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BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 29 W (pat) 131/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 22 430.7

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 2. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 29. Januar 1999 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"OfficeFlow"

soll für die Waren und Dienstleistungen

"Apparate und Instrumente für die Schwachstromtechnik, nämlich

die Nachrichten-, Hochfrequenz- und Regelungstechnik; Computer

und Datenverarbeitungsgeräte; mit Programmen versehene

Datenverarbeitungsträger aller Art; Geräte zur Aufzeichnung,

Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Papier, Pappe

(Karton) und Waren aus diesen Materialien, soweit in Klasse 16

enthalten; Druckereierzeugnisse; Photographien; Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen Apparate), insbesondere Bedienungsanleitungen und Software-Handbücher; Verpackungsmaterial aus Kunststoff, soweit in Klasse 16 enthalten; Erstellen von

Computerprogrammen; Vermietung von Datenverarbeitungsanlagen; Erstellen von technischen Gutachten, insbesondere auf dem

Gebiet der Datenverarbeitung und Büroorganisation"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 29. Januar 1999 zurückgewiesen. Der Eintragung

der angemeldeten Marke stehe für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen

ein Freihaltungsbedürfnis entgegen. Außerdem fehle der angemeldeten Marke

jegliche Unterscheidungskraft. Die Wortbestandteile "Office" und "Flow", aus

denen sich die Marke zusammensetze, seien auch den angesprochenen

deutschen Verkehrskreisen bekannt. "Office" sei das englische Wort für "Büro,

Amt, Aufgabe", das im Bereich der datenverarbeitenden Büroorganisation verwendet werde, so etwa im Ausdruck "Office-Pakete", der umfangreiche Software-Pakete mit Anwendungen für den Büro- und Verwaltungsbereich bezeichne.

"Flow" bedeute insbesondere auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung "Fluß" oder "Ablauf" und komme in zusammengesetzten Wörtern wie bei

"Cashflow, dataflow, workflow" vor. Die Marke in ihrer Gesamtheit werde somit im

Sinne von "Bürofluß", "Büroablauf", d.h. als Hinweis auf die Bestimmung oder Eigenschaften der angemeldeten Waren und Dienstleistungen, verstanden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Die angemeldete Wortkombination sei weder freihaltungsbedürftig noch fehle ihr jegliche Unterscheidungskraft. Es sei fraglich, ob die angesprochenen Verkehrskreise die Marke zergliedern und die Wortteile mit "Büro" und "fließen", "Ablauf", übersetzten würden.

Selbst wenn dies geschehe, erfordere es jedoch mehrere gedankliche Schritte, um

diesen Wörtern eine beschreibende Angabe für die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen zu entnehmen, denn die Wortfolge in ihrer Gesamtheit beinhalte

keine klare Aussage, sondern bleibe unscharf. Die von der Markenstelle zitierten

Begriffe "Office Management" und "Office Paket" seien eingeführt und mit der angemeldeten Wortkombination nicht zu vergleichen.

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 398 22 430.7 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. An der angemeldeten Marke

läßt sich weder ein Freihaltungsbedürfnis (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen

noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).

Ein Freihaltungsbedürfnis an der angemeldeten Wortzusammensetzung ist nicht

ersichtlich. Das zusammengesetzte Wort, das in seiner Gesamtheit zu beurteilen

ist (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 269, 270 - "U-KEY"; GRUR 1995, 408

"PROTECH"; GRUR 1997, 627, 628 "à la carte"), stellt keinen hinreichend konkreten sprachüblich beschreibenden Hinweis auf die angemeldeten Waren und

Dienstleistungen dar.

Ein gegenwärtiges Freihaltungsbedürfnis kann nicht nachgewiesen werden. Bei

einer Recherche in größeren allgemeinen Wirtschafts-, Computer- und Software-Lexika sowie in einschlägigen Zeitschriften konnte die angemeldete Wortzusammensetzung nicht festgestellt werden. Bei einer Internet-Recherche des

Senats fanden sich zwar einzelne Nachweise für das Wort "OfficeFlow", das jedoch ausschließlich

in der Bezeichnung

für ein bestimmtes Programm

(FAVORIT-OfficeFlow) eines bestimmten Anbieters (debis-Systemhaus) vorkommt, die in vielen Fundstellen durch Hinzufügung eines ® als markenmäßige

Kennzeichnung erkennbar gemacht ist.

Auch ein zukünftiges Freihaltungsbedürfnis kann nicht festgestellt werden. Anhaltspunkte dafür, daß Dritte künftig ein legitimes Interesse an der werblichen

Verwendung des angemeldeten Worts für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen haben könnten, sind nicht ersichtlich. An ein solches potentielles Freihaltungsbedürfnis sind strenge Anforderungen zu stellen. Es sind konkrete Anhaltspunkte für eine entsprechende Entwicklung erforderlich, die bloße theoretische Möglichkeit genügt nicht (vgl. BGH GRUR 1990, 517, 518 "SMARTWARE";

1992, 515, 516 "VAMOS").

Zwar kann die Marke rein schematisch mit "Büroablauf“ übersetzt werden. Jedoch

ist eine solche Begriffsneubildung unüblich und nicht aussagekräftig. Die

existierenden Begriffe, die "Flow" enthalten, beziehen sich alle auf bestimmte,

relativ genau definierte Vorgänge oder Gegenstände, die fließen, sich bewegen,

ablaufen oder transferiert werden können (Geld, Daten, Arbeit usw.; vgl. dazu

auch Duden Oxford Großwörterbuch Englisch, Dudenverlag 1990; Pons Collins

Großwörterbuch Deutsch Englisch Englisch Deutsch, Klett 1999, jeweils Stichwort

"flow" sowie Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl.). So gibt es etwa die Begriffe

"flow of Water, flow of blood, flow of air, flow of money, flow of electricity, flow of

traffic, flow of news, flow of information, flow of words" etc. oder auch die von der

Markenstelle genannten Wörter "cashflow, dataflow und workflow". Um einen

solch relativ genau definierten Gegenstand oder einen Parameter, der fließt, abläuft oder transferiert werden kann, handelt es sich bei "Office" (= Büro, Behörde,

Amt) nicht. Ein Büro oder ein Amt als solches, auch wenn man es als Organisationseinheit sieht, kann nicht fließen, sich bewegen oder ