Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.07.2000 – 17 W (pat) 51/98
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung P 39 11 692.1-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 20. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dipl.-Phys. Grimm sowie des Richters Dipl.-Phys. Dr. Greis, der Richterin
Püschel und des Richters Dipl.-Ing. Schuster 6.70
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 11 B des Deutschen Patentamts vom 12. Februar 1998
aufgehoben und das nachgesuchte Patent 39 11 692 mit folgenden
Unterlagen erteilt:
Einziger Patentanspruch, Beschreibung Seiten 10 bis 36, jeweils
überreicht in der mündlichen Verhandlung, ursprünglich eingereichte 11 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10 (B).
G r ü n d e
I.
1. Die am 10. April 1989 beim Deutschen Patentamt unter Inanspruchnahme
dreier japanischer Prioritäten vom 11. April 1988 (JP P 90109, 90110 und 90111)
sowie einer weiteren vom 14. Juli 1988 (JP P 176590) angemeldete Patentanmeldung P 39 11 692.1 - 53 mit der Bezeichnung
"Digitalsignal-Aufzeichnungsgerät"
wurde durch die Prüfungsstelle
für Klasse G11B mit Beschluß vom
12. Februar 1998 mit der Begründung zurückgewiesen, der Gegenstand des
(damaligen) Patentanspruchs 1 beruhe im Hinblick auf den sich aus den Druckschriften
[1] EP 0 130 091 A1
[2] DE 35 20 275 A1
ergebenden Stand der Technik nicht auf erfinderischer Tätigkeit. Gegen diesen
Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie ihr Patentbegehren auf der Grundlage des folgenden, in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Patentanspruchs weiterverfolgt:
"Digitalsignal-Aufzeichnungsgerät
für eine Mehrzahl von Datenarten
unterschiedlicher Datenrate, mit
a)
einer Eingabeeinrichtung (101), die Daten in Form digitaler Signale
einer ausgewählten Datenart aus der Mehrzahl von Datenarten mit
unterschiedlicher Datenrate aufnimmt,
b)
einer Aufzeichnungseinrichtung (110), die die von der Eingabeeinrichtung (101) aufgenommenen Daten auf einen Aufzeichnungsträger (119) mittels eines rotierenden Aufzeichnungskopfes aufzeichnet,
c)
einer Steuereinrichtung (103), die die Eingabeeinrichtung nach
Maßgabe der ausgewählten Datenart ansteuert,
d)
einer Speichereinrichtung (104), die die von der Eingabeeinrichtung
aufgenommenen Daten zwischenspeichert und die Daten zu der
Aufzeichnungseinrichtung (110) ausgibt,
e)
einer Antriebseinrichtung (109, 113, 114), zum Antrieb des rotierenden Aufzeichnungskopfes,
f)
einer Schreibimpulserzeugungseinrichtung (105), die Schreibimpulse mit einer Frequenz erzeugt, die der Datenrate der aufgenommenen Daten entspricht und
g)
einem Frequenzteiler (108), der die Frequenz der Schreibimpulse in
einem Frequenzteilungsverhältnis N teilt, das der Bitzahl der
während einer Umdrehung des rotierenden Aufzeichnungskopfes
aufgezeichneten Daten entspricht, und ein Ausgangssignal abgibt,
mit dem die Antriebseinrichtung (109, 113, 114) die Drehzahl des
Aufzeichnungskopfes einstellt, wobei
h)
bei Wahl einer anderen Datenart mit abweichender Datenrate in
einem ersten Bereich von Datenraten die Drehfrequenz des Aufzeichnungskopfes bei konstantem N und in einem weiteren Bereich
mit größeren Abweichungen der Datenraten auch das Frequenzteilungsverhältnis N durch die Steuereinrichtung (103) umstellbar
sind."
(mit Korrektur offensichtlicher Schreibfehler beim Bezugszeichen 101 sowie im
Merkmal h: Einfügung "in einem ersten Bereich von Datenraten" vor "die Drehfrequenz").
2. Die Anmelderin trägt vor, die Entgegenhaltung [2] betreffe ein Aufzeichnungs-
und Wiedergabegerät, bei dem die Bandgeschwindigkeit an die jeweilige Bitrate
der aufzuzeichnenden Daten angepaßt werde. Wenn das Gerät für sehr unterschiedliche Bitraten auszulegen sei, müsse deshalb der Bandtransport in einem
entsprechend weiten Bereich einstellbar sein, was aus elektronischen und mechanischen Gründen Defizite bei der Wiedergabe zur Folge hätte. Gemäß Druckschrift [1], die ein Gerät mit rotierendem Aufzeichnungskopf betreffe, werde aus
eben diesen Gründen die Aufzeichnungsgeschwindigkeit konstant gehalten.
Beim angemeldeten Gegenstand, der ebenfalls mit rotierendem Aufzeichnungskopf arbeite, werde dagegen dessen Umlaufgeschwindigkeit in einem bestimmten
Bereich von Datenraten angepaßt. Bei starken Unterschieden in den Datenraten
werde auch noch die pro Umdrehung aufgezeichnete Datenmenge nach Maßgabe
der Bitrate geändert. Für diese im einzigen Patentanspruch angegebene Kombination, die in der ursprünglichen Beschreibung zu den Figuren 9 und 10 offenbart
sei, gebe der Stand der Technik keine Anregung.
Die Anmelderin stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen: einziger Patentanspruch, Beschreibung Seiten 10 bis 36, jeweils überreicht in der
mündlichen Verhandlung, sowie ursprünglich eingereichte 11 Blatt
Zeichnungen mit Figuren 1 bis 10(B).
II.
Die zulässige Beschwerde ist im Umfang des gestellten Antrags begründet; der
Gegenstand des geltenden Patentanspruchs ist nach den §§ 1 bis 5 PatG patentfähig.
1. Der geltende Patentanspruch ist gedeckt durch die Beschreibung zum Ausführungsbeispiel der Figuren 9 und 10, und ist insbesondere aus Seite 30 Absätze 2
und 3 der ursprünglichen Unterlagen als zur Erfindung gehörig entnehmbar. Die
Beschreibung wurde im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung an den Patentanspruch angepaßt.
2. Die Anmeldung betrifft ein universell verwendbares Bandaufzeichnungs- (und -
wiedergabe-)Gerät mit rotierendem Aufzeichnungskopf (Schrägaufzeichnung).
Das Gerät soll Daten mit vorgegebenen unterschiedlichen Bitraten aufzeichnen
können, d.h. es soll zwischen verschiedenen Standards umschaltbar sein, wobei
die zur Verfügung stehende Spurlänge auf dem Magnetband bei jeder Bitrate effizient ausgenutzt werden soll. Gemäß geltendem Patentanspruch 1 wird bei Einstellung auf eine andere Bitrate die Umdrehungsgeschwindigkeit angepaßt, so
daß die Aufzeichnung eine konstante Bitzahl pro Spur ergibt; erst bei größeren
Abweichungen in der Bitrate wird das die Drehzahl des Aufzeichnungskopfes bestimmende Frequenzteilungsverhältnis umgestellt und mit abweichender Bitzahl
pro Spur aufgezeichnet.
3. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu; keine der entgegengehaltenen Druckschriften beschreibt ein Aufzeichnungsgerät, das alle Anspruchsmerkmale aufweist. Es beruht zudem auf erfinderischer Tätigkeit, weil es
sich für den Fachmann, einen Fachhochschulabsolventen der Fachrichtung Elektronik mit mehrjähriger Berufserfahrung in elektronischer Datenverarbeitung und -
speicherung nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt.
In der Druckschrift [1] ist anhand der Figuren 1 und 2 ein Aufzeichnungs- und
Wiedergabegerät mit
rotierendem Aufzeichnungskopf
für unterschiedliche
Samplingfrequenzen beschrieben. Wie der angemeldete Gegenstand besitzt auch
das bekannte System eine Steuereinrichtung 8, die nach Maßgabe der durch den
Schalter 15 iVm der Auswahleinrichtung 14 aus den Frequenzen der Signalgeneratoren 11 bis 13 ausgewählten Samplingfrequenz den über den Bus 6 einlaufenden Datenstrom steuert. Die Eingangsdaten werden in einem Puffer 7 zwischengespeichert und von dort den Magnetköpfen 2A, 2B zugeführt. Um die mit unterschiedlichen Aufzeichnungsgeschwindigkeiten verbundenen Schwierigkeiten zu
vermeiden (Seite 1 Zeilen 9 bis 22) erfolgt, die Aufzeichnung mit konstanter Umdrehungsgeschwindigkeit des Aufzeichnungskopfes. Die Aufzeichnungsspuren
werden gemäß einer vorgegebenen konstanten "field frequency F" (Seite 1 Zeile
29 iVm Anspruch 1) in Felder konstanter Länge eingeteilt, die je nach Samplingfrequenz, die zwischen 48 kHz und 32 kHz liegen kann, unterschiedlich aufgefüllt
werden, so daß mit abnehmender Datenrate auch die Bitzahl pro Spur bzw. pro
Umdrehung des Aufzeichnungskopfes abnimmt, während gleichzeitig zunehmend
größere Leerbereiche in jedem Feld auftreten, die mit "dummies", also Leer-Daten
aufgefüllt werden müssen (Figuren 4A bis 4C iVm Seite 6 Zeilen 5 bis 21).
Der vorgenannte Stand der Technik erfüllt somit die Merkmale a bis f. Er erfüllt
weiter zwar insoweit auch Teilmerkmale von g und h, als je nach Samplingfrequenz unterschiedliche Frequenzteilungsverhältnisse eingestellt und damit unterschiedliche Bitzahlen aufgezeichnet werden. Das bekannte System gibt dem
Fachmann aber keine Veranlassung, von der Aufzeichnung mit konstanter Drehzahl des Aufzeichnungskopfes abzuweichen, insbesondere das Frequenzteilungsverhältnis erst bei größerer Abweichung von Datenraten zu ändern und statt
dessen in einem engeren Bereich unterschiedlicher Samplingfrequenzen die
Drehfrequenz des Aufzeichnungskopfes anzupassen; letzteres soll vielmehr nach
der Lehre der Druckschrift [1] gerade vermieden werden (Seite 1 Zeilen 9 bis 22).
Aus dem gleichen Grunde wird der Fachmann, ausgehend vom Stand der Technik
nach Druckschrift [1], auch nicht die Lehre der Druckschrift [2] aufgreifen, die eine
PCM-Aufzeichnung und -wiedergabe mit unterschiedlichen Samplingfrequenzen
durch eben diese Anpassung der Bandlaufgeschwindigkeit betrifft.
Aber auch ausgehend von Druckschrift [2] gelangt der Fachmann nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1.
Wie in der Druckschrift [2] anhand der Figur 1 beschrieben, ist das Gerät mittels
des Schalters 12 manuell zwischen drei verschiedenen Samplingfrequenzen umschaltbar, wobei über die Steuerung 11 und den Motorsteuerkreis 10 die Bandlaufgeschwindigkeit bei feststehenden Magnetköpfen jeweils so angepaßt wird,
daß sich unabhängig von der Datenrate auf dem Band stets die gleiche Aufzeichnungsdichte ergibt (Figuren 2 und 3 iVm Seite 8 Zeile 26 bis Seite 9 Zeile 21).
Weitere Gemeinsamkeiten mit dem angemeldeten Gegenstand bestehen nicht,
insbesondere ist keines der Merkmale b, d, e, g und h des eingangs genannten
Patentanspruchs erfüllt. Auch hier besteht für den Fachmann kein Grund, von der
gewählten Lösung abzuweichen, die ausdrücklich darauf gerichtet ist, die jeweilige
Quelle ohne Zwischenspeicherung mit deren eigener Samplingfrequenz aufzuzeichnen und wiederzugeben (Seite 4 Zeilen 21 bis 25), eine Lehre, die somit
ebenfalls nicht zum Gegenstand des geltenden Patentanspruchs führen kann.
4. Aus den dargelegten Gründen ist das Digitalsignal-Aufzeichnungsgerät nach
dem geltenden Anspruch patentfähig. Dieser Patentanspruch ist somit gewährbar,
zumal die gewerbliche Anwendbarkeit außer Frage steht. Die Beschreibung erfüllt
die an eine Patenterteilung zu stellenden Anforderungen.
Bei dieser Sachlage war der Zurückweisungsbeschluß des Deutschen Patentamts
aufzuheben und das nachgesuchte Patent mit den im Beschlußtenor aufgeführten
Unterlagen zu erteilen.
Grimm
Dr. Greis
Püschel
Schuster
Pr