Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 05.07.2000 – 4 Ni 7/99 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 5. Juli 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 7/99 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 406 983
(= DE 34 86 335)
hat der 4. Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 5. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Schwendy, der Richter Müllner, Dipl.-Ing. Küstner, Dipl.-Ing. Bork und
Dipl.-Ing. Bülskämper
für Recht erkannt:
1. Das europäische Patent 0 406 983 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1, 2, 3, 4 und 6, letzterer soweit auf die Patentansprüche
1, 2, 3 und 4 rückbezogen, für nichtig erklärt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
DM 11.000,00 vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 9. Oktober 1984 unter Inanspruchnahme der Priorität der Voranmeldungen JP 102841 und JP 102843 vom
22. Mai 1984 angemeldeten, ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 406 983 (Streitpatent), einer
Teilanmeldung aus der europäischen Patentanmeldung 84 306 887.5. Die Bekanntmachung des Hinweises auf die Patenterteilung und die Veröffentlichung der
Patentschrift sind am 10. August 1994 erfolgt. Das Streitpatent wird vom
Deutschen Patentamt unter der Nummer 34 86 335 geführt. Es betrifft einen „Ink
supply tank for a wire dot matrix printer head" und umfaßt 6 Patentansprüche. Die
Verfahrenssprache ist Englisch. Patentanspruch 1 hat in seiner deutschen Übersetzung folgenden Wortlaut:
"Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldruckerkopf, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tintentank (2) Tintenabsorbierungsmittel (61,62) enthält und eine Tintenversorgungsöffnung (41)
aufweist, die angeordnet ist, um Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln
(61,62) zu erhalten,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61,62) umfassen, die so angeordnet sind,
daß Tinte von einem zum anderen fließen kann, wobei die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufweisen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Richtung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt."
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen
Patentansprüche 2 bis 6 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Die Klägerin betreibt die Nichtigerklärung des Streitpatents mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche
1, 2, 3, 4 und 6 , soweit letzterer auf die Patentansprüche 1, 2, 3 und 4 rückbezogen ist. Sie trägt vor, die Lehre des Streitpatents sei unzulässig erweitert, sei nicht
neu bzw beruhe auf keiner erfinderischen Tätigkeit. Hierzu beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
(1) US 3 491 685 (D1)
(2) US 4 095 237 (D2)
(3) JP 58-142861A
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 406 983 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1, 2, 3, 4 und 6, letzteren soweit auf die Patentansprüche 1, 2,
3 und 4 rückbezogen, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent im eingeschränkten Umfang, indem sie
beantragt,
die Klage mit der Maßgabe abzuweisen, daß das Patent mit dem in
der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1 und den erteilten Ansprüchen 2 und 3, hilfsweise mit den überreichten Ansprüchen 1 gemäß Hilfsantrag 1 und Hilfsantrag 2, jeweils in Verbindung mit den erteilten Ansprüchen 2 und 3, aufrechterhalten
bleibt.
Der verteidigte Patentanspruch 1 nach Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:
"Tintenversorgungstank (2) für einen Matrix-Nadeldruckerkopf, dem
an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tintentank
(2) Tintenabsorbierungsmittel (61,62) enthält und eine Tintenversorgungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet ist, um Tinte von
den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) zu erhalten,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61,62) umfassen, die so angeordnet sind,
daß Tinte von einem zum anderen fließen kann, wobei die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufweisen, daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Richtung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt, der Tintentank mindestens eine
innere Wandung (40a, 44) hat, von der nur ein Bereich (44) die
Tintenabsorbierungsmittel (61,62) derart berührt, daß der übrige
Bereich (40a) der inneren Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) beabstandet ist, und ein Luftloch (42) vorgesehen ist, welches mit Luft in mindestens einem Raum zwischen
den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) und einer Wandung des
Tintentanks (2) kommuniziert."
