Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 32 W (pat) 324/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 324/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 396 40 579.7

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

26. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richterin Klante und Richter

Sekretaruk

beschlossen: 6.70

Der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamtes - Markenstelle für Klasse 28 - vom 7. April 1999 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist das Bildzeichen

siehe Abb. 1 am Ende

ua für

Maschinen zum Aufstellen von Kegeln, Maschinen zum Auffangen und Rückführen von Bowlingkugeln; Computerisierte

Kontrollschaltpulte

für Bowling,

computerisierte Aufzeichnungs- und Anzeigegeräte für den Bowlingpunktestand;

Wartungsmaschinen und -geräte für Bowlingbahnen; Maschinen und Geräte zum Belegen von Bowlingbahnen und

zum Bearbeiten von Bowlingbahnbelägen; Möbel, nämlich

Punktestand- und Anzeigetafeln, Stühle, Hocker, Bänke;

Herren- und Damenbekleidung und Schuhwaren; Bowlingkugeln, Bowlingtaschen, Bowlingkegel, Bowlingbahnen;

Dienstleistungen eines Bowlingcenters

angemeldet worden.

Mit Beschluß vom 7. April 1999 hat die Markenstelle für Klasse 28 des Deutschen

Patent- und Markenamtes die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung

in diesem Umfang wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,

den Beschluß vom 7. April 1999 aufzuheben, soweit darin

der Markenanmeldung 396 40 579.7 die Eintragung teilweise

versagt wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist auch begründet.

Ausreichend sichere Erkenntnisse dafür, daß die angemeldete Bildmarke jeglicher

Unterscheidungskraft entbehrt (§ 8 Absatz 2 Nr 1 MarkenG) lassen sich nicht treffen.

Unterscheidungskraft ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom

Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen eines anderen Unternehmens

aufgefaßt zu werden. Hierbei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab

auszugehen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um

das Hindernis zu überwinden (vgl BGH BlPMZ 1999, 408 "YES" mwN). Bei Bildzeichen fehlt die Unterscheidungskraft, wenn es sich um die naturgetreue, wenn

auch nicht fotografisch genaue oder maßstabsgerechte Wiedergabe der im Warenverzeichnis genannten Ware handelt (BGH GRUR 1997, 527, 529 "Autofelge").

Dies ist indes vorliegend nicht der Fall.

Gegenstand der Anmeldung sind zehn Bowlingkegel und eine Bowlingkugel. Bowlingkegel und -kugel sind nicht lediglich statisch als Ware abgebildet, vielmehr ist

der Augenblick des Einschlags der Bowlingkugel auf die Kegel festgehalten, indem drei Kegel bereits umgefallen sind, drei Kegel im Begriff sind, umzufallen und

vier Kegel noch stehen. Diese Momentaufnahme des Bowlingsports ist so ausreichend originell und phantasievoll, daß sie von den angesprochenen Verkehrskreisen als Betriebskennzeichen aufgefaßt wird.

Ein Freihaltebedürfnis gemäß § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG ist nicht feststellbar.

Winkler

Klante

Sekretaruk

br/Hu

Abb. 1