Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 26.07.2000 – 32 W (pat) 508/99

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 10.99

betreffend die Marke 398 12 493

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat ) des Bundespatentgerichts am

26. Juli 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter

Dr. Fuchs-Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 31. August 1999 ist wirkungslos,

soweit die angegriffene Marke 398 12 493 aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 1 059 942 gelöscht worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluß vom 31. August 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts die Marke 398 12 493 wegen des Widerspruchs

aus der Marke 1 059 942 gelöscht. Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und

fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Deshalb ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß im Umfang der Löschung

wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch erfolgt aus

Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO,

56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Von einer Kostenauferlegung gemäß § 71 I MarkenG wird abgesehen.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Hu