungshilfe, so daß bei schriftlicher Wiedergabe
der Vergleichszeichen nur wenig Ähnlichkeit festzustellen ist. Fälle klanglicher
Begegnungen der Markenwörter sind allerdings insbesondere in beachtlicher Zahl
etwa in Gaststätten möglich, während die Erzeugnisse sonst in der Regel auf Sicht
in Selbstbedienungsläden oder Getränkeabholmärkten erworben werden. Durch
das markante, auch am Wortende schwer zu überhörende "t" im Zusammenklang
mit dem hellen Vokal "i" gewinnt die Widerspruchsmarke aber ein Klangbild, daß
sich von dem durch den Endkonsonanten "r" geprägten, eher dunklerem Klang
des Markenwortes "Byr" so deutlich absetzt, daß Verwechslungen nicht zu
befürchten sind, wenn auch der Unterschied zwischen dem Mittellaut "y" bzw. "i"
für sich genommen nicht immer klar wahrnehmbar sein wird.
Anhaltspunkte dafür, daß das Publikum die Zeichen gedanklich miteinander in
Verbindung bringen könnte, wie die Widersprechende meint, erkennt der Senat
nicht. Dafür reicht nicht jede wie auch immer geartete gedankliche Assoziation
aus, die hier allenfalls in der Kürze beider Zeichenwörter begründet liegen könnte.
III.
Der Senat sieht sich nicht veranlaßt, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wie es
die Widersprechende in dem ihr nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 7. Juli 2000
anregt. Sie hat keinen in § 83 Abs. 1 und 2 MarkenG aufgeführten Grund hierfür
aufgezeigt, auch der Senat sieht keinen.
IV.
Es entspricht nicht der Billigkeit, einem am Verfahren Beteiligten Kosten aufzuerlegen, so daß es bei der Regel bleibt, daß jeder Beteiligte die ihm erwachsenen
Kosten selbst zu tragen hat (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
Schülke
Kraft
Reker
prö