Der hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 lautet:
"Ein auf einem Matrix-Nadeldruckerkopf befestigbarer Tintenversorgungstank (2), wobei dem Matrix-Nadeldruckerkopf an distalen
Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tintentank (2) Tintenabsorbierungsmittel (61,62) enthält und einen Boden (40a) mit einer
Tintenversorgungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet ist, um
Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) zu erhalten,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61,62) umfassen, die so übereinander angeordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen fließen kann,
wobei die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufweisen,
daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Richtung auf
die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt, der Tintentank mindestens eine innere Wandung (40a, 44) hat, von der nur ein Bereich
(44) die Tintenabsorbierungsmittel (61,62 ) derart berührt, daß der
übrige Bereich (40a) der inneren Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) beabstandet ist, und ein Luftloch (42) vorgesehen ist, welches mit Luft in mindestens einem Raum zwischen
den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) und einer Wandung des
Tintentanks (2) kommuniziert."
Der weiter hilfsweise verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 lautet:
"Kombination aus einem Matrix-Nadeldruckerkopf und einem Tintenversorgungstank (2), bei der dem Matrix-Nadeldruckerkopf an
distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tintentank (2)
Tintenabsorbierungsmittel (61,62) enthält und einen Boden (40a)
mit einer Tintenversorgungsöffnung (41) aufweist, die angeordnet
ist, um Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) zu erhalten,
dadurch gekennzeichnet, daß
die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) eine Mehrzahl von Tintenabsorbierungselementen (61,62) umfassen, die so übereinander angeordnet sind, daß Tinte von einem zum anderen fließen kann,
wobei die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart aufweisen,
daß der durchschnittliche Durchmesser der Poren in Richtung auf
die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt, der Tintentank mindestens eine innere Wandung (40a, 44) hat, von der nur ein Bereich
(44) die Tintenabsorbierungsmittel (61,62 ) derart berührt, daß der
übrige Bereich (40a) der inneren Wandung von den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) beabstandet ist, und ein Luftloch (42) vorgesehen ist, welches mit Luft in mindestens einem Raum zwischen
den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) und einer Wandung des
Tintentanks (2) kommuniziert, wobei der Tintenversorgungstank (2)
abnehmbar auf dem Matrix-Nadeldruckerkopf befestigt ist."
Die Beklagte ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das
Streitpatent im verteidigten Umfang für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der die in Art II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit
a und d EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit und der unzulässigen Erweiterung
geltend gemacht werden, ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch für die nachträgliche Geltendmachung der unzulässigen Erweiterung, der die Beklagte zugestimmt hat. Die Klage ist auch begründet.
Das Streitpatent ist zunächst schon ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten in zulässiger Weise beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (vgl BGH GRUR 1962, 294 - Hafendrehkran -; GRUR
1996, 857, 858 - Rauchgasklappe -; Busse, PatG, 5. Aufl., § 83 Rdn 45
mwNachw). Es hat aber auch im übrigen keinen Bestand.
1. Das Streitpatent betrifft einen Tintenversorgungstank für einen Matrix-Nadeldruckerkopf, dem an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird, wobei der Tintentank Tintenabsorbierungsmittel enthält und eine Tintenversorgungsöffnung
aufweist, die angeordnet ist, um Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln zu erhalten.
Nach der Beschreibung des Streitpatents (S 2, Z 6-15 ) ist aus dem Stand der
Technik ein Tintenversorgungssystem bekannt, bei dem Tinte von einem Tintentank den distalen Nadelenden zugeführt wird und von den Nadeln direkt auf ein
zu bedruckendes Blatt Papier übertragen wird. Die in der Nähe der distalen
Nadelenden zurückgehaltenen Tintenmengen seien dabei sehr unterschiedlich
und es sei nicht zu verhindern, daß - auf Grund unterschiedlicher Abmessungen
des Porenelements oder seiner Verformung auf Grund des Zusammenwirkens mit
den Seiten der Nadeln - die entstehenden Punkte unregelmäßige Farbdichten
aufwiesen.
