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BPatG Beschluss vom 25.07.2000 – 17 W (pat) 50/98
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 35 483.8-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts am
25. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Phys. Grimm, der
Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Phys. Dr. Greis und Dipl.-Ing. Schuster
beschlossen:
Auf die Beschwerde wird der Beschluß der Prüfungsstelle für
Klasse G 07 C des Deutschen Patentamts vom 9. März 1998
aufgehoben und das nachgesuchte Patent 196 35 483 mit der
Bezeichnung 10.99
"Vorrichtung zur Entnahme und/oder Rückgabe von Gegenständen"
mit folgenden Unterlagen erteilt:
Patentansprüche 1 bis 17 vom 23. Mai 2000, eingegangen am
25. Mai 2000; Beschreibung Seiten 1, 5, 6, 7, 8 gemäß Anlage zur
Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1999 sowie Seiten 2 und 4
vom 23. Mai 2000, eingeg. am 25. Mai 2000;
3 Bl. Zeichnungen mit Fig. 1, eingeg. am 26. Oktober 1996 und mit
Fig. 2, 3, eingeg. am 3. September 1996.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung ist am 2. September 1996 beim Deutschen
Patentamt unter der Bezeichnung
"Verfahren und Vorrichtung zur Überwachung von Gegenständen"
eingereicht worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle
für Klasse G 07 C mit Beschluß vom
9. März 1998 mangels erfinderischer Tätigkeit zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Anmelder.
Sie verfolgen ihre Anmeldung nach Hauptantrag auf der Grundlage der am
25. Mai 2000 eingegangenen Patentansprüche 1 bis 17 weiter.
Der geltende Anspruch 1 lautet:
"Vorrichtung zur Entnahme und/oder Rückgabe von Gegenständen aus einem mit einem Verschlußmittel gesicherten Vorrat enthaltend:
wenigstens einen Vorratsraum (2) oder dgl. zur Aufnahme von
Gegenständen (4),
wenigstens ein Verschlußmittel (5, 6) zum Abschluß des wenigstens einen Vorratsraumes (2),
wobei das wenigstens eine Verschlußmittel (5, 6) in einer ersten
Betriebsstellung (Schließstellung) den wenigstens einen Vorratsraum (2) verschließt und in wenigstens einer weiteren Betriebsstellung (Freigabestellung) einen Zugang zu dem wenigstens einen Vorratsraum (2) zuläßt,
wenigstens eine Einrichtung (7) zur Erfassung eines Identifikationsmittels,
wenigstens eine Einrichtung (3) zur Aufnahme der Gegenstände (4),
wenigstens eine Einrichtung (11) zur Überwachung der jeweiligen
Aufnahmeposition der Gegenstände (4) in dem Vorratsraum (2),
und
wenigstens eine Auswerteeinrichtung (12) zur Auswertung wenigstens der Signale der Einrichtung (11) zur Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition der Gegenstände (4) in dem Vorratsraum (2)."
Bezüglich der Ansprüche 2 bis 17 wird auf die Akte verwiesen.
Die beanspruchte Vorrichtung zur Entnahme und/oder Rückgabe von Gegenständen ist nach Ansicht der Anmelder durch den im bisherigen Verfahren herangezogenen Stand der Technik weder bekannt noch nahegelegt und demzufolge patentierbar.
Die Anmelder stellen sinngemäß den Antrag,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben und das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 17 vom 23. Mai 2000, eingegangen am
25. Mai 2000;
Beschreibung Seiten 1, 5, 6, 7, 8 gemäß Anlage zur Zwischenverfügung vom 29. Oktober 1999 sowie Seiten 2 und 4 vom
23. Mai 2000, eingeg. am 25. Mai 2000;
3 Bl. Zeichnungen mit Fig.1, eingeg. am 26. Oktober 1996 und mit
Fig. 2, 3, eingeg. am 3. September 1996.
Hilfsweise stellen die Anmelder Antrag auf Erteilung des nachgesuchten Patentes
mit den im Hilfsantrag vom 27. Oktober 1999 genannten Unterlagen.
II.
Die in rechter Frist und Form eingelegte Beschwerde ist zulässig und auch begründet, da der Gegenstand des nachgesuchten Patentes nach den §§ 1 bis 5
PatG patentfähig ist.
1. Der Hauptantrag auf Patenterteilung ist zulässig. Der geltende Anspruch 1 ist
durch den Anspruch 8 und die Beschreibungsseiten 1, 1. Abs. sowie 4, 2. Abs.,
jeweils eingegangen am Anmeldetag, ursprünglich offenbart. Die Unteransprüche 2 bis 17 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen 9 bis 24.
