Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 24 W (pat) 3/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 3/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 51 049.0

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung am 11. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Ströbele

sowie des Richters Dr. Schmitt und der Richterin Werner

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 14. Juli und vom 22. September 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

In das Markenregister eingetragen werden soll die nachstehend wiedergegebene

farbige Wort-/Bildmarke

siehe Abb. 1 am Ende

Das Verzeichnis umfaßte ursprünglich verschiedene Waren der Klassen 3, 5 und

16. Nunmehr beansprucht die Anmelderin nur noch die Waren

"Stilleinlagen".

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und der hiergegen gerichteten Erinnerung aus demselben Rechtsgrund den Erfolg versagt. Sie

hat ausgeführt, die angemeldete Marke erschöpfe sich in der Gesamtheit in einem

sachlichen Hinweis darauf, daß die Waren - bezogen auf "Stilleinlagen" - den mit

dem Stillen von Babys verbundenen Beeinträchtigungen Rechnung trügen.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt.

Nachdem sie das Warenverzeichnis beschränkt hat, beantragt sie (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist bezüglich der jetzt noch beanspruchten Waren "Stilleinlagen"

begründet.

In diesem warenmäßigen Umfang scheitert die Eintragung der angemeldeten

Marke nicht an den Vorschriften des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG.

Die angemeldete Wort-/Bildmarke stellt für die vorgenannten Waren keine freihaltungsbedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

dar. Von dieser Vorschrift werden nur solche Marken erfaßt, die einen unmittelbaren Warenbezug aufweisen, also die im Gesetz im einzelnen aufgeführten Angaben, sonstige Merkmale der Waren oder unmittelbar mit ihnen in Beziehung stehende Umstände bezeichnen (vgl BGH GRUR 1999, 1 093, 1 094 "FOR YOU").

Der angemeldeten Marke fehlt es insoweit an einem entsprechenden Warenbezug. Denn die Wortbestandteile der Marke "Baby" und "sanfte Pflege" sowie deren

Bildelement, das aus einer naturgetreuen Darstellung eines sitzenden Babys

besteht und damit bildlich den Textteil der Marke illustriert, weisen im Sinne einer

Bestimmungsangabe auf die Zielgruppe der Säuglinge bzw Kleinkinder hin. Die

jetzt noch beanspruchten "Stilleinlagen" dagegen werden von stillenden Müttern

an sich selbst benutzt und kommen somit allenfalls mittelbar Säuglingen zugute.

Nachdem somit die in der Marke enthaltene Bestimmungsangabe "Baby" mit Bezug auf die jetzt noch beanspruchten Waren keine unmittelbar beschreibende

Angabe darstellt, ist ein Bedürfnis an freien Gebrauch der angemeldeten Kombinationsmarke zu verneinen (vgl BGH GRUR 1999, 988, 989 "HOUSE OF

BLUES").

Der angemeldeten Marke kann auch nicht die gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

erforderliche Unterscheidungskraft abgesprochen werden. Entsprechend den vorherigen Ausführungen ist der Marke wegen der unzutreffenden Bestimmungsangabe "Baby" kein für "Stilleinlagen" im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsgehalt zuzuordnen. Ebensowenig sprechen sonstige Umstände gegen die

Eignung der angemeldeten Marke, in Zusammenhang mit den fraglichen Waren

als betrieblicher Herkunftshinweis verstanden zu werden, zumal die angemeldete

Wortverbindung "Baby - sanfte Pflege" für "Stilleinlagen" nicht als bloße Werbeaussage allgemeiner Art verstanden werden kann.

Der Beschwerde ist somit stattzugeben.

Ströbele

Werner

Abb. 1

Schmitt

br/prö