Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.07.2000 – 28 W (pat) 190/99
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 190/99 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 396 24 824.1 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 18. August 1999 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 1 186 759 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 18. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 396 24 824.1 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 1 186 759 angeordnet. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Sie hat die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses im
Wege der Teillöschung beantragt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Grabrucker
Martens
prö