Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 01.08.2000 – 27 W (pat) 98/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die gemäß § 6a eingetragene Marke 2 904 368
(A 56 408/9 Wz)
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert sowie der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 23. September 1999 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 964 355 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 23. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Löschung der Marke 2 904 368 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 964 355 angeordnet.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt,
wobei ihr auf den Antrag vom 30. März 2000 Wiedereinsetzung zu gewähren war.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 269 Abs 3
Satz 1 und 3 ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich
der genannten Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand
Friehe-Wich
Albert
Wf/Pü