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BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 26 W (pat) 39/00
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 39/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 2 909 824 10.99
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 2. August 2000 unter Mitwirkung des Richters Kraft als Vorsitzendem,
des Richters Reker sowie der Richterin Eder
beschlossen:
Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Gegen die für „Instandhaltung, Wartung und Jahresnachprüfungen von Luftfahrzeugen“ unter der Nr 2 909 824 eingetragene Marke
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch eingelegt worden aus der prioritätsälteren Marke 2 910 231
siehe Abb. 2 am Ende
die für die Dienstleistungen
"Beförderung von Personen und Gütern mit Flugzeugen, Vermietung und Leasing von Flugzeugen auch mit Besatzungen, Durchführung und Wartungen und Reparaturen an Flugzeugen sowie
Vermietung von Flugzeugen und Geschäftsführung, nämlich Vermittlung von Rechtsgeschäften über den Verkauf von Flugzeugen
im Auftrage von Dritten."
geschützt ist.
Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den
Widerspruch wegen fehlender Markenähnlichkeit zurückgewiesen. Trotz teilweiser
Identität der beiderseitigen Dienstleistungen bestehe nach dem Gesamteindruck
keine Verwechslungsgefahr, denn die angegriffene Marke bestehe aus der
stilisierten Darstellung einer dreiflügeligen Luftschraube und eines Gebirgszuges
in einem Kreis sowie der
Inschrift
"AIR SERVICE LEUTKIRCH". Die
Widerspruchsmarke bestehe dagegen lediglich aus einer stilisierten Darstellung
einer dreiflügeligen Luftschraube. Eine Verwechslungsgefahr nach dem Gesamteindruck scheide auch trotz einer gewissen Ähnlichkeit der jeweiligen Bildbestandteile aus, denn die jüngere Marke werde nicht von der "Luftschraube", sondern von dem Wortbestandteil "LEUTKIRCH" geprägt und von den angesprochenen Fachkreisen auch so benannt. Selbst wenn die Darstellung der Luftschraube
als ein die angegriffene Marke prägender Bestandteil angesehen werde, weil der
Wortbestandteil "LEUTKIRCH" lediglich als Hinweis auf die im Allgäu gelegene
Stadt Leutkirch verstanden werde, weiche die Darstellung der einzelnen Flügel der
Luftschraube der Widerspruchsmarke so stark von einer üblichen Darstellung von
Luftschraubenflügeln ab, daß der Unterschied zur Darstellung der Luftschraube
der
jüngeren Marke deutlich erkennbar sei. Die mit der Prüfungsmarke
angesprochenen Verkehrskreise, die es auf dem Luftfahrtgebiet gewohnt seien,
selbst geringfügige Abweichungen von schraubenähnlichen Darstellungen zu
unterscheiden, hätten keinen Anlaß, die angegriffene Marke mit "Schraube" zu
benennen. Ein Motivschutz aus der Bilddarstellung könne gerade in der hier betroffenen Branche nicht hergeleitet werden.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer Ansicht nach
sind sämtliche Dienstleistungen der angegriffenen Marke identisch im Dienstleistungsverzeichnis der Widerspruchsmarke enthalten, so daß die Gefahr von Verwechslungen außerordentlich groß sei. Das in der jüngeren Marke enthaltene
Wort "LEUTKIRCH" sei nicht geeignet, auf einen bestimmten Geschäftsbetrieb
hinzuweisen, denn es handle sich hierbei um eine nicht unbekannte Stadt im
Allgäu. Die Dienstleistungen, für die diese Marke beansprucht werde, könnten
durchaus in Leutkirch erbracht werden, so daß dieser Ort im vorliegenden Fall als
reine Herkunftsangabe zu werten sei, die dem Zeichenschutz nicht zugänglich sei.
Für den Zeichenvergleich verbleibe lediglich die Abbildung eines Propellers, so
daß in diesem Punkt die Vergleichszeichen identisch übereinstimmten. Da sich zur
Kennzeichnung außer den beiden Propellern nichts anbiete, was eine Unterscheidbarkeit bei wörtlicher Wiedergabe gewährleiste, liege in hochgradigem
Maße eine Verwechslungsgefahr vor.
Demgemäß beantragt die Widersprechende sinngemäß,
den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke stellt den Antrag,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie verweist ua darauf, daß sich beide Marken überwiegend an Fachkreise richteten, die in der Regel über die für sie interessanten Angebote gut unterrichtet
seien. Bei Betrachtung der Widerspruchsmarke werde der Verkehr zur Auffassung
neigen, es handle sich um einen Ventilator in Ruhestellung und nicht um einen
Propeller
für Flugzeugantriebe. Eine markenrechtlich erhebliche Verwechslungsgefahr sei deshalb zu verneinen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden erweist sich als unbegründet,
denn auch nach Auffassung des Senats besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine markenrechtliche erhebliche Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG.
Die Verwechslungsgefahr ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die zueinander in einer Wechselbeziehung stehen, umfassend zu beurteilen.
Zu den maßgeblichen Umständen gehören insbesondere die Ähnlichkeit der Marken und die Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Dienstleistungen sowie die
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl EuGH GRUR 1998, 387, 389 -
Sabèl/Puma).
Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der beiderseitigen Dienstleistungen ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, daß jedenfalls hinsichtlich der von der jüngeren
Eintragung beanspruchten Dienstleistungen
"Instandhaltung, Wartung und
Jahresnachprüfungen von Luftfahrzeugen" und der durch die Widerspruchsmarke
geschützten Dienstleistungen "Durchführung und Wartungen und Reparaturen an
Flugzeugen" Identität besteht. Bei zumindest durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind daher an den Abstand der sich gegenüberstehenden Marken erhebliche Anforderungen zu stellen, den die angegriffene Marke
jedoch wahrt.
Bei der Prüfung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen
ist grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den sie hervorrufen, wobei
insbesondere die sie unterscheidenden und dominierenden Elemente zu berücksichtigen
sind
(vgl BGH GRUR 1996, 198
- Springende Raubkatze;
BGHZ 131, 122 - Innovadiclophlont). Insoweit hat bereits die Markenstelle zutreffend festgestellt, daß sich die jüngere Marke bereits durch die zusätzlichen Wortbestandteile "AIR SERVICE LEUTKIRCH" von der Widerspruchsmarke, einem
reinen Bildzeichen, hinreichend unterscheidet.
Eine unmittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Übereinstimmung prägender Markenbestandteile besteht ebenfalls nicht. Zwar kann ausnahmsweise einem Markenbestandteil eine besondere, die Kombinationsmarke
prägende Wirkung beigemessen werden und dann eine Verwechslungsgefahr auf
die Ähnlichkeit dieses Bestandteils mit einer anderen Kennzeichnung gestützt
werden. Eine solche prägende Wirkung eines Zeichenteils, vorliegend der Bildbestandteil "Propeller", setzt jedoch regelmäßig voraus, daß er die anderen Bestandteile der Kombinationsmarke an Kennzeichnungskraft überragt und der Verkehr den weiteren Markenteilen daneben keinen besonderen Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Dienstleistungen entnimmt (vgl BGH aaO - Springende
Raubkatze). Entgegen der Auffassung der Widersprechenden wird die angegriffene Marke nicht von der stilisierten Darstellung der dreiflügligen Luftschraube,
sondern von dem Wortbestandteil "LEUTKIRCH" geprägt. Hierfür spricht der
Grundsatz, daß sich der Verkehr bei einem aus Wort und Bild kombinierten Zeichen vorrangig an dem Wortbestandteil orientiert, weil diese die einfachste Möglichkeit bietet, die Dienstleistungen zu bezeichnen (vgl BGH aaO - Springende
Raubkatze, mwN). Zwar weisen die Wortbestandteile
"AIR SERVICE
LEUTKIRCH" im Zusammenhang mit der Propellerdarstellung für den (Fach-
)Verkehr erkennbar darauf hin, daß in "LEUTKIRCH" Serviceleistungen für
Luftfahrzeuge erbracht werden. Da die Luftschraubendarstellung auf dem
betreffenden Dienstleistungssektor häufig als Hinweis auf Flugmotoren verwendet
wird, ist nicht zu erwarten, daß sich der Verkehr an ihm betriebskennzeichnend
orientiert. Diese Wertung der einzelnen Markenbestandteile als beschreibende
Angaben schließt jedoch nicht aus, daß der Verkehr ein einzelnes Zeichenelement
als Warenkennzeichnung auffaßt (vgl BGH GRUR 1998, 930 - FLÄMINGER).
Selbst wenn dem Verkehr der Bestandteil "LEUTKIRCH" als Name einer im Allgäu
liegenden Stadt bekannt ist, schließt dies nicht die Annahme aus, daß rechtlich
beachtliche Teile des Verkehrs "LEUTKIRCH" als Dienstleistungskennzeichnung
und nicht bloß als geographischen Hinweis verstehen, weil die angegriffene Marke
neben dieser schriftbildlich deutlich herausgestellten Bezeichnung keine Elemente
enthält, die als Herkunftshinweis verstanden werden können (vgl BGH aaO -
FLÄMINGER). Da eine Prägung der angegriffenen Marke durch die
Propellerdarstellung zu verneinen ist, erübrigt sich ein Vergleich mit der Luftschraubendarstellung der Widerspruchsmarke. Im übrigen unterscheiden sich die
schraubenähnlichen Darstellungen offensichtlich deutlich
Die Gefahr assoziativer Verwechslungen der Marken besteht ebenfalls nicht. Das
Vorhandensein eines übereinstimmenden Elements in beiden Marken reicht noch
nicht zur Annahme einer derartigen Verwechslungsgefahr aus. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, daß diesem Bestandteil ein Hinweischarakter auf den Inhaber
der älteren Marke zukommt. Hierfür liegen jedoch keinerlei Anhaltspunkte vor.
Weder hat die Widersprechende den Verkehr bereits durch die Benutzung mehrerer eigener entsprechend gebildeter Serienmarken an diesen "Stammbestandteil"
gewöhnt, noch handelt es sich bei dem fraglichen Element um einen besonders
charakteristisch hervorstechenden oder als Firmenkennzeichnung verwendeten
Bestandteil (vgl dazu Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl, § 9 Rdn 182).
Zu einer Auferlegung von Kosten gemäß § 71 MarkenG bestand keine Veranlassung.
Kraft
Eder
Reker
Mr/prö
Abb. 1
Abb. 2