Bei einem weiteren bekannten Tintenversorgungsmechanismus (S 2, Z 16-22)
werde den distalen Nadelenden Tinte aus einem Tintentank mittels einer Pumpe
zugeführt. Dieser Mechanismus habe jedoch den Nachteil, daß die Bauweise der
Verbindung zwischen der Pumpe und einem Druckkopf kompliziert sei und zu erhöhten Kosten führe.
Bekannt sei weiter (S 2, Z 23-34) ein Matrix-Nadeldruckerkopf, der einen Tintentank, ein Nadelführungsmittel mit einem Tinten-Aufnahmebereich und eine
Drucknadel aufweist, deren distaler Endbereich sich in einer Öffnung in dem Nadelführungsmittel befindet, wobei eine kapillare Tintenbahn des Nadelführungsmittels sowohl mit dem genannten Bereich des Nadelführungsmittels als auch mit
einem distalen Endbereich der Drucknadel kommuniziert, um dieser Tinte zuzuführen. Diese Konstruktion führe jedoch sehr leicht zu Variationen oder Unterbrechungen des Tintenflusses. Auch könne sich Luft, die durch Kapillarkraft in die
Tinte gelange und vor dem Erreichen der distalen Endoberfläche des Nadelführungsmittels nicht entweichen könne, unter dem vorhandenen niedrigen Druck
ausdehnen und Probleme bezüglich des Flusses verursachen.
Schließlich beschreibt die Streitpatentschrift (S 2, Z 35-46) einen weiteren bekannten Matrixnadeldrucker, durch dessen Bauweise nicht gewährleistet sei, daß
sich die Kapillaranziehungskraft in Richtung von dem Tintenversorgungsmittel hin
zur distalen Endoberfläche vergrößert, was dazu führe, daß in dem Tintenversorgungsmittel eventuell Tinte verschwendet werde, besonders wenn darin Luft eingeschlossen sei.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, einen
Tintenversorgungstank zum Zuführen von Tinte an das distale Ende einer Nadel
bzw Nadeln bereitzustellen, der im Vergleich zu bisherigen Bauweisen in geringerem Maße dem Einfluß von Veränderungen in der Umgebung, wie z.B. Temperaturschwankungen, ausgesetzt ist.
3. Patentanspruch 1 in der verteidigten Fassung (Hauptantrag) beschreibt demgemäß einen
(1.) Tintenversorgungstank (2)
(1.1) für einen Matrix-Nadeldruckerkopf, dem an distalen Nadelenden
Tinte zugeführt wird;
(2.)
der Tintentank (2) enthält Tintenabsorbierungsmittel (61,62);
(3.)
der Tintentank (2) weist eine Tintenversorgungsöffnung (41) auf, die
angeordnet ist, um Tinte von den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62)
zu erhalten;
(4)
die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) umfassen eine Mehrzahl von
Tintenabsorbierungselementen (61,62);
(4.1) die Tintenabsorbierungselemente (61,62) sind so angeordnet, daß
Tinte von einem zum anderen fließen kann;
(4.2) die Tintenabsorbierungselemente (61,62) weisen Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern derart auf, daß der
durchschnittliche Durchmesser der Poren in Richtung auf die Tintenversorgungsöffnung (41) abnimmt;
(5)
der Tintentank hat mindestens eine innere Wandung (40a,44), von
der nur ein Bereich (44) die Tintenabsorbierungsmittel (61,62) derart
berührt, daß der übrige Bereich (40a) der inneren Wandung von den
Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) beabstandet ist;
(6)
es ist ein Luftloch (42) vorgesehen welches mit Luft in mindestens
einem Raum zwischen den Tintenabsorbierungsmitteln (61,62) und
einer Wandung des Tintentanks (2) kommuniziert."
4. Die Merkmale des verteidigten Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag ergeben
sich aus dem veröffentlichten Patentanspruch 1 in Verbindung mit der Beschreibung nach der DE 34 86 335 T2 S 10, Z 31 bis S 11, Z 2 sowie S 16, Z 20-25. Der
veröffentlichte Patentanspruch 1 geht auf den Patentanspruch 6 der ursprünglichen Beschreibung nach der EP 0 139 508 A2 zurück. Die zuvor zitierten Beschreibungsstellen sind dort auf S 11, Z 25-31 und S 18, Z 1-6 offenbart.
