Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 11.07.2000 – 24 W (pat) 334/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 13 381
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung
vom 11. Juli 2000
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 15. Juli 1999 ist wirkungslos, soweit die
Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund der Widersprüche
aus den Marken 2 013 324 und 2 065 201 teilweise gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 15. Juli 1999 hat das Deutsche Patent- und Markenamt - Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 13 381 wegen der Widersprüche aus der
Marke 2 013 324 und der Marke 2 065 201 teilweise gelöscht sowie unter anderem den Widerspruch aus der Marke 655 995 zurückgewiesen. Hiergegen haben
die Markeninhaberin und die aus der Marke 655 995 Widersprechenden form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Markeninhaberin hat die Einschränkung
des Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Die drei genannten Widersprechenden haben die Widersprüche aus den og Marken zurückgenommen. Die aus der Marke 655 995 Widersprechende hat gleichzeitig ihre
Beschwerde zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschungen wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung (§ 71 Abs 1 und 4 MarkenG) bestand kein Anlaß.
Dr. Ströbele
Dr. Hacker
Werner
Bb