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BPatG Beschluss vom 12.07.2000 – 26 W (pat) 36/00

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 36/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 07 119.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 12. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie der Richter Kraft und Reker

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 19. März 1999 aufgehoben.

G r ü n d e 10.99

I.

Mit dem vorgenannten Beschluß hat die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts die für die Waren und Dienstleistungen

"Druckwerke, Zeitungen, Zeitschriften; Unternehmensberatung;

Buchung von Reisen, Veranstaltung von Reisen und Ausflügen,

Reisevermittlung, Reisebegleitung, Reservierung von Unterkünften, Transportwesen, Verpackung und Lagerung von Waren"

angemeldete Wortmarke

Travelworld

gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft und

wegen des Bestehens eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Die Zurückweisung ist im wesentlichen damit begründet, daß die angemeldete Marke in

sprachüblicher Weise zusammengesetzt und aus sich heraus verständlich auf

eine Vertriebs- bzw Erbringungsstätte von Waren und Dienstleistungen aus dem

Reisesektor hinweise. Die beiden englischen Wörter "Travel" und "world", aus

denen die angemeldete Bezeichnung bestehe, seien weiten Teilen des inländischen Publikums in ihrem Sinngehalt "Reise" und "Welt" bekannt. Wortverbindungen von waren- und dienstleistungsbeschreibenden Begriffen mit dem Bestandteil "world" oder dem entsprechenden deutschen Begriff "Welt" hätten sich

schon seit langem eingebürgert, so daß der inländische Verkehr an derartige Bezeichnungen gewöhnt sei. In derartigen Wortkombinationen stehe "world" stets für

eine bestimmte thematische Sphäre bzw weise als Werbeschlagwort auf ein besonders umfassendes Angebot und Leistungsspektrum hin.

Der weitere Markenbestandteil "travel" deute für das angesprochene Publikum

ohne weiteres erkennbar auf den hier einschlägigen Waren- und Dienstleistungssektor hin. In Bezug auf die Waren "Druckwerke, Zeitungen, Zeitschriften"

könne die Bezeichnung "travelworld" schlagwortartig auf die thematische Ausrichtung dieser Druckschriften hinweisen. Die unmittelbare Verständlichkeit und

die Griffigkeit der Anmeldung spreche für ihre Eignung, als Sach- und Werbebegriff verwendet zu werden, was wiederum ein Freihaltebedürfnis der Mitbewerber

der Anmelderin indiziere.

Als glatt beschreibender Sachhinweis, dem der Verkehr keinerlei Kennzeichnungsfunktion zuweisen werde, könne das Zeichen auch nicht die erforderliche

betriebliche Hinweisfunktion ausüben.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Entgegen der Ansicht der

Markenstelle sei die Bezeichnung "Travelworld" nicht sprachüblich zusammengesetzt. In der englischen Sprache existiere "travelworld" nicht. In keinem der führenden Nachschlagewerke sei diese Wortkombination aufgeführt. Im Gegensatz

zur deutschen Sprache seien in der englischen zusammengesetzte Substantive

nicht üblich. Einen eindeutigen Sinngehalt biete die Markenstelle mit ihren Übersetzungen von "travelworld" ("Reisewelt" bzw "Welt des Reiseverkehrs") nicht an.

Als fremdsprachliche Bezeichnung ohne konkreten, warenbeschreibenden Sinngehalt weise die Anmeldung auch genügend Unterscheidungskraft auf. Als unspezifische Angabe sei sie auch als Sachangabe ungeeignet, so daß an der

Wortfolge "travelworld" ebenso kein Freihaltebedürfnis bestehe.

II.

Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung

sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen

können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann

besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine

solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR

1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklichen

aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige und für die

umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit konkreten

Bezug auf die betreffenden Waren selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813,

814 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410, 411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben

oder Umständen gehört die angemeldete Wortmarke "Travelworld" jedoch nicht.

Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende

Angabe ist derzeit nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als

Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnisses kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß

im Zusammenhang mit den beanspruchten Druckwerken und Dienstleistungen wie

Unternehmensberatung, Reiseveranstaltung etc in Zukunft eine Benutzung der

Marke als Sachangabe erfolgen wird.

Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß die angemeldete

Bezeichnung "travelworld" aus den beiden englischen Wörtern "travel" und "world"

gebildet ist, die zum englischen Grundwortschatz gehören und deren Sinngehalte

"Reise" und "Welt" weiten Teilen des inländischen Verkehrs geläufig sind, so fehlt

der angemeldeten Bezeichnung dennoch die Eignung, die beanspruchten Waren

und Dienstleistung eindeutig zu überschreiben. Auch wenn das angesprochene

inländische Publikum der Wortkombination "travelworld" die Bedeutung "Reise-

Welt", "Welt des Reisens" beimißt, sagen diese Sinngehalte nichts Konkretes

darüber aus, welche besonderen Merkmale die unter dieser Bezeichnung

angebotenen Druckwerke und Dienstleistungen auszeichnen. Gleiches gilt bei

einer Wertung von "travelworld" als werbemäßiger Hinweis auf ein besonders umfassendes Angebot und Leistungssprektrum auf dem Tourismussektor, denn diese

Annahme bezieht sich ausschließlich auf Geschäftsbetriebe wie Verlage, Reisebüros oder Reiseunternehmen, nicht dagegen aber auf die von diesen

Unternehmen hergestellten Waren oder erbrachten Dienstleistungen selbst (vgl

dazu BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES). Von einem gegenwärtigen

oder zukünftigen Freihaltebedürfnisse der Mitbewerber der Anmelderin an der

angemeldeten Marke kann deshalb nicht ausgegangen werden.

2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8

Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser

Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als

Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und

Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen

aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses

Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes

Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt und er es keiner

analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke

kein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht

um ein so gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland

geläufigen Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur

als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen

tatsächlichen Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die

Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH

MarkenR 1999, 349 - YES).

Hiervon ausgehend kann dem Markenwort "Travelworld" nicht die erforderliche

Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Waren und

Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt "Travelworld" nicht dar (s o). Ebensowenig handelt es sich hierbei um ein gebräuchliches Wort der Alltagssprache, das

der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als

eine englischsprachige schlagwortartige Aussage versteht. Selbst wenn

"Travelworld" als Hinweis darauf gewertet wird, daß die damit gekennzeichneten

Druckschriften und Dienstleistungen Reiseziele und -möglichkeiten möglichst

umfangreich, beschreiben oder "weltweit" anbieten, stellt diese Aussage eine

werbemäßige, schlagwortartige Anpreisung dar, die die Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs wecken soll und die es verbietet, dem Zeichen jegliche

Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl BGH aaO - FOR YOU).

Der angefochtene Beschluß war mithin aufzuheben.

Schülke

Reker

Kraft

Na/prö/Bb