Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.07.2000 – 26 W (pat) 26/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 26/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 676 389
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluß der
Markenstelle für Klasse 39 IR des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. September 1999 aufgehoben. 10.99
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 39 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem vorgenannten Beschluß der für die Dienstleistungen
39 Transport; emballage et entreposage de marchandises; organisation de voyages.
in der Bundesrepublik Deutschland um Schutz nachsuchenden IR-Marke 676 389
den Schutz mit der Begründung verweigert, daß sie hinsichtlich der vorgesehenen
Dienstleistungen einen beschreibenden Werbeslogan darstelle, der gemäß § 8
Abs 2 Nr 2 MarkenG schutzunfähig sei und dem zudem jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) fehle.
Zwar seien Werbeslogans grundsätzlich dem Markenschutz zugänglich, der Eintragung in das Markenregister stehe aber ein Freihaltebeüdrfnis dann entgegen,
wenn das Zeichen ausschließlich aus einem Werbespruch bestehe, der sich in
einer Benennung des Gegenstands oder einer allgemeinen Anpreisung der betreffenden Dienstleistungen erschöpfe. Die schutzsuchende Bezeichnung stelle
ein solches inhaltsbezogenes Schlagwort dar. Die aus dem Englischen stammenden Begriffe "NUMBER 1", "LOGISTICS" und "GROUP" seien dem angesprochenen Verkehr unmittelbar verständlich, da sie zum englischen Grundwortschatz
gehörten und zudem mit den entsprechenden deutschen Begriffen ("Nummer",
"Logistik" und "Gruppe") unübersehbare Übereinstimmungen aufwiesen. Die völlig
sprachüblich gebildete Bezeichnung "NUMBER 1 LOGISTICS GROUP" sei deshalb im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen aus sich heraus
verständlich. Die Markenbestandteile beinhalteten sowohl für sich genommen, als
auch insgesamt für den inländischen Verkehr erkennbar eine anpreisende und
damit beschreibende Aussage, woraus sich zumindest ein zukünftiges Freihaltebedürfnis der Mitbewerber ergebe. Der inländische Verkehr werde die Marke im
Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen ohne weiteres Nachdenken als werbeüblichen Hinweis auf ein Unternehmen verstehen, das sich
selbst als die "Nr. 1 Logistik-Gruppe" anpreise und auf diese Weise eine führende
Stellung auf diesem Wirtschaftssektor in Anspruch nehme. Damit liege der direkte
und beschreibende Bezug der schutzsuchenden Marke zu den beanspruchten
Dienstleistungen auf der Hand. Den Mitbewerbern der Inhaberin der IR-Marke
müsse es unbenommen bleiben, für ihre Dienstleistungen ebenfalls mit dieser
Sachaussage zu werben.
Da die IR-Marke weder einen selbständig kennzeichnenden Bestandteil noch einen hinreichend phantasievollen Überschuß in der Aussage oder ihrer sprachlichen Gestaltung aufweise, sei der angesprochene Verkehr auch nicht in der Lage,
sie als betrieblichen Herkunftshinweis zu werten.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Markeninhaberin. Ihrer Ansicht nach
stellt die schutzsuchende Wortkombination keine die beanspruchten Dienstleistungen konkret beschreibende Sachaussage dar, was nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erforderlich sei, um ein Freihaltebedürfnis
bejahen zu können (vgl BGH BlPMZ 1999, 410 - FOR YOU"). Eine derartige konkrete Aussage sei in der schutzsuchenden Bezeichnung nicht enthalten. Aus den
gleichen Erwägungen sei auch die erforderliche Unterscheidungskraft zu bejahen.
Demgemäß beantragt die Markeninhaberin sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II.
Die zulässige Beschwerde erweist sich in der Sache als begründet, denn der begehrten Eintragung stehen die Schutzhindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1
und 2 MarkenG nicht entgegen.
1. Nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG sind - nur - Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr (ua) zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung
sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen dienen
können. Dabei ist davon auszugehen, daß ein Eintragungshindernis auch dann
besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist, eine
solche jedoch nach den gegebenen Umständen erfolgen wird (vgl BGH GRUR
1995, 408, 409 - PROTECH). Zu den nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG vom
Markenschutz ausgeschlossenen Angaben zählen allerdings nicht nur die ausdrücklich aufgeführten, sondern auch solche, die für den Warenverkehr wichtige
und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände mit
konkretem Bezug auf die betreffenden Waren oder Dienstleistungen selbst beschreiben (vgl BGH GRUR 1998, 813, 814 - CHANGE; BGH BlPMZ 1999, 410,
411 - FOR YOU). Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die angemeldete
Marke "NUMBER 1 LOGISTICS GROUP" jedoch nicht.
