Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.07.2000 – 26 W (pat) 33/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 33/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die IR-Marke 680 760 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke
sowie der Richter Kraft und Reker
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für die Dienstleistungen
"35 Statistical information concerning the transportation of goods
from one place to another.
38 Communications via electronic mail, data terminals or by
means of facsimile messages, all concerning the transportation of goods from one place to another.
34 Transportation of goods from one place to another; services in
the form of freight reservations, receiving information on the
status of a certain freight, type of transport, time tables, reservations or similar, related to the transportation of goods from
one place to another, including by means of data communication"
in der Bundesrepublik Deutschland Schutz suchende IR-Marke 680 760
TradeTrack
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Wortmarke 397 06 711
TRACKTRACER,
die ua für die Dienstleistungen
"Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Veranstaltung von wirtschaftlichen Ausstellungen; 36: Versicherungswesen; Finanzwesen; Geldgeschäfte; Immobilienwesen; 38: Telekommunikation; 39: Transportwesen; Verpackung
und Lagerung von Waren; Veranstaltung von Reisen; 42: Erstellen
von Programmen
für die Datenverarbeitung; Erstellen von
technischen Gutachten, soweit in Klasse 42 enthalten; Nachforschungen nach Personen; Nachforschungen in Rechtsangelegenheiten; technische Beratung und gutachterliche Tätigkeit;
Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Vermietung von
Verkaufsautomaten; Verwaltung und Verwertung von Urheberrechten; Verwertung gewerblicher Schutzrechte"
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 39 IR des Deutschen Patent- und Markenamts hat
den Widerspruch wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Zwar
könnten die beiderseitigen Dienstleistungen zumindest teilweise in einem markenrechtlich relevanten Ähnlichkeitsbereich liegen, weshalb hohe Anforderungen an
den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken zu stellen seien. Selbst bei
Anlegen strengster Maßstäbe hielten die beiderseitigen Bezeichnungen jedoch
einen hinreichend großen Abstand ein.
Die jüngere Kennzeichnung "TradeTrack" weise neben dem übereinstimmenden
Bestandteil "Track" das weitere Markenwort "Trade" auf. Beide englischsprachigen
Bestandteile erschienen dabei nicht eigenständig bzw isoliert nebeneinander,
sondern bildeten einen einheitlichen Begriff, dessen deutscher Sinngehalt
"Handelsspur" sich dem inländischen Verkehr ohne weiteres erschließe, da es
sich bei den beiden Wörtern "Trade" und "Track" um Begriffe des englischen
Grundwortschatzes handle. Unter Berücksichtigung der Gewohnheiten der beteiligten Verkehrskreise auf den hier maßgeblichen Dienstleistungssektoren seien
keine Gründe ersichtlich, weshalb die angesprochenen Verbraucher den Gesamtbegriff "TradeTrack" trennen und nur einem der beiden Worte eine die IR-Marke
besonders prägende Wirkung beimessen sollten, zumal sie hierfür den prägnanten
Gesamtbegriff willkürlich spalten müßten und außerdem beide Markenelemente
durch die geschlossene Schreibweise auch optisch zu einer geschlossenen
Einheit verbunden seien. Aus den gleichen Erwägungen sei nicht zu erwarten, daß
die Widerspruchsmarke "TRACKTRACER" mit dem ohne weiteres erkennbaren
Gesamtbegriff "Spurensucher" auf den Bestandteil "TRACK" verkürzt werde.
In ihrem Gesamteindruck weiche die jüngere Marke trotz der Übereinstimmung im
Wortelement "Track" durch den Unterschied im ersten Markenbestandteil "Trade"
und den dadurch begründeten Abweichungen in der Konsonantenfolge so deutlich
von der Widerspruchsmarke ab, daß die klangliche Unterscheidbarkeit gewährleistet sei, wobei die leicht erfaßbaren Sinngehalte einer Verwechslungsgefahr zusätzlich entgegenwirkten. Bildlich unterschieden sich beide Zeichen durch
die konkreten Abweichungen im jeweils unterschiedlichen Wortelement, so daß
auch unter diesem Gesichtspunkt eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht zu
befürchten sei.