Der Senat hat bei der Berücksichtigung des Merkmals 5 im verteidigten Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag insoweit auch auf diese Offenbarung Bezug genommen, als bei der genannten Fundstelle nicht nur der Raum zwischen dem Boden und den Tintenabsorbierungsmitteln mit dem Luftloch verbunden ist, sondern
auch weitere Räume, die von den Tintenabsorbierungsmitteln bzw den Elementen
mit dem Deckel und einer Seitenwand gebildet werden, mit dem Luftloch verbunden sein können. Der Senat hat diese weitere Fassung des Merkmals bei seiner
Entscheidung berücksichtigt.
5. Der verteidigte Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag mag neu und gewerblich
anwendbar sein. Er beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Er ergab
sich für den Fachmann in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik
gemäß der US 4 095 237 iVm der US 3 491 685.
Als Durchschnittsfachmann auf dem Gebiet des Streitpatents ist ein Ingenieur einer Fachhochschule für Feinwerktechnik anzusehen, der berufliche Erfahrung auf
dem Gebiet der Matrixdrucker, hier speziell der Tintenversorgung dieser Drucker
hat, aber auch benachbarte Gebiete, wie die sogenannten mit flüssiger Tinte
arbeitenden Meßschreiber und deren Tintenversorgungstanks nicht außer Acht
läßt.
Die US 4 095 237 zeigt einen Tintenversorgungstank für einen Tintenstrahlmatrixdruckkopf. Derartige Tintenversorgungstanks unterscheiden sich in ihrem mechanischen Aufbau nicht von solchen, die für Matrix-Nadeldruckerköpfe verwendet
werden, denen an distalen Nadelenden Tinte zugeführt wird. In der Ausführung
nach Figur 3 dieser Druckschrift weist der Tintenversorgungstank 12 einen
Tintenvorratsraum auf, der mit einem Filter 32 vollständig gefüllt ist. Das Filter besteht gemäß Sp 2, Z 29-34 aus einem porösen Schaum, der kapillare Poren für
die Tinte aufweist. Das Filter stellt somit ein Tintenabsorbierungsmittel für die Tinte
dar. Aus dem Tintenvorratsraum bzw dem Tintenversorgungstank gelangt Tinte
über eine am unteren Ende gelegene Tintenversorgungsöffnung 27, 29a zum
Tintenstrahldruckkopf 11, der einzelne Tintentropfen auf einem Aufzeichnungsträger abscheidet. Der Tintenversorgungstank ist mit einem Stopfen 25 verschlossen, der einen Teil der oberen Wandung des Tanks bildet. Der Stopfen
weist ein Luftloch 26 auf, durch das der Tintenvorratsraum mit der umgebenden
Atmosphäre verbunden ist. Durch das Luftloch ist sichergestellt, daß Tinte aus
dem Vorratsraum durch die Tintenversorgungsöffnung zum Druckkopf fließen
kann. Gemäß einer weiteren Ausführungsform in Sp 2, Z 50-52 kann das Filter
den Tintenversorgungstank auch nur teilweise ausfüllen.
Da die weitere Ausführungsform gemäß Sp 2, Z 50-52 nicht näher beschrieben ist,
muß der Fachmann diese Ausführungsform mit seinem Wissen auslegen.
