Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 05.07.2000 – 29 W (pat) 149/99

29. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 24 896.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 5. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter

Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Baumgärtner 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Angemeldet ist die Wortfolge

G r ü n d e

I.

"MOBILE CARD"

als Marke für "Elektrische, elektronische, optische Meß-, Signal-, Kontroll- oder

Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate zur Aufzeichnung, Übertragung,

Verarbeitung und Wiedergabe von Ton, Bild oder Daten; maschinenlesbare Datenaufzeichnungsträger; Verkaufsautomaten und Mechaniken für geldbetätigte

Apparate; Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Projektierung, Installation,

Wartung und Reparatur von Geräten für die Telekommunikation; Telekommunikation, insbesondere Betrieb von Telekommunikationsnetzen und Online-Dienstleistungen; Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen; Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung und die Telekommunikation; Dienstleistung einer Datenbank; Vermietung von

Datenverarbeitungsanlagen und Computern; Projektierung von Anlagen und Geräten für die Telekommunikation".

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft mit der Begründung zurückgewiesen, die Gesamtmarke sei zwar nicht lexikalisch nachweisbar und eine

Wortneuschöpfung. Sie sei aber sprachüblich zusammengesetzt und bedeute

"mobile Karte". Das beschreibe die beanspruchten Waren der Klasse 9 insofern,

als die Apparate für den bargeldlosen Betrieb mit einer mobilen Karte geeignet

seien oder die darauf gespeicherten Informationen lesen könnten. Die beanspruchten Dienstleistungen würden mit Magnetkarten erbracht. Die geltend gemachten inländischen Voreintragungen seien irrelevant. Bei dieser Sachlage könne die Frage eines Freihaltebedürfnisses an der Marke dahingestellt bleiben.

Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin ua geltend, es

handele sich um eine neuartige Wortzusammensetzung. Sie wäre nur beschreibend, wenn die betreffenden Waren eine "mobile Karte", "Bewegungskarte" oder

"übertragbare Karte" seien, was nicht zutreffe; für die Dienstleistungen wäre die

Marke nur beschreibend, wenn diese mit einer solchen Karte erbracht würden,

was ebenfalls nicht der Fall sei. Alle weitergehenden Interpretationen seien gedankliche Weiterentwicklungen ohne konkrete Grundlage.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen

Erfolg. Denn der Eintragbarkeit der angemeldeten Marke steht teilweise ein Freihaltebedürfnis entgegen und insgesamt fehlt ihr die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 2 und 1 MarkenG).

Nach den Feststellungen des Senats wird das Markenwort für die beanspruchten

Waren und einen Teil der Dienstleistungen gegenwärtig sachbeschreibend verwendet. "MOBILE CARD" bzw in seiner für das Publikum auf der Hand liegenden

deutschen Bedeutung "Mobilkarte" ist danach ein fester Begriff mit sachbeschreibender Bedeutung zumindest in drei Richtungen: 1. Es handelt sich dabei um die

übliche Berechtigungskarte des Providers, die in das Handy eingelegt wird, und

die erst das Telephonieren erlaubt, zumal jedenfalls im britischen Englisch das

Mobiltelephon als "Mobile" bezeichnet wird (Beispiele: Werbung des Providers

"Talkline" "Wir werden die Freischaltung und Zusendung ... der Mobilkarte und des

Handys veranlassen." ...; Tariftabelle der Serviceleistungen des Providers "Viag

Interkom": "Vorübergehende Sperrung der Mobilkarte", Fundstelle: Internet-

Adressen

http://www.chrischona.org/csg/talkline-mobilnetz.htm

bzw

vmat.de/html/viag_interkom.html); 2. Im Zusammenhang mit Netzwerken gewährleistet eine "mobile card" die mobile Kommunikation (dh den Datenaustausch) durch Andocken eines PC an das Festnetz oder über das Handy (vgl die

Definition in der Fundstelle "Die ISDN-Mobilkarte ist eine Einsteckkarte für tragbare PC mit PCMCIA-Steckplatz im Scheckkartenformat. Mobile Kommunikation

ist der größte Vorteil dieser ISDN-Karten-Bauform . ...", und die Werbung "Neue

ISDN Software Suite von Eicon ... Suite 1.4 liegt ab sofort den ISDN Client-Karten

Diva ..., Diva Mobile-Card, den ISDN Server-Karten Diva ... bei. Ein Update der

Karten-Software

ist kostenlos

im

Internet möglich.",

Internet-Adressen

http://www.datev.de/page/ger/

2480/index.asp

bzw

www.starkstrom.de/news/c_1311.html); 3. Die "mobile card" ist, vergleichbar der

für Mobiltelephone bestimmten SIM-card, eine Zugangsberechtigungskarte für

PCs, insbesondere im Falle ihrer Vernetzung in einem lokalen Netzwerk (vgl die

Fundstellen "Windows 95 fails to recognize the PCnet Mobile PCMCIA card. ... .

