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BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 26 W (pat) 158/99

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 158/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 01 961.4

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Schülke

sowie des Richters Reker und der Richterin Eder

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der

Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 4. September 1998 und vom 19. Juli 1999 aufgehoben. 10.99

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist die dreidimensionale Wiedergabe einer Flasche wie nachfolgend abgebildet

siehe Abb. 1 am Ende

ursprünglich für die Waren

"Weine, Spirituosen und Liköre, alkoholische Präparate für die

Zubereitung von Getränken; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke; Waren aus Glas,

Porzellan und Steingut

für Haushalt und Küche, Kunstgegenstände aus Glas, Porzellan und Steingut"

angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat diese

Anmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, diese weise

keine ausreichende Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

auf, denn die Gestaltung der angemeldeten dreidimensionalen Flasche sei verkehrsüblich und funktional bedingt. Die konisch zulaufende zylindrische Form sei

auf dem einschlägigen Warensektor in mannigfaltigen Variationen anzutreffen und

die ringförmige Ausbuchtung im oberen Drittel der Flasche diene lediglich der

Griffigkeit und damit leichteren Handhabbarkeit. Der Verbraucher orientiere sich

nur bei einer ganz besonders auffälligen, vom Gängigen abweichenden Gestaltung an Flaschenformen. Andernfalls dienten nämlich die auf den Flaschen befindlichen Etiketten als Erkennungszeichen.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Die angemeldete

Flaschenform sei weder technisch bedingt noch üblich. Sowohl der zylinderförmige, matt erscheinende Sockel als auch der wulstartige Ring im oberen Drittel

stellten markant individualisierende Elemente der Flaschengestaltung dar.

Die Anmelderin hat das Warenverzeichnis auf die Waren

"Weine, Spirituosen und Liköre, alkoholische Präparate für die

Zubereitung von Getränken; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder Weingrundlage; weinhaltige Getränke".

beschränkt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist jedenfalls im Umfang der nach Einschränkung des

Warenverzeichnisses noch verbliebenen Waren begründet. Für diese Waren stehen der Eintragung der angemeldeten dreidimensionalen Gestaltung die Eintragungshindernisse des § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht entgegen.

Nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist eine Marke nur dann von der Eintragung in das

Markenregister ausgeschlossen, wenn ihr für die beanspruchten Waren jegliche

Unterscheidungskraft fehlt. Eine Marke besitzt dann Unterscheidungskraft, wenn

sie geeignet ist, die Waren eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 8 Rdnr 12).

Diese Eignung besitzt die angemeldete dreidimensionale Flaschenform nach Ansicht des Senats für die nunmehr noch beanspruchten Waren. Zwar stellt die angemeldete Marke lediglich die Verpackung für die beanspruchten Waren dar. Warenverpackungen

fehlt

in

der

Regel

die

Unterscheidungskraft

(Althammer/Ströbele, aaO, § 8 Rdnr 28). Auch eine bloße Verpackung kann aber

die erforderliche Unterscheidungskraft aufweisen, wenn sie als solche von herkunftskennzeichnend origineller Gestalt ist und die Marke diese Originalität erkennen läßt (BGH GRUR 1995, 732, 734 - Füllkörper; BPatG BlPMZ 1996, 318,

320 - Absperrpoller; BPatG Mitt 1998, 304, 305 - Schraubglas). Dabei kommt es

maßgebend auf das Verständnis der angesprochenen inländischen Verkehrskreise (BGH GRUR 1999, 495 - Etiketten) und auf die im jeweiligen Warensektor

herrschenden Verhältnisse an. Bei besonders auffälligen Flaschenformen wird

sich das Publikum zumindest auch an deren Form und nicht nur an den auf den

Flaschen befindlichen Etiketten orientieren (BPatGE 39, 158 - "Dimple"-Flasche).

Danach ist die Gestaltung der vorliegenden Flaschenform noch so eigenartig und

prägnant, daß ihr jedenfalls ein geringes Maß an Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Im Hinblick auf das beanspruchte Warengebiet besitzt

sie eine hinreichende Originalität. Sie besteht aus einem aus mattiertem Glas bestehenden zylindrischen Sockel, an den sich eine schmale, konisch zulaufende

Flaschenform anfügt, die im oberen Drittel durch einen ringförmigen Wulst unterbrochen ist. Zwar sind Flaschenformen, bei denen die Grundform durch ein von

dieser abweichendes Zwischenelement unterbrochen ist, nicht unüblich. Dies gilt

insbesondere für die Waren "Spirituosen und Liköre, alkoholische Präparate für

die Zubereitung von Getränken; Cocktails und Aperitifs auf Spirituosen- oder

Weingrundlage; weinhaltige Getränke". Die vorliegende Gestaltung ist aber gerade

wegen des Kontrastes zwischen der ungewöhnlich langen, schlanken und

konischen Grundform und des davon deutlich abgesetzten ringförmigen Wulstes

noch hinreichend unterscheidungskräftig.

Es mag sein, daß die einzelnen Gestaltungselemente, wie runde Grundform, zylindrischer Aufbau, konische Weiterführung und von der Grundform abgesetzte

Wülste durchaus im Bereich bei Flaschen üblicher Gestaltungsmittel liegen. Den-

noch besitzt die vorliegende Kombination der genannten Gestaltungselemente

wegen ihrer speziellen Proportionen eine noch ausreichende Herkunftsfunktion.

Damit erschöpft sich die Marke in Bezug auf die angemeldeten Waren nicht nur in

einer Aneinanderreihung von zum Wesen der Ware bzw ihrer Verpackung selbst

gehörenden Elementen.

Wegen der phantasievollen und individuellen Ausgestaltung der angemeldeten

Flaschenform ist an ihr auch kein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG erkennbar. Ähnlich wie bei zweidimensionalen Bildmarken sind auch bei

Flaschengestaltungen die Gestaltungsmöglichkeiten so vielfältig, daß ein Freihaltebedürfnis lediglich bei ganz einfachen und auf das Notwendigste beschränkte

Flaschenformen, die vom Verkehr ohne weiteres als bloßes Behältnis erkannt

werden, angenommen werden kann (BPatGE 40, 98, 103 - Trafogehäuse). Eben

dies ist jedoch wegen der besonderen gestalterischen Ausarbeitung hier nicht der

Fall.

Schülke

Reker

Eder

prö

Abb. 1