Zu diesem Zweck führt die Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Mai 2000 ein Gutachten von Prof. Dr.-Ing. W…, Fachhochschule H…, in das Nichtigkeits
verfahren ein. In dem Gutachten werden unter Punkt 5.3 fünf Varianten mit zugehörigen Fig 14–18 vorgestellt, wie der Fachmann den Tintenvorratsbehälter gemäß der weiteren Ausführungsform in Sp 2, Z 50–52 der US 4 095 237 interpretieren könne. Der Gutachter stellt dabei abschließend auf S 17 fest, daß auch mit
den
fünf Denkmodellen kein Licht
in die Vorstellung des Erfinders der
US 4 095 237 zu bringen sei. Für den Durchschnittsfachmann sei es unmöglich
aus dieser Patentschrift eine Lösung herzuleiten oder schon gar abzulesen, mit
der das unzulässige Austreten von Tinte aus dem Luftloch verhindert werde.
Diesen Ausführungen kann sich der Senat nicht anschließen. Für ihn stellt die Variante I. (Fig 14 des Gutachtens), bei der das verkürzte Tintenabsorbtionsmittel auf
dem Boden des Tintenversorgungstanks aufsitzt und sich darüber ein freier Raum
befindet, in dem sich bei vollem Tintentank keine Tinte befindet, eine für den
Fachmann aufgrund seines Wissens und Könnens naheliegende Interpretation dar
und er wird die diskutierte Ausführungsform deshalb so und nur so verstehen.
Für den Fachmann war nämlich zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der
US 4 095 237 klar, daß infolge von Änderungen der atmosphärischen Bedingungen Tinte aus einem vollständig mit Tinte gefüllten Vorratstank, zB durch das
Luftloch, austreten kann und daß dies zu verhindern war, weil diese Tinte den
Drucker oder die Bedienungsperson beschmutzen kann. Ebenso klar war für den
Fachmann, daß die Gefahr eines Tintenaustritts aus dem Luftloch geringer wird,
wenn zwischen Luftloch und Tinte ein Luftraum vorhanden ist, der Tintentank also
nicht vollständig mit Tinte bzw mit Tintenabsorbtionsmittel gefüllt ist. Es war für ihn
also die nächstliegende Variante einen solchen
freien Raum über den
Tintenabsorbtionsmitteln vorzusehen und diesen so zu dimensionieren, daß innerhalb der zulässigen Temperaturerhöhungen keine Tinte aus dem Luftloch
austritt. Daß er bei einem so dimensionierten Tintenabsorbtionsmittel einen niedrigeren statischen Flüssigkeitsdruck und eine geringere Tintenaufnahmekapazität
hinnehmen muß, steht dieser Sicht nicht entgegen. Denn mit den Tankgestaltungen gemäß den weiteren Varianten (II bis V) des Gutachtens kann der Tintenaustritt aus dem Luftloch, bspw bei einer Temperaturerhöhung, nicht verhindert
werden. Diese Tankgestaltungen laufen auch der Intention der US 4 095 237 -
einer Tintendämpfung - entgegen, da nicht verhindert werden kann, daß eine
starke Bewegung der freien Tinte im Tank beim Verfahren des Druckkopfs zu
Funktionsstörungen in der Tintenabgabe führt. Der Fachmann erkennt weiter aber
auch, daß bei einem nicht vollständig mit Tintenabsorbierungsmitteln gefüllten
Tank verhindert werden muß, daß sich die Tintenabsorbtionsmittel zB beim
Transport eines Ersatztintentanks im Tintentank verschieben, da dies ebenfalls zu
Betriebsstörungen führen würde. Er wird daher das poröse Tintenabsorbierungsmittel zur Vermeidung dieses Nachteils im Tintenversorgungstank befestigen. Ihm sind dazu mehrere Möglichkeiten, wie zB Verklemmen, Verkleben oder
auch Abstandshalter zu einer Wand bekannt, die er je nach Bedarf für seinen
Tintenversorgungstank auswählt, ohne dabei erfinderisch tätig werden zu müssen.
Im vorliegenden Fall bieten sich dem Fachmann Abstandshalter am Deckel als
bevorzugte Mittel an, da die anderen Maßnahmen aus fertigungstechnischen
Gründen unvorteilhafter erscheinen. Dies gilt besonders dann, wenn Gehäuse und
Deckel des Tintenversorgungstanks durch Spritzgießen hergestellt werden. Der
Fachmann entnimmt somit der US 4 095 237 einen Tintenversorgungstank, der
die Merkmale 1, 2, 3, 5 und 6 des verteidigten Patentanspruchs 1 gemäß
Hauptantrag aufweist.
