Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 24 W (pat) 251/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 26 582.4

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse

der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 19. November 1998 und vom 25. Mai 1999

aufgehoben.

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen werden soll die Bezeichnung

BABYAKTIV.

Das ursprüngliche Verzeichnis umfaßte die Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, insbesondere

Hautcremes, Öle und Lotionen; Mittel für die Körperhygiene,

insbesondere Öltücher, Feuchttücher, feuchte Waschlappen;

feuchte Hautpflege- und Reinigungstücher für die kosmetische Verwendung; Badezusätze, nicht für medizinische

Zwecke; Seifen; Wattestäbchen; Shampoos, alle vorgenannten Waren, insbesondere für Babys und Kleinkinder bestimmt; Stilleinlagen; Wundschutzcremes; Babyhöschenwindeln überwiegend aus Papier oder Zellstoff".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung aus demselben Rechtsgrund den Erfolg versagt. Sie

hat dazu ausgeführt, die angemeldete Marke erschöpfe sich in einer Angabe betreffend die Beschaffenheit der Waren, nämlich dahingehend, daß den Waren

Wirksamkeit gerade im Hinblick auf die spezifischen Anforderungen von oder in

Zusammenhang mit der Fürsorge für Babys zukomme. Das Zeichen diene daher

nicht der Unterscheidung verschiedener Hersteller, sondern der Unterscheidung

von gattungsgleichen Waren nach ihren Eigenschaften.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und die Anmeldung bezüglich der Waren

"Babyhöschenwindeln, überwiegend aus Papier oder Zellstoff"

zurückgenommen.

In dem verbleibenden Warenumfange hält sie die angemeldete Marke für unterscheidungskräftig und für nicht freihaltungsbedürftig.

Sie beantragt (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nach der Einschränkung des Warenverzeichnisses begründet.

In dem jetzt noch beanspruchten warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung

der angemeldeten Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2

MarkenG. Das Wort "BABYAKTIV" stellt insoweit keine beschreibende freihaltungsbedürftige Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG dar. Von dieser

Bestimmung werden nur solche Wörter erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige

Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände

bezeichnen (BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU"). Dem angemeldeten

Wort fehlt es insoweit an einem ausreichend eindeutigen beschreibenden Charakter. Es vermittelt keine konkreten sachlichen Informationen insbesondere über

den Bestimmungszweck oder über eine Eigenschaft der unter "BABYAKTIV" jetzt

noch angebotenen Waren.

Die angemeldete Marke besteht aus dem Substantiv "BABY" und dem Adjektiv

"AKTIV". Auch wenn diese Wortzusammenfügung offenbar neu ist, so ist sie doch

unbedenklich sprachregelgemäß gebildet. Eine gewisse Besonderheit ist ihr

gleichwohl insofern eigen, als im Deutschen augenscheinlich keine Zusammenfügung existiert, bei der dem Adjektiv "aktiv" eine Bezeichnung für lebende Wesen

bzw Personen vorangestellt ist (vgl Muthmann, Rückläufiges deutsches Wörterbuch, 1988, 981).

Soweit damit dem Ausdruck "BABYAKTIV" überhaupt ein warenbezogener Sinngehalt entnommen werden kann, beschränkt sich dieser auf den möglichen Hinweis, daß die gekennzeichneten Waren zur Aktivität, dh zur Beweglichkeit und

Unternehmungslust von Kleinkindern beitragen könnten. Mit dieser Aussage lassen sich aber allenfalls die Eigenschaften der ursprünglich beanspruchten Babyhöschenwindeln beschreiben, welche eine besondere Bewegungsfreiheit vermitteln und deshalb die Aktivität des Babys fördern könnten. Hinsichtlich dieser Waren hat die Anmelderin indes im Beschwerdeverfahren die Anmeldung zurückgenommen. Der von der Markenstelle vorgenommenen Deutung der angemeldeten

Marke "BABYAKTIV" als Angabe der Art, daß die betroffenen Waren für Babys aktiv im Sinne von besonders wirksam seien, vermag der Senat dagegen nicht zu

folgen. Im Gegensatz zu Begriffen wie "hautactiv" (vgl BPatG GRUR 1996, 489),

die eine unmißverständliche und werbeübliche beschreibende Aussage enthalten,

liegt diese seitens der Markenstelle angenommene Bedeutung von "BABYAKTIV"

keineswegs nahe, sondern verlangt eine zergliedernde, analysierende Betrachtungsweise, die auch entfernteren (beschreibenden) Begriffsbedeutungen nachgeht, was der von der Rechtsprechung verlangten Beurteilung einer angemeldeten

Marke als Ganzes nicht gerecht wird (vgl BGH GRUR 1996, 771, 772 "THE HOME

DEPOT"). So ist nicht zu verkennen, daß sogar ein Begriff wie "babywirksam" (im

Gegensatz zu "hautwirksam") noch relativ vage und mehrdeutig bleibt. Dies gilt

um so mehr für die Wortverbindung "BABYAKTIV", bei der eine Deutung "aktives

Baby" (iSv lebhaftes, unternehmungslustiges Kleinkind) wesentlich näher liegt als

eine Assoziation in Richtung "besonders wirksam für Babys". Insoweit stellt die

angemeldete Marke für die verbleibenden Waren der Klassen 3 und 5, die im

wesentlichen der Pflege von Kleinkindern dienen, keine deutlich und unmißverständlich beschreibende Angabe dar, die einem Freihaltungsbedürfnis der

Mitbewerber unterliegen könnte (vgl Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl,

§ 8 Rdn 63 und 102; vgl auch BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF BLUES").

Dies gilt erst recht für die weiterhin beanspruchten Stilleinlagen, zumal diese Produkte für Frauen, nicht für Babys bestimmt sind.

Der angemeldeten Marke "BABYAKTIV" fehlt auch nicht gemäß § 8 Abs 2 Nr 1

MarkenG jegliche Unterscheidungskraft. Wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, kann dem Ausdruck "BABYAKTIV" kein für die fraglichen Waren im

Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden und es

handelt sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden wird (vgl BGH GRUR 1999, 1089,

1091 "YES"). Desgleichen sind keine sonstigen Anhaltspunkte ersichtlich, die

einem solchen Verständnis der beteiligten Verkehrskreise entgegenstehen

könnten.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Ströbele

Werner

Schmitt

Ko