Hiergegen richtet sich die nicht begründete Beschwerde der Widersprechenden.
Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
Die Inhaberin der IR-Marke hat sich zur Beschwerde nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch
ohne Erfolg, denn es besteht keine Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen
IR-Marke mit der Widerspruchsmarke gem § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Gefahr markenrechtlich erheblicher Verwechslungen ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung
stehen, umfassend zu beurteilen. Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl
EuGH GRUR 1998 387, 389 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1995 216, 219 -
Oxygenol II).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß jedenfalls hinsichtlich der von beiden
Marken beanspruchten Dienstleistungen der Klassen 38 und 39 Identität besteht.
Bei zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
sind daher an dem Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche
Anforderungen zu stellen, den die angegriffene Marke jedoch wahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen
ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen (vgl
EuGH aaO - Sabèl/Puma; BGH GRUR 1996, 774 - Sali Toft). Insoweit hat bereits
die Markenstelle zutreffend festgestellt, daß die jüngere Marke in ihrem klanglichen und schriftbildlichen Gesamteindruck trotz der Übereinstimmung in dem
Wortelement "Track" durch den Unterschied im vorangestellten Bestandteil
"Trade" von der Widerspruchsmarke so deutlich abweicht, daß Verwechslungen
insoweit hinreichend ausgeschlossen sind.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem Markenbestandteil eine besondere, eine Gesamtmarke prägende Wirkung beigemessen werden und dann eine Verwechslungsgefahr auf die
Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit einer anderen Bezeichnung gestützt werden.
Eine solche prägende Wirkung eines Zeichenteils, hier der Wortbestandteil
"Track", setzt aber regelmäßig voraus, daß er die anderen Bestandteile der Gesamtmarke an Kennzeichnungskraft überragt und der Verkehr dem weiteren Markenteil daneben keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren entnimmt (vgl BGH GRUR 1996, 198 - Springende Raubkatze).
Wie bereits die Markenstelle im einzelnen dargelegt hat, kann nicht davon ausgegangen werden, daß die angegriffene Kennzeichnung und die Widerspruchsmarke von dem übereinstimmenden Bestandteil "Track" geprägt werden. Insbesondere auf dem Gebiet der elektronischen Datenübertragung ist davon auszugehen, daß der angesprochene Verkehr den Sinn der englischsprachigen Markenbestandteile "TradeTrack" (= Handelsspur) und "TRACKTRACER" (= Spurensucher) ohne weiteres erfaßt. Beide Marken sind mithin aus zwei gleichrangigen
Worten gebildet, die einen prägnanten Gesamtbegriff darstellen. Der Verkehr hat
deshalb keine Veranlassung, die jeweiligen Gesamtbegriffe zu trennen und nur
jeweils dem übereinstimmenden Wort "Track" eine besonders prägende Wirkung
beizumessen. Vielmehr wird er beide Kennzeichnungen in ihrer Gesamtheit verwenden, was die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen der Marken ausschließen.
Eine Verwechslungsgefahr ist auch für den Fall zu verneinen, daß der Verkehr
den Bedeutungsgehalt der gegenüberstehenden Bezeichnungen nicht ohne weiteres erfaßt, denn die schutzsuchende IR-Marke ruft die Erinnerung an die Widerspruchsmarke schon deshalb nicht wach, weil sich der übereinstimmende Zeichenteil einmal am Wortanfang und einmal am Wortende befindet und so einen
deutlich unterschiedlichen Gesamteindruck der Zeichen bewirkt.
Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen der
Markenstelle im angefochtenen Beschluß Bezug und macht sie sich zu eigen.
Diesen ist die Widerspechenden nicht entgegengetreten, so daß nicht ersichtlich
ist, aus welchen Gründen sie diese Entscheidung für unzutreffend hält.
Zu einer Auferlegung von Kosten gem § 71 MarkenG bestand keine Veranlassung.
Schülke
Richter Reker ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Schülke
Kraft
Hu/Bb/prö