Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 24 W (pat) 73/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 395 13 053

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie der Richter Dr. Schmitt und Dr. Hacker

beschlossen:

I. Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 3 - vom 03. November 1998 ist wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 2 084 049 teilweise gelöscht

worden ist.

II. Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens

wird abgesehen.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 03. November 1998 hat das Deutsche Patent- und Markenamt

- Markenstelle für Klasse 3 - die Marke 395 13 053 wegen des Widerspruchs aus

der Marke 2 084 049 teilweise gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form-

und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3 ZPO ist auszusprechen, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der genannten Löschungen wirkungslos ist (vgl BGH, Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt

aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Zu einer Kostenauferlegung bestand kein Anlaß. Im markenrechtlichen Beschwerdeverfahren hat jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten grundsätzlich

selbst zu tragen (§ 71 Abs 1 Satz 2 MarkenG). Besondere Umstände, hiervon abweichend aus Gründen der Billigkeit der Widersprechenden gemäß § 71 Abs 1

Satz 1, Abs 4 MarkenG die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, sind

weder von der Beschwerdeführerin geltend gemacht noch sonst ersichtlich.

Dr. Ströbele

Dr. Schmitt

Dr. Hacker

Bb