Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.07.2000 – 28 W (pat) 102/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 398 31 625.2
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß des Deutschen Patent-
und Markenamtes
- Markenstelle
für Klasse 12
- vom
13. April 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
Up + Down
ursprünglich für die Waren: Fahrräder, Fahrradteile, Fahrradzubehör, soweit in
Klasse 12 enthalten.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung als werbeüblich verkürzte Bestimmungs- und Sachangabe insbesondere für Mountain-Bikes mit der Bedeutung
"aufwärts und abwärts" und damit als nicht unterscheidungskräftig zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin mit dem Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Sie vertritt die Auffassung, es fehle an einem eindeutigen Sachbezug auf die beanspruchten Waren, wobei das Auf und Ab als Bewegungsrichtung wegen der bei
Fahrrädern vorherrschenden Vorwärtsbewegung keine Rolle spiele.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin das Warenverzeichnis durch
Aufnahme des Zusatzes: "ausgenommen Mountainbikes bzw für Mountainbikes"
beschränkt.
II.
Die zulässige Beschwerde führt nach Einschränkung des Warenverzeichnisses
zum Erfolg. Für die noch beanspruchten Waren stehen der Eintragung der Wortfolge in das Markenregister nunmehr weder das Eintragungshindernis des Freihaltungsbedürfnisses (§ 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG) noch das der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.
Dass die konkrete Wortfolge ausschließlich aus Angaben besteht, die im Verkehr
zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren dienen können (§ 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG), konnte weder der Senat noch die Markenstelle belegen. Zwar hat der
Senat Feststellungen dahingehend getroffen, daß auf die speziellen Anforderungen des "Downhill"-Fahrens ausgelegte Fahrrad-Komponenten im Handel sind
oder dass in der Fahrradliteratur ua über "superschwere Uphills und Downhills"
berichtet wird (vgl das Video mit dem Titel "Transalp-Extrem"), wie auch beim
Mountainbike-Fahren generell der Wechsel zwischen Auf- und Abwärtsfahrten
eine Rolle spielt. Nachdem diese spezielle Warenart vom Markenschutz ausgenommen wurde, sind keine Anhaltspunkte vorhanden, die die Annahme eines
Freihaltebedürfnisses an der Marke in ihrer konkreten Form - dh in der Verkürzung
auf "up" und "down" in Verbindung mit einem Pluszeichen - rechtfertigen.
Die angemeldete Marke besitzt auch ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft, dh
die Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Der Verkehr nimmt ein als Marke verwendete Zeichen in aller Regel so auf,
wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden Betrachtung.
Nach Einschränkung des Warenverzeichnisses kann der Marke kein für die noch
beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt
zugeordnet werden. Vielmehr ist der Aussagegehalt dieser Wortfolge für Fahrräder (außer Mountainbikes) schwammig und ungenau. Eine Auf- und Abwärtsbewegung kann sich unter zahlreichen Gesichtspunkten ergeben: so neben dem
Auf- und Absteigen bzw -fahren zB ein Sattel, der sich nicht nur vor und zurück,
sondern auch auf- und abwärts einstellen läßt oder die Fahrradschaltung, mittels
der höhere oder niedrigere Gänge eingestellt werden können. Im übertragenen
Sinn kann auch vom "Auf und Ab felsiger Hügelketten" (vgl Prospekt Fa Karstadt)
gesprochen werden
oder vom "up, down and over mountain" (www.
gallaudet.edu) bzw vom "up and down the embarkment (www. ridemidwest.com).
Mit der beanspruchten Wortfolge wird jedenfalls nicht auf eine bestimmte Eigenschaft der Ware oder ihrer Teile selbst hingewiesen, vielmehr bleibt ihr konkreter
Aussagegehalt vielschichtig und damit unklar. Folglich kann der Marke nicht
jegliche Eignung, betriebskennzeichnend zu wirken, abgesprochen werden.
Stoppel
Richterin Grabrucker hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben.
Stoppel
Martens
Wf