Make sure that the PCnet Mobile card is in a PCMCIA slot during boot. ..., und in

der Beschreibung des Netzwerks einer Schule: "mobile card for three floors"; internet-Adressen

http://

www.amd.com/products/npd/software/pcnet_mobile/support/pcnetmobile_faq. html bzw. www.newss.ksu.edu/

WEB/News/InView/8219/inview.html). Angesichts dieses Gebrauchs ist die Marke

für sämtliche beanspruchte Hardware i.S.v. § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG teils eine Beschaffenheitsangabe - so für Datenaufzeichnungsträger in Form einer "mobile

card", zB die mit einem chip bestückte SIM-card -, teils eine Bestimmungsangabe,

die das Einsatzgebiet und die Eignung der "mobile card" für die im Warenverzeichnis genannten übrigen unterschiedlichen elektrisch und elektronisch betriebenen Apparate und Geräte der Klasse 9 unmittelbar wiedergibt. Diese Eigenschaft hat die Marke teilweise auch bei den Dienstleistungen. So erläutert die

Marke die Eigenschaft der beanspruchten "Telekommunikation" dadurch näher,

daß sie durch Einsatz der "mobile card" insbesondere als Zugangsberechtigungs-

oder Datenaustauschkarte möglich wird und stattfindet. Für die Dienstleistung

"Sammeln und Liefern von Nachrichten und Daten, Vermietung von Telekommunikationseinrichtungen, Erstellen von Programmen ..." stellt die Marke wiederum

eine Angabe dar, daß die Karte diesen Zwecken dient und hierbei eingesetzt wird.

Die Marke ist demnach bereits gegenwärtig in zahlreichen, durch das Waren- und

Dienstleistungsverzeichnis vorgegebenen Zusammenhängen eine unmittelbare

und konkrete, für die Wettbewerber zum werblich hervorgehobenen Gebrauch

freizuhaltende Sachangabe. Diese Eigenschaft ist für die übrigen Dienstleistungen

zwar im Gesamtzusammenhang nahegelegt, jedoch nicht unmittelbar gegeben, so

daß die Anhaltspunkte des Senats für die Annahme eines Freihaltebedürfnisses

für künftigen beschreibenden Gebrauch insoweit nicht ausreichen.

Aber auch in diesem Umfang fehlt der Marke die erforderliche Unterscheidungskraft. Der Senat hat im Rahmen der Beurteilung des Freihaltebedürfnisses einen

für die Waren und den überwiegenden Anteil der Dienstleistungen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsgehalt der Marke (vgl BGH MarkenR 1999,

347, 348f. - Absolut) festgestellt. Da es sich darüber hinaus bei "mobile

card"/"Mobilkarte" um einen so gebräuchlichen Ausdruck zugleich der deutschen

und englischen Sprache handelt, wird er vom Verkehr stets nur als solcher und

nicht als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden. Dies gilt auch in den Zusammenhängen, für die der Senat ein Freihaltebedürfnis nur als nahegelegt beurteilt hat. Denn insoweit vermittelt die Marke dem Verkehr den Eindruck einer konkreten Sachangabe, da sie als solche, wie ausgeführt, im Umfeld von EDV und

Telekommunikation in vielerlei Hinsicht so verwendet wird und einen über eine

unoriginelle Sachangabe hinausgehenden phantasievollen Überschuß nicht aufweist. Aus diesen Gründen bestehen im vorliegenden Falle genügende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke aufgrund ihrer - wie oben ausgeführt - überwiegend eindeutigen und im übrigen im Gesamtumfeld der Telekommunikation und EDV nahegelegten beschreibenden Aussage insgesamt als Sachangabe und nicht als betrieblichen Herkunftshinweis deuten wird.

Meinhardt

Vogel von Falckenstein

Baumgärtner

Hu