Wenn der Fachmann die für einen solchen Tintenversorgungstank typische Kapazitätseinbuße nicht hinnehmen will, lehrt ihn die US 4 095 237 (Sp 2 Z 61-68),
eine relativ große Porenweite für die Tintenabsorbierungsmittel vorzusehen, um
mehr Tinte darin speichern zu können. Wenn der Fachmann dies tut, wird er allerdings feststellen, daß ein solcher Tank, über seine Lebensdauer hinweg betrachtet, keinen konstanten Tintenstrom abgibt, dieser vielmehr Schwankungen
ausgesetzt ist. Auf der Suche nach einer Möglichkeit, einerseits eine relativ große
Tintenmenge im Tank zu speichern und andererseits einen konstanten und angemessenen Tintenfluß zum Druckkopf zu erzielen, wird der Fachmann die
US 3 491 685 aufgreifen. Diese zeigt einen Tintenversorgungstank 10 für einen
Trommeldrucker, der Tintenabsorbierungsmittel in Form von zwei Tintenabsorbierungselementen 50, 52 enthält. Die kapillar wirkenden Tintenabsorbierungselemente füllen dabei das Gehäuse des Tintenversorgungstanks vollständig aus.
Der Tintenversorgungstank weist in üblicher Weise mindestens ein Luftloch 12
und eine Tintenversorgungsöffnung 32 auf, wobei das Luftloch zum Druckausgleich mit der Atmosphäre dient und die Tintenversorgungsöffnung zum Transport
der Tinte zum eigentlichen Druckkopf. Letzteres geschieht mittels einer kapillar
wirkenden Rolle 34, die Tinte aus der Tintenversorgungsöffnung übernimmt und
diese auf die erhabene Oberfläche eines zu druckenden Zeichens auf der
Drucktrommel überträgt (Sp 3, Z 43–65). Dabei sind die Tintenabsorbierungselemente so angeordnet, daß Tinte von einem zum anderen fließen kann. Ferner
weisen die Tintenabsorbierungsmittel Poren mit unterschiedlichen durchschnittlichen Durchmessern auf, wobei der Durchmesser der Poren in Richtung auf die
Tintenversorgungsöffnung abnimmt (Sp 4, Z 16-33 und Sp 6, Z 69-73).
In Sp 2, Z 39-54 ist ua ausgeführt, daß es Aufgabe der dortigen Erfindung ist, einen Tintenversorgungstank zu schaffen, der eine große Menge Tinte aufnehmen
kann und der während seiner Lebensdauer gleichmäßig Tinte abgibt. Zur Lösung
der Aufgabe wird in Sp 4, Z 16–55 vorgeschlagen, zwei Arten von Tintenabsorbierungselementen zu verwenden, die unterschiedliche Porenweiten aufweisen. Dabei sind die Tintenabsorbierungselemente so angeordnet, daß Tinte von einem
zum anderen fließen kann. Die unterschiedlichen Porenweiten können durch einen
nicht komprimierten Schaum und einen komprimierten Schaum erzielt werden,
aber auch unmittelbar durch Schäume unterschiedlicher Porenweite (Sp 6, Z 69–
73). Zweck des Schaums mit den größeren Poren (nicht komprimiert) ist es, als
Tintenreservoir viel Tinte aufzunehmen. Der Zweck des anderen Schaums besteht
in der Übernahme der Tinte vom Schaum mit den größeren Poren und in der
gleichmäßigen und gezielten Abgabe der Tinte über die Tintenversorgungsöffnung
an die Zeichen des Druckkopfs, der dieser Öffnung nachgeordnet ist.
Der Fachmann entnimmt dieser Druckschrift somit die allgemeine Lehre, zum
Speichern einer großen Tintenmenge in einem Tintenabsorbierungselement dieses mit großen Poren zu versehen und zum Weitertransport und zur gleichmäßigen Abgabe von Tinte ein weiteres Tintenabsorbierungselement mit geringerer
Porenweite vorzusehen. Dabei muß die Porenweite der Elemente in Richtung auf
die Tintenversorgungsöffnung abnehmen. Der Fachmann erkennt, daß bei dieser
allgemeinen Lehre die Ausgestaltung des Tintenversorgungstanks keine Rolle
spielt und wird diese nicht weiter beachten. Deshalb wird er diese allgemeine
Lehre auch ohne weiteres auf einen Tintenversorgungstank nach der
US 4 095 237 übertragen und dabei nur das eine Tintenabsorbierungselement
durch zwei entsprechend ausgestaltete Tintenabsorbierungselemente ersetzen.
Damit sind auch die Merkmale 4, 4.1 und 4.2 des Patentanspruchs 1 nach dem
Hauptantrag nahegelegt. Merkmal 1.1 des Patentanspruchs 1 ist eine reine
Zweckangabe, die wie auch die Beklagte zugibt, nicht beachtlich ist, da der strittige Tintenversorgungstank sowohl für einen mit Tinte druckenden Nadeldrucker,
als auch für einen Tintenstrahldrucker vorgesehen werden kann.
Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag hat daher keinen Bestand.
6. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag dadurch, daß im Oberbegriff die folgenden
Merkmale zusätzlich enthalten sind:
a) Der Tintenversorgungstank ist auf einem Matrix-Nadeldruckerkopf befestigbar.
b) Der Tintenversorgungstank weist einen Boden mit einer Tintenversorgungsöffnung auf.
Im Kennzeichen ist folgendes Merkmal zusätzlich enthalten:
c) Die Tintenabsorbierungselemente sind übereinander angeordnet.
Bezüglich der gemeinsamen Merkmale von Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und
Hilfsantrag 1 wird auf Punkt 5 dieses Urteils verwiesen.
Nach der US 4 095 237, Sp 1, Z 66 bis Sp 2, Z 1 befindet sich der Druckkopf 11
an einem Gehäuse 10, wobei der Druckkopf mit dem Tintenreservoir (Tintenversorgungstank) 12 verbunden ist oder vorzugsweise ein Bestandteil des Reservoirs
ist. Hier ist also bereits der Gedanke verwirklicht, daß Druckkopf und Tintenversorgungstank aneinander befestigt sein können. Wie im konkreten Fall ein
Tintentank relativ zum Tintenversorgungstank befestigt wird, zB auf diesem gemäß Merkmal a) des Oberbegriffs, ist dem konstrukiven Können des Fachmanns
zuzurechnen.
Merkmal b) ist bereits beim Tintenversorgungstank nach der US 4 095 237 verwirklicht, siehe zB Fig 3.
Die Tintenabsorbierungselemente 50, 52 der US 3 491 685 liegen im Ausführungsbeispiel nach Fig 3 so nebeneinander, daß das Tintenabsorbierungsmittel
52 mit den kleineren Poren vor der Tintenversorgungsöffnung 32 liegt. Wenn sich
in einem Tintenversorgungstank die Tintenversorgungsöffnung im Boden befindet,
wie bei der US 4 095 237, muß es als naheliegend betrachtet werden, das
Element mit der geringeren Porenweite auf den Boden mit der Tintenversorgungsöffnung zu legen und das andere darüber. Da gemäß Patentanspruch 1 die
Größe der Tintenabsorbierungselemente und deren Überdeckungsgrad offen
bleibt, ist dies nicht weiter zu berücksichtigen.
Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag hat demnach auch keinen Bestand.
7. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 nach dem Hauptantrag durch folgende Merkmale
im Oberbegriff:
a) es ist eine Kombination aus einem Matrix-Nadeldrucker und einem Tintenversorgungstank gebildet;
b) der Tintenversorungstank weist einen Boden mit einer Tintenversorgungsöffnung auf;
im Kennzeichen:
c) die Tintenabsorbierungselemente sind übereinander angeordnet;
d) der Tintenversorgungstank ist abnehmbar auf dem Matrix-Nadeldruckerkopf
befestigt.
Bezüglich der gemeinsamen Merkmale von Patentanspruch 1 gemäß Haupt- und
Hilfsantrag 2 wird auf Punkt 5 dieses Urteils verwiesen.
Nach Auffassung des Senats ist das Merkmal a) nur eine andere Formulierung für
den bereits im Hauptantrag enthaltenen Verwendungszweck des Tintenversorgungstanks. Diese andere Formulierung des Merkmals a) hat patentrechtlich keine
andere Wirkung als die gemäß Hauptantrag. Soweit mit dieser Formulierung
darauf abgehoben werden soll, daß die nachfolgenden Merkmale des Anspruchs
eine kombinatorische Wirkung entfalten und keine Aggregation darstellen, wurde
dies bereits bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit beim Gegenstand des
Patentanspruchs 1 gemäß Hauptantrag berücksichtigt.
Die Merkmale b) bis d) ergeben sich, wie unter Punkt 6 dieses Urteils bereits
ausgeführt, in naheliegender Weise aus der US 4 095 237.
Damit hat auch Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag 2 keinen Bestand.
8. Der den Hauptansprüchen 1 nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen nachgeordnete Patentanspruch 2 in der erteilten Fassung beruht nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Tintenabsorbierungselemente 50, 52 nach US 3 491 685 weisen bereits
Oberflächen auf, die in direktem Kontakt miteinander stehen. Siehe hierzu Fig 3
und 6. Dieser direkte Kontakt ergibt sich auch daraus, daß der Schaum 52 durch
den Schaum 50 zusammengedrückt wird (Sp 4, Z 18–33).
Somit hat dieser Patentanspruch ebenfalls keinen Bestand.
9. Der den Hauptansprüchen 1 nach dem Haupt- und den Hilfsanträgen nachgeordnete Patentanspruch 3 in der erteilten Fassung ist nicht ursprünglich offenbart.
Der veröffentlichte Patentanspruch 3 findet keine Stütze in der Beschreibung der
Patentschrift. Er war Teil der ursprünglich eingereichten Unterlagen der
Trennanmeldung, die zum Streitpatent führte. In den ursprünglichen Beschreibungsunterlagen der Stammanmeldung EP 0 139 508 A2 findet der erteilte Patentanspruch 3 ebenfalls keine Stütze. Im Patentanspruch 6 der Stammanmeldung
wird
im wesentlichen ein aus zwei Tintenabsorbierungselementen 61,62
unterschiedlicher Porenweite bestehendes Tintenabsorbierungsmittel beansprucht. Der Patentanspruch 8 beansprucht ein einstückiges Tintenabsorbierungsmittel 60'', das in der Nähe eines Teilstücks 12d zusammengedrückt ist.
Gemäß Fig 4 ist das Teilstück 12d erkennbar in der Tintenversorgungsöffnung 41
angeordnet, wodurch dann das Tintenabsorbierungsmittel auch in der Nähe der
Tintenversorgungsöffnung zusammengedrückt ist. Anspruch 8 ist jedoch nicht auf
Anspruch 6 rückbezogen, sondern nur auf die andere Merkmale betreffende Ansprüche 1 bis 5 und 7. Somit ist ursprünglich nicht offenbart, daß auch die beiden
Tintenabsorbierungselemente in der Nähe der Tintenversorgungsöffnung zusammengedrückt sein können. Das Patentbegehren ist daher bezüglich des verteidigten Patenanspruchs 3 unzulässig erweitert. Die unzulässige Erweiterung ist
durch Streichung des Anspruchs zu beseitigen.
10. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1
ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm §
709 ZPO.
Dr. Schwendy
Richter Müllner ist durch Urlaub gehindert, zu unterschreiben.
Dr. Schwendy
Küstner
Bork
Bülskämper
Pr