2. Der Anspruch 1 nach Hauptantrag bezieht sich auf eine Vorrichtung zur Entnahme und/oder Rückgabe von Gegenständen aus einem mit einem Verschlußmittel gesicherten Vorrat. Zur Lösung der patentgemäßen Aufgabe, nämlich der
Bereitstellung einer zuverlässigen und einfach zu bedienenden Vorrichtung, enthält letztere entsprechend der weiteren Lehre des Anspruchs 1.
a) wenigstens einen Vorratsraum (2) oder dgl. zur Aufnahme von Gegenständen
(4),
b) wenigstens ein Verschlußmittel (5, 6) zum Abschluß des wenigstens einen Vorratsraumes (2),
wobei das wenigstens eine Verschlußmittel (5, 6) in einer ersten Betriebsstellung (Schließstellung) den wenigstens einen Vorratsraum verschließt und in einer weiteren Betriebsstellung (Freigabestellung) einen Zugang zu dem wenigstens einen Vorratsraum (2) zuläßt,
c) wenigstens eine Einrichtung (7) zur Erfassung eines Identifikationsmittels,
d) wenigstens eine Einrichtung (3) zur Aufnahme der Gegenstände (4),
e) wenigstens eine Einrichtung (11) zur Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition der Gegenstände (4) in dem Vorratsraum (2), und
f) wenigstens eine Auswerteeinrichtung (12) zur Auswertung wenigstens der Signale der Einrichtung (11) zur Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition
der Gegenstände in dem Vorratsraum (2).
Mit der in der US-Patentschrift 5 042 686 beschriebenen Vorrichtung ist die Entnahme und/oder Rückgabe von Gegenständen (insbesondere Videokassetten)
aus einem Vorrat durchführbar (Zusammenfassung, Sp. 10, Z. 60 bis Sp. 11,
Z. 16).
Zur bekannten Vorrichtung gehören ein Vorratsraum (im Gehäuse 1) mit einer als
"Karussell" ausgestalteten Einrichtung zur Aufnahme der Gegenstände (Sp. 2,
Z. 49-68 mit Fig. 1, 2), eine Einrichtung zur Erfassung eines Identifikationsmittels
(Magnetkartenleser 6, Sp. 3, Z. 35-40) und ein "Öffnungsmittel", das die Entnahme/Zuführung von Gegenständen vom/zum Vorratsraum gestattet (Sp. 10,
Z. 62,63; Sp. 11, Z. 9-14). Dieses zur bekannten Vorrichtung gehörende Öffnungsmittel ist in seiner Funktion mit dem "Verschlußmittel" nach Merkmal b) des
Anspruchs 1 gleichzusetzen. Folglich ist die in der US 5 042 686 dargestellte
Vorrichtung gattungsgleich mit jener des Anspruchs 1 und weist die Merkmale a)
bis d) dieses Anspruchs auf.
Entsprechend den Merkmalen e) und f) gehört zur Vorrichtung nach Anspruch 1
eine Einrichtung zur Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition der Gegenstände in dem Vorratsraum, wobei die von dieser Einrichtung abgegebenen
Signale einer Auswerteeinrichtung zugeführt werden. Diese Maßnahmen zur
Überwachung der jeweiligen Aufnahmeposition der zu entnehmenden bzw. zurückzugebenden Gegenstände mit Auswertung entsprechender Signale sind durch
die US 5 042 686 weder bekannt noch nahegelegt. Bei der dortigen Vorrichtung ist
jedem auszugebenden bzw. zurückzunehmenden Gegenstand ein Datenträger
zugeordnet, auf dem sich - beispielsweise als Barcode ausgebildet - neben
Identifizierungsdaten auch Positionsdaten befinden, die die Lagerposition des
betreffenden Gegenstandes im als Karussell ausgebildeten Vorratsraum angeben
(Sp. 3, Z. 13-26) und die vom steuernden Computer für den zugehörigen
Entnahme-/Rückgabebetrieb genutzt werden (Sp. 2, Z. 65 bis Sp. 3, Z. 5). Bei der
Vorrichtung des Anspruchs 1 werden hingegen die Aufnahmepositionen der auszugebenden bzw. zurückzunehmenden Gegenstände überwacht und die entsprechenden Signale ausgewertet. Zu dieser Vorgehensweise vermag die
US 5 042 686 keine Anregung zu geben, da für die dort getroffene Positionsdatenzuordnung zu den Gegenständen keine nachteiligen Effekte ersichtlich sind
und der durchschnittliche Fachmann - ein Maschinenbau-Ingenieur mit mehrjähriger Berufserfahrung auf dem Gebiet der "intelligenten" Lagerungstechnik - sich
deshalb nicht veranlasst sieht, von der Vorrichtung nach der genannten
US-Druckschrift abzugehen.
Die Vorrichtung nach Anspruch 1 ist demzufolge aus den angegebenen Gründen
neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Unteransprüche 2 bis 17 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche
Ausgestaltungen der Erfindung und sind demzufolge in Verbindung mit dem Anspruch 1 ebenfalls gewährbar.
Somit hatte die Beschwerde im Umfang des Hauptantrages Erfolg. Auf den Hilfsantrag war demnach nicht mehr einzugehen.
Grimm
Dr. Greis
Püschel
Schuster
Ju