Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 20.07.2000 – 24 W (pat) 33/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

20. Juli 2000

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 19 512.1

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Hotz und Dr. Hacker

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70

G r ü n d e

I.

Die Bezeichnung

ist als Marke für die Waren

NATURAL FORMING

"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel"

zur Eintragung in das Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung teilweise, nämlich im Hinblick auf die Waren

"Schleifmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"

zurückgewiesen. Insoweit weise die angemeldete Marke nicht die erforderliche

Unterscheidungskraft auf und stelle eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar. Die betreffenden Waren dienten u.a. dazu, das äußere Erscheinungsbild

von Gegenständen oder des menschlichen Körpers einschließlich des Haares zu

gestalten. Insoweit würden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge

"NATURAL FORMING" lediglich als warenbeschreibenden Sachhinweis im Sinne

von "natürliches Formen" verstehen.

Die Erinnerung der Anmelderin ist erfolglos geblieben.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie meint, daß die angesprochenen

Verkehrskreise der angemeldeten Marke keinen beschreibenden Sinngehalt entnehmen könnten.

In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Ware

"Schleifmittel"

aus dem Warenverzeichnis gestrichen.

Im übrigen beantragt sie (sinngemäß),

die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung im Hinblick auf die allein noch beschwerdegegenständlichen Waren

"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"

zu Recht zurückgewiesen, weil die Wortfolge "NATURAL FORMING" insoweit eine

freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

darstellt.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind u.a. solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der

Waren dienen können. Das ist hier der Fall.

Die Wortfolge "NATURAL FORMING" ist sprachregelgerecht aus zwei einfachen

Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und in ihrer Bedeutung

"natürliches Formen" oder "natürliche Formgebung" für breite Verkehrskreise ohne

weiteres verständlich (vgl. HABM GRUR Int. 1999, 448, 449 Tz. 13 "NATURAL

BEAUTY"). Sowohl auf dem Gebiet der dekorativen Kosmetik als auch im Bereich

der von den beschwerdegegenständlichen Waren mitumfaßten Haarpflege- und

Haarbehandlungsmittel stellt die damit erzielbare natürliche Formgebung eine

wesentliche Wareneigenschaft dar. Bestätigt wird dies z.B. durch den dem

Erstbeschluß beigefügten Auszug aus einem Katalog der Firma Basler, wo auf

S. 471 ein unter der Bezeichnung "DESIGNER" vertriebenes "Gel Spray - Natural

Form" angeboten wird. Als Sachangabe über verkehrswesentliche Eigenschaften

von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und von Haarwässern kann die

Bezeichnung "NATURAL FORMING" nicht

für einen einzelnen Anmelder

monopolisiert werden, sondern ist zugunsten eines ungehinderten Wettbewerbs

von Schutzrechten freizuhalten.

Ströbele

Hotz

Hacker

Bb