Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 05.07.2000 – 29 W (pat) 149/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 24 896.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Baumgärtner 10.99
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Angemeldet ist die Wortfolge
G r ü n d e
I.
"MOBILE CARD"
als Marke für "Elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder
Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,
Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte
Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Projektierung, Installation,
Wartung und Reparatur von Geräten für die Telekommunikation; Telekommunikation, insbesondere Betrieb von Telekommunikationsnetzen und Online-Dienstleistungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistung einer Datenbank; Vermietung von
Datenverarbeitungsanlagen und Computern; Projektierung von Anlagen und Geräten für die Telekommunikation".
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Gesamtmarke sei zwar nicht lexikalisch nachweisbar und eine
Wortneuschöpfung. Sie sei aber sprachüblich zusammengesetzt und bedeute
"mobile Karte". Das beschreibe die beanspruchten Waren der Klasse 9 insofern,
als die Apparate für den bargeldlosen Betrieb mit einer mobilen Karte geeignet
seien oder die darauf gespeicherten Informationen lesen könnten. Die beanspruchten Dienstleistungen würden mit Magnetkarten erbracht. Die geltend gemachten inländischen Voreintragungen seien irrelevant. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines Freihaltebedürfnisses an der Marke dahingestellt bleiben.
Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin ua geltend, es
handele sich um eine neuartige Wortzusammensetzung. Sie wäre nur beschreibend, wenn die betreffenden Waren eine "mobile Karte", "Bewegungskarte" oder
"übertragbare Karte" seien, was nicht zutreffe; für die Dienstleistungen wäre die
Marke nur beschreibend, wenn diese mit einer solchen Karte erbracht würden,
was ebenfalls nicht der Fall sei. Alle weitergehenden Interpretationen seien gedankliche Weiterentwicklungen ohne konkrete Grundlage.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen
Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht teilweise ein Freihaltebedürfnis entgegen und insgesamt fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).
Nach den Feststellungen des Senats wird das Markenwort für die beanspruchten
Waren und einen Teil der Dienstleistungen gegenwärtig sachbeschreibend verwendet. "MOBILE CARD" bzw in seiner für das Publikum auf der Hand liegenden
deutschen Bedeutung "Mobilkarte" ist danach ein fester Begriff mit sachbeschreibender Bedeutung zumindest in drei Richtungen: 1. Es handelt sich dabei um die
übliche Berechtigungskarte des Providers, die in das Handy eingelegt wird, und
die erst das Telephonieren erlaubt, zumal jedenfalls im britischen Englisch das
Mobiltelephon als "Mobile" bezeichnet wird (Beispiele: Werbung des Providers
"Talkline" "Wir werden die Freischaltung und Zusendung ... der Mobilkarte und des
Handys veranlassen." ...; Tariftabelle der Serviceleistungen des Providers "Viag
Interkom": "Vorübergehende Sperrung der Mobilkarte", Fundstelle: Internet-
Adressen
http://www.chrischona.org/csg/talkline-mobilnetz.htm
bzw
vmat.de/html/viag_interkom.html); 2. Im Zusammenhang mit Netzwerken gewährleistet eine "mobile card" die mobile Kommunikation (dh den Datenaustausch) durch Andocken eines PC an das Festnetz oder über das Handy (vgl die
Definition in der Fundstelle "Die ISDN-Mobilkarte ist eine Einsteckkarte für tragbare PC mit PCMCIA-Steckplatz im Scheckkartenformat. Mobile Kommunikation
ist der größte Vorteil dieser ISDN-Karten-Bauform . ...", und die Werbung "Neue
ISDN Software Suite von Eicon ... Suite 1.4 liegt ab sofort den ISDN Client-Karten
Diva ..., Diva Mobile-Card, den ISDN Server-Karten Diva ... bei. Ein Update der
Karten-Software
ist kostenlos
im
Internet möglich.",
Internet-Adressen
http://www.datev.de/page/ger/
2480/index.asp
bzw
www.starkstrom.de/news/c_1311.html); 3. Die "mobile card" ist, vergleichbar der
für Mobiltelephone bestimmten SIM-card, eine Zugangsberechtigungskarte für
PCs, insbesondere im Falle ihrer Vernetzung in einem lokalen Netzwerk (vgl die
Fundstellen "Windows 95 fails to recognize the PCnet Mobile PCMCIA card. ... .
Make sure that the PCnet Mobile card is in a PCMCIA slot during boot. ..., und in
der Beschreibung des Netzwerks einer Schule: "mobile card for three floors"; internet-Adressen
http://
www.amd.com/products/npd/software/pcnet_mobile/support/pcnetmobile_faq. html bzw. www.newss.ksu.edu/
WEB/News/InView/8219/inview.html). Angesichts dieses Gebrauchs ist die Marke
für sämtliche beanspruchte Hardware i.S.v. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG teils eine Beschaffenheitsangabe - so für Datenaufzeichnungsträger in Form einer "mobile
card", zB die mit einem chip bestückte SIM-card -, teils eine Bestimmungsangabe,
die das Einsatzgebiet und die Eignung der "mobile card" für die im Warenverzeichnis genannten übrigen unterschiedlichen elektrisch und elektronisch betriebenen Apparate und Geräte der Klasse 9 unmittelbar wiedergibt. Diese Eigenschaft hat die Marke teilweise auch bei den Dienstleistungen. So erläutert die
Marke die Eigenschaft der beanspruchten "Telekommunikation" dadurch näher,
daß sie durch Einsatz der "mobile card" insbesondere als Zugangsberechtigungs-
oder Datenaustauschkarte möglich wird und stattfindet. Für die Dienstleistung
"Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen, Erstellen von Programmen ..." stellt die Marke wiederum
eine Angabe dar, daß die Karte diesen Zwecken dient und hierbei eingesetzt wird.
Die Marke ist demnach bereits gegenwärtig in zahlreichen, durch das Waren- und
Dienstleistungsverzeichnis vorgegebenen Zusammenhängen eine unmittelbare
und konkrete, für die Wettbewerber zum werblich hervorgehobenen Gebrauch
freizuhaltende Sachangabe. Diese Eigenschaft ist für die übrigen Dienstleistungen
zwar im Gesamtzusammenhang nahegelegt, jedoch nicht unmittelbar gegeben, so
daß die Anhaltspunkte des Senats für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses
für künftigen beschreibenden Gebrauch insoweit nicht ausreichen.
Aber auch in diesem Umfang fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses einen
für die Waren und den überwiegenden Anteil der Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl BGH MarkenR 1999,
347, 348f. - Absolut) festgestellt. Da es sich darüber hinaus bei "mobile
card"/"Mobilkarte" um einen so gebräuchlichen Ausdruck zugleich der deutschen
und englischen Sprache handelt, wird er vom Verkehr stets nur als solcher und
nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Dies gilt auch in den Zusammenhängen, für die der Senat ein Freihaltebedürfnis nur als nahegelegt beurteilt hat. Denn insoweit vermittelt die Marke dem Verkehr den Eindruck einer konkreten Sachangabe, da sie als solche, wie ausgeführt, im Umfeld von EDV und
Telekommunikation in vielerlei Hinsicht so verwendet wird und einen über eine
unoriginelle Sachangabe hinausgehenden phantasievollen Überschuß nicht aufweist. Aus diesen Gründen bestehen im vorliegenden Falle genügende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke aufgrund ihrer - wie oben ausgeführt - überwiegend eindeutigen und im übrigen im Gesamtumfeld der Telekommunikation und EDV nahegelegten beschreibenden Aussage insgesamt als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten wird.
Meinhardt
Vogel von Falckenstein
Baumgärtner
Hu