Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 32 W (pat) 508/99
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
…
betreffend die Marke 398 12 493
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts am
26. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter
Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 ist wirkungslos,
soweit die angegriffene Marke 398 12 493 aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 1 059 942 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 31. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 12 493 wegen des Widerspruchs
aus der Marke 1 059 942 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und
fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung
wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus
Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,
56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 I MarkenG wird abgesehen.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Hu