Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 24 W (pat) 73/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 13 053
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker
beschlossen:
I. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 03. November 1998 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 2 084 049 teilweise gelöscht
worden ist.
II. Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens
wird abgesehen.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 03. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 13 053 wegen des Widerspruchs aus
der Marke 2 084 049 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form-
und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschungen wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt
aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlaß. Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich
selbst zu tragen (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Besondere Umstände, hiervon abweichend aus Gründen der Billigkeit der Widersprechenden gemäß § 71 Abs 1
Satz 1, Abs 4 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind
weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Dr. Ströbele
Dr. Schmitt
Dr. Hacker
Bb