Eine Verwendung der um Schutz nachsuchenden Bezeichnung als beschreibende
Angabe ist nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung als
Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen
werden. Ebensowenig liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, daß im Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen wie Lagern, Verpacken
und Transport von Waren sowie Organisation von Reisen in Zukunft eine Benutzung der Marke als Sachangabe erfolgen wird.
Selbst wenn mit der Markenstelle davon ausgegangen wird, daß den angesprochenen Verkehrskreisen die schutzsuchende, aus den englischen Begriffen
"NUMBER 1", "LOGISTICS" und "GROUP" gebildete Bezeichnung unmittelbar
verständlich ist, da die Einzelworte zum englischen Grundwortschatz gehören und
außerdem mit den entsprechenden deutschen Begriffen "Nummer, Logistik und
Gruppe" weitgehend übereinstimmen, sagen diese Sinngehalte weder einzeln
noch in ihrer Gesamtheit etwas Konkretes darüber aus, welche besonderen
Merkmale die unter dieser Bezeichnung angebotenen Dienstleistungen auszeichnen. Entsprechendes gilt bei einer Wertung von "NUMBER 1 LOGISTICS
GROUP" als werbeüblicher Hinweis auf ein Unternehmen, das sich selbst als die
"Nr. 1 Logistik-Gruppe" anpreist und auf diese Weise eine führende Stellung auf
diesem Dienstleistungssektor in Anspruch nimmt, denn diese Aussage bezieht
sich ausschließlich auf Geschäftsbetriebe wie Transportunternehmen oder
Reiseunternehmen, nicht dagegen auf die von diesen Unternehmen erbrachten
Dienstleistungen selbst (vgl dazu BGH GRUR 1999, 988 - HOUSE OF BLUES).
Von einem gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltebedürfnis der Mitbewerber
der Inhaberin der schutzsuchenden Marke kann deshalb nicht ausgegangen
werden.
2. Ebensowenig kann der Marke jegliche Unterscheidungskraft im Sinne des § 8
Abs 2 Nr 1 MarkenG abgesprochen werden. Unterscheidungskraft im Sinne dieser
Vorschrift ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als
Unterscheidungsmittel für die der Anmeldung zugrundeliegenden Waren und
Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen
aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses
Schutzhindernis zu überwinden, zumal der Verkehr ein als Marke verwendetes
Zeichen in aller Regel so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, und er es keiner
analysierenden Betrachtungsweise unterzieht. Kann demnach einer Wortmarke
kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch nicht um ein so
gebräuchliches Wort der deutschen oder einer sonst im Inland geläufigen
Sprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung
in der Werbung (vgl BGH WRP 1998, 495, 496 - Today) - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, gibt es keinen tatsächlichen
Anhalt dafür, daß einem als Marke verwendeten Wortzeichen die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH MarkenR 1999,
349 - YES).
Hiervon ausgehend kann der Wortfolge "NUMBER 1 LOGISTICS GROUP" nicht
die erforderliche Unterscheidungseignung abgesprochen werden: Eine warenbeschreibende Sachaussage, die auf bestimmte Eigenschaften der in Frage stehenden Dienstleistungen selbst Bezug nimmt, stellt diese Bezeichnung nicht dar
(siehe oben). Ebensowenig handelt es sich hierbei um eine gebräuchliche Aussage der Alltagssprache, die der Verkehr infolge einer entsprechenden Verwendung in der Werbung nur als eine englischsprachige, schlagwortartige Angabe
versteht. Selbst wenn "NUMBER 1 LOGISTICS GROUP" als Hinweis darauf gewertet wird, daß die damit gekennzeichneten Dienstleistungen von einer auf diesem Dienstleistungssektor führenden Unternehmensgruppe erbracht werden, stellt
diese Aussage eine werbemäßige, schlagwortartige Anpreisung dar, die die
Aufmerksamkeit des angesprochenen Verkehrs wecken soll und die es verbietet,
dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft abzusprechen (vgl BGH aaO - FOR
YOU).
Vors. Richter Schülke ist infolge einer Dienstreise an der Unterschriftsleistung gehindert.
Richter Reker infolge Urlaubs an der Unterschriftsleistung gehindert.
ist
Kraft
Kraft
Kraft
Mr/prö