Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 24 W (pat) 25/00

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 22 619 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 16. Dezember 1999 ist wirkungslos,

soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des

Widerspruchs aus der IR-Marke 598 121 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 29. Dezember 1998 hatte die Markenstelle für Klasse 3 des

Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch aus der IR-Marke 598 121

gegen die Eintragung der Marke 395 22 619 als unbegründet zurückgewiesen. Auf

die Erinnerung der Widersprechenden hat die Markenstelle ihren Erstbeschluß

teilweise aufgehoben und die angegriffene Marke wegen des Widerspruchs aus

der IR-Marke 598 121 teilweise gelöscht. Dagegen hat die Markeninhaberin form-

und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat

sie beim Deutschen Patent- und Markenamt die Einschränkung des

Warenverzeichnisses im Wege der Teillöschung beantragt. Daraufhin hat die

Widersprechende den Widerspruch aus der IR-Marke 598 121 zurückgenommen.

Aus diesen Gründen ist gem § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm 269 Abs 3 Satz 1

und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Erinnerungsbeschluß vom

16. Dezember 1999 hinsichtlich der teilweisen Löschung der Marke 395 22 619

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt von

Amts wegen aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl,

§ 269 Rdn 46).

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG).

Ströbele

Hacker

Werner

Hu