Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 24 W (pat) 25/00
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 22 619 10.99
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 1999 ist wirkungslos,
soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der IR-Marke 598 121 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 29. Dezember 1998 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des
Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der IR-Marke 598 121
gegen die Eintragung der Marke 395 22 619 als unbegründet zurückgewiesen. Auf
die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß
teilweise aufgehoben und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus
der IR-Marke 598 121 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat
sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des
Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die
Widersprechende den Widerspruch aus der IR-Marke 598 121 zurückgenommen.
Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1
und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom
16. Dezember 1999 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 395 22 619
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von
Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,
§ 269 Rdn 46).
Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).
Ströbele
Hacker
Werner
Hu