Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 19.07.2000 – 29 W (pat) 14/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 395 02 965
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 19. Juli 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den Richter
Dr. Vogel von Falckenstein und den Richter Guth
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 21. August 1998 ist wirkungslos, soweit die
Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus
der Marke 394 09 791 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 21. August 1998 hat die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 02 965 wegen des
Widerspruchs aus der Marke 394 09 791 angeordnet. Hiergegen hat der
Markeninhaber form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Meinhardt
Dr. Vogel v. Falckensein
Guth
Hu