Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 10.07.2000 – 30 W (pat) 167/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 6.70

betreffend die Marke 396 55 814.4

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 10. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Schwarz-Angele und Winter

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. April 1999 ist wirkungslos,

soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 2 061 206 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 13. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts die Marke 396 55 814 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 061 206 gelöscht.

Hiergegen haben die Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Sie haben die Einschränkung des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung

beantragt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,

ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Dr. Buchetmann

Winter

Schwarz-Angele

Ko