Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 24 W (pat) 334/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 13 381

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung

vom 11. Juli 2000

unter Mitwirkung

des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 15. Juli 1999 ist wirkungslos, soweit die

Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche

aus den Marken 2 013 324 und 2 065 201 teilweise gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 15. Juli 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 13 381 wegen der Widersprüche aus der

Marke 2 013 324 und der Marke 2 065 201 teilweise gelöscht sowie unter anderem den Widerspruch aus der Marke 655 995 zurückgewiesen. Hiergegen haben

die Markeninhaberin und die aus der Marke 655 995 Widersprechenden form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat die Einschränkung

des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die drei genannten Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Die aus der Marke 655 995 Widersprechende hat gleichzeitig ihre

Beschwerde zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschungen wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

Bb