Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 20.07.2000 – 24 W (pat) 33/99
24. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
20. Juli 2000
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 396 19 512.1
hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 20. Juni 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Dr. Ströbele sowie der Richter Hotz und Dr. Hacker
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 6.70
G r ü n d e
I.
Die Bezeichnung
ist als Marke für die Waren
NATURAL FORMING
"Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und
Schleifmittel; Seifen; Parfümerien, ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer; Zahnputzmittel"
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patentamts hat die Anmeldung teilweise, nämlich im Hinblick auf die Waren
"Schleifmittel, Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"
zurückgewiesen. Insoweit weise die angemeldete Marke nicht die erforderliche
Unterscheidungskraft auf und stelle eine freihaltebedürftige beschreibende Angabe dar. Die betreffenden Waren dienten u.a. dazu, das äußere Erscheinungsbild
von Gegenständen oder des menschlichen Körpers einschließlich des Haares zu
gestalten. Insoweit würden die angesprochenen Verkehrskreise die Wortfolge
"NATURAL FORMING" lediglich als warenbeschreibenden Sachhinweis im Sinne
von "natürliches Formen" verstehen.
Die Erinnerung der Anmelderin ist erfolglos geblieben.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Sie meint, daß die angesprochenen
Verkehrskreise der angemeldeten Marke keinen beschreibenden Sinngehalt entnehmen könnten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Anmelderin die Ware
"Schleifmittel"
aus dem Warenverzeichnis gestrichen.
Im übrigen beantragt sie (sinngemäß),
die angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle aufzuheben.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Markenstelle hat die Anmeldung im Hinblick auf die allein noch beschwerdegegenständlichen Waren
"Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwässer"
zu Recht zurückgewiesen, weil die Wortfolge "NATURAL FORMING" insoweit eine
freihaltebedürftige beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
darstellt.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind u.a. solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der
Waren dienen können. Das ist hier der Fall.
Die Wortfolge "NATURAL FORMING" ist sprachregelgerecht aus zwei einfachen
Wörtern des englischen Grundwortschatzes gebildet und in ihrer Bedeutung
"natürliches Formen" oder "natürliche Formgebung" für breite Verkehrskreise ohne
weiteres verständlich (vgl. HABM GRUR Int. 1999, 448, 449 Tz. 13 "NATURAL
BEAUTY"). Sowohl auf dem Gebiet der dekorativen Kosmetik als auch im Bereich
der von den beschwerdegegenständlichen Waren mitumfaßten Haarpflege- und
Haarbehandlungsmittel stellt die damit erzielbare natürliche Formgebung eine
wesentliche Wareneigenschaft dar. Bestätigt wird dies z.B. durch den dem
Erstbeschluß beigefügten Auszug aus einem Katalog der Firma Basler, wo auf
S. 471 ein unter der Bezeichnung "DESIGNER" vertriebenes "Gel Spray - Natural
Form" angeboten wird. Als Sachangabe über verkehrswesentliche Eigenschaften
von Mitteln zur Körper- und Schönheitspflege und von Haarwässern kann die
Bezeichnung "NATURAL FORMING" nicht
für einen einzelnen Anmelder
monopolisiert werden, sondern ist zugunsten eines ungehinderten Wettbewerbs
von Schutzrechten freizuhalten.
Ströbele
Hotz
Hacker
Bb