Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 21 W (pat) 43/98
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 195 32 452
… 6.70
…
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Hechtfischer, des Richters Dipl.-Ing. Klosterhuber, der Richterin
Dr. Franz und des Richters Dipl.-Ing. Haaß
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Einsprechenden wird der Beschluß der
Patentabteilung 34 des Deutschen Patentamts vom 23. April 1998
aufgehoben und das Patent 195 32 452 widerrufen.
G r ü n d e
I.
Auf die am 03. September 1995 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte Patentanmeldung ist das nachgesuchte Patent unter der Bezeichnung
"Elektrische Leitungen oder Kabel zum Einsatz in der Elektroinstallation" erteilt
worden; die Veröffentlichung der Erteilung ist am 13. Februar 1997 erfolgt.
Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden.
Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss
vom 23. April 1998 das Patent in vollem Umfang aufrechterhalten.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden.
Der Patentinhaber verfolgt sein Patentbegehren in der erteilten Fassung weiter.
Der erteilte Patentanspruch 1 lautet:
"Elektrische Leitung oder Kabel zum Einsatz in der Elektroinstallation, dadurch gekennzeichnet, daß in der Leitung oder in dem
Kabel mindestens zwei schwarz isolierte Adern (4, 6, 8) als Phasenleiter und je eine, den Phasenleitern zugeordnete blau isolierte
Ader (5, 7, 9) als Nulleiter vorhanden sind, wobei diese Adern
durchgängig unterschiedlich beschriftet sind und ein gelb-grün
isolierter Schutzleiter vorhanden ist."
Die auf Anspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 betreffen Ausgestaltungen der elektrischen Leitung oder des Kabels nach dem Patentanspruch 1.
Dem Gegenstand des Patents liegt die Aufgabe zugrunde, eine Leitung oder ein
Kabel zu gestalten, bei denen mindestens zwei separate Einphasen-Wechselstromkreise mit einer einzigen Leitung oder einem einzigen Kabel übertragen
werden können und dabei eine eindeutige Zuordnung von Phasen und Nullleitern
gewährleistet ist (PS, Sp. 1, Z.46 - 51).
Zur Begründung ihrer Beschwerde führt die Einsprechende aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 gegenüber der VDE-Schriftenreihe 45, Elektro-Installation
in Wohngebäuden, 1988, Seite 229 bis 233, im folgenden (2) genannt, nicht neu
sei. Jedenfalls beruhe der Gegenstand des Anspruchs 1 aufgrund einer Kombination der Entgegenhaltung (2) mit jeweils einer DIN VDE-Norm (DIN VDE 0293,
Ausgabe Januar 1990, bzw. DIN VDE 0100, Teil 510, Seite 3), nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit. Schließlich sei noch zu berücksichtigen, dass sich der Gegenstand des Streitpatents gegenüber dem Stand der Technik in einer Wiedergabe von Informationen erschöpfe, was nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 PatG gegen die
Patentfähigkeit spreche.
Die Einsprechende, die zum Verhandlungstermin nicht erschienen ist, hat schriftsätzlich sinngemäß Antrag gestellt,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent zu widerrufen.
Der Patentinhaber stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Patentinhaber führt aus, dass der Gegenstand des Anspruchs 1 neu sei und
dass keine der im Verfahren befindlichen Druckschriften dem Fachmann eine Anregung geben konnte, in mehradrigen elektrischen Leitungen oder Kabeln den
schwarzen Phasenleitern jeweils blau isolierte Nullleiter zuzuordnen und sämtliche
Adern durchgängig unterschiedlich zu beschriften. Darüber hinaus belege sogar
die von ihm in das Verfahren eingeführte Druckschrift "der elektromeister +
deutsches elektrohandwerk", de, 1995, Heft 13, Seite 1136, Abschnitt "Zwei
Hauptstromkreise in einer Leitung", im folgenden (6) genannt, dass seit langem
ein Bedarf an solchen mit dem Streitpatent geschützten Leitungen oder Kabeln
bestehe. Die Fachwelt sei trotz dieses Bedarfs nicht auf die geschützte, an und für
sich einfache Lösung gekommen, so dass diese Blindheit der Fachwelt die
erforderliche Erfindungshöhe zusätzlich begründe.
II.
Die zulässige Beschwerde der Einsprechenden ist begründet, denn der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist dem Durchschnittsfachmann, nämlich dem mit
der Herstellung von elektrischen Leitungen oder Kabeln befaßten Techniker, nahegelegt.
1.)
Der Patentanspruch 1 enthält eine technische Lehre. Der im Beschwerdeverfahren erhobene Einwand der Einsprechenden ist zulässig, die er sich auf PatG
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 stützt, der bereits im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt gerügt wurde; er greift jedoch nicht durch.
Die Lehre nach Anspruch 1 ist technischer Natur, denn die Ausgestaltung der Kabel ermöglicht es, die Erkennbarkeit und Unterscheidbarkeit der Adern sicherzustellen. Zwar liegt in der Unterscheidbarkeit der Kabel für den Installateur auch
eine Information dahingehend, welche Adern zueinander gehören. Diese Bedeutung, deren Erkennung eine rein geistige Tätigkeit des Menschen erfordert und die
deshalb kein technisches Merkmal ist, liegt jedoch außerhalb der technischen
Lehre des Patentanspruchs 1 und vermag Bedenken hiergegen nicht zu begründen. Von dem erforderlichen technischen Ergebnis, dem kausal übersehbaren
Erfolg, ist nämlich die Wirkung zu unterscheiden, die das technische Ergebnis
auslöst, und die außertechnischer Natur sein kann (BGH GRUR 1977, 144 ff
"Kennungsscheibe").
2.)
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist auch neu gegenüber dem entgegengehaltenen Stand der Technik, denn eine elektrische Leitung oder ein Kabel
mit sämtlichen in diesem Anspruch angegebenen Merkmalen ist in keiner der zum
Stand der Technik vorgelegten Entgegenhaltungen beschrieben.
Insbesondere offenbart (2) nicht das Merkmal der sich farblich unterscheidenden
Phasen- und Nullleiter. Vielmehr zeigt das Bild 16 - 7 eine Mehraderleitung mit
numerierten Adern, die dem Fachmann mit gleichfarbiger Isolierung, nämlich in
schwarzer Farbe, geläufig sind (vgl. hierzu Katalog K 33, LAPPKABEL, April 1989,
Seite 136). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liest der Fachmann die
in (2) nicht explizit offenbarte Farbdifferenzierung auch nicht mit, da ihm die
alternativen Aderkennzeichnungen (entweder farbige Adern oder einfarbige
Adern mit Numerierung) gleichermaßen bekannt sind.
3.) Der Patentanspruch 1 beruht jedoch nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Aus (6) ist eine elektrische (NYM 5 1,5 mm2) zum Einsatz in der elektroinstallation
bekannt. In dieser Leitung sind bereits mindestens (nämlich genau) zwei schwarz
isolierte Adern als Phasenleiter vorhanden. Des weiteren umfasst diese Leitung
auch einen gelb-grün isolierten Schutzleiter. Neben diesen drei bereits beschriebenen Adern weist die bekannte und in der Elektroinstallation häufig verwendete
Leitung noch eine blau isolierte und eine braun isolierte Ader auf. Hauptsächlich
wird deshalb diese Leitung in Stromkreisen für Drehstrom verwendet, wobei in
diesem Einsatzgebiet die braune Ader als ein dritter Phasenleiter und die blaue
Ader als Nullleiter dienen.Wie aus (6) jedoch zu entnehmen ist, setzt ein Installateur diese Leitung auch dafür ein, zwei getrennte Einphasen-Wechselstromkreise,
nämlich jeweils einen für den Anschluss einer Waschmaschine und eines Wäschetrockners, zu übertragen. Für diesen Einsatzzweck verwendet er neben der
blauen Ader auch die braune Ader als Nullleiter. Um diese zum Nullleiter umfunktionierte braune Ader auch als solche kenntlich zu machen, umgibt der Fachmann
die beiden Aderenden mit einer (zusätzlichen) Isolierung, welche blau ist.
Zu diesem Vorgehen werden unter Hinweis auf DIN, VDE-Vorschriften in dem Abschnitt "Antwort" Bedenken dahingehend vorgetragen, dass "isolierte Neutralleiter
in ihrem ganzen Verlauf durchgehend hellblau gekennzeichnet sein müssen". Für
einen Fachmann ist es, um den geäusserten Bedenken Rechnung zutragen, aufgrund dieses Hinweises ohne weiteres naheliegend, den in (6) bereits aufgezeigten Lösungsweg aufzugreifen und die lediglich mit einem blauen Isolierband
an den Enden gekennzeichnete Ader durchgängig blau zu isolieren.
Wenn der Fachmann des weiteren bei derartigen Leitungen oder Kabeln, bei denen wie beim Gegenstand der Druckschrift (6) mindestens zwei separate Einphasen-Wechselstromkreise mit einer einzigen Leitung oder einem einzigen Kabel
übertragen werden können auch noch eine eindeutige Zuordnung von Phasen-
und Nullleitern gewährleisten will, so erhält er zur Lösung dieser Aufgabe aus der
Druckschrift (2) entsprechende Anregungen. Denn (2) zeigt gemäss Bild 16 - 7 mit
Bildunterschrift eine Mehraderleitung mit durchgängig unterschiedlicher Beschriftung (1...9) der einzelnen Leiter, die als Phasenleiter (L1...L3) oder Nullleiter
(N) fungieren. Die Übertragung dieser Massnahme - durchgängig unterschiedliche
Beschriftung - zusätzlich zu der geschilderten durchgängigen blauen Isolierung
der Nullleiter auf das Kabel nach (6) führt ohne weiteres zur gewünschten
Eindeutigkeit der Zuordnung und bedarf keiner erfinderischen Tätigkeit.
Somit legt die Zusammenschau der Entgegenhaltungen (6) und (2) den Gegenstand von Patentanspruch 1 des Streitpatents nahe.
Der Einwand des Patentinhabers, ein Vorliegen von erfinderischer Tätigkeit würde
sich daraus ergeben, dass lange vor dem Anmeldetag der Erfindung ein Bedarf an
den angemeldeten und erteilten Leitungen vorhanden gewesen sei, ohne dass die
Fachwelt auf eine solche an und für sich einfache Lösung gekommen sei, hat
keine andere Beurteilung durch den Senat zur Folge. Ein seit langem ungelöstes
dringendes Bedürfnis für die Lösung des mit dem Patentgegenstand gelösten
Problems kann ein Beweisanzeichen für die erfinderische Tätigkeit sein (Schulte,
PatG 5. Auflage § 4 Rn 22). Aus (6) ist ein Interesse von Fachkräften an solchen
Leitungen auch erkennbar, doch fehlt es an einem lange bestehenden Bedürfnis,
denn Erscheinungsdatum der Druckschrift (6) ist Juli 1996, also etwa 2 Monate vor
dem Anmeldetag des Streitpatents. Gleiches gilt für die noch zitierten Fachzeitschriften aus den Jahren 1994 - 1998.
Aber selbst wenn tatsächlich ein langes Bedürfnis vorgelegen haben sollte, so
führt das zu keiner anderen Beurteilung, weil der Gegenstand des Anspruchs 1,
wie vorstehend ausgeführt, durch den Stand der Technik nahegelegt war, so dass
für die Überwindung besonderer technischer Schwierigkeiten kein Anhalt bestand
(vgl. Schulte PatG, 5. Auflage, a.a.O.).
Auch das weitere Vorbringen des Patentinhabers, auf seinen Antrag hin sei die
von ihm erfundene Aderkennzeichnung aufgrund ihrer Vorteile in den neuesten
Entwurf der DIN VDE 0293 bei deren Überarbeitung eingearbeitet worden, führt zu
keiner anderen Beurteilung. Zwar verkennt auch der Senat nicht, dass die vom
Patentinhaber vorgeschlagene Leitung für das angegebene Einsatzgebiet Vorteile
gegenüber bisher handelsüblichen Leitungen aufweist. Vorteile eines Anmeldegegenstandes gegenüber dem Stand der Technik können aber nur dann zum
Patentschutz verhelfen, wenn der Rahmen rein handwerklicher Verbesserungen
verlassen ist. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht deshalb nach allem nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die auf Patentanspruch 1 rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 7 müssen schon
aus formalen Gründen mit dem Hauptanspruch fallen. Es ist im Übrigen weder
geltend gemacht noch ersichtlich, dass die Unteransprüche Gegenstände von
patentbegründender Bedeutung beträfen.
Dr. Hechtfischer
Klosterhuber
Dr. Franz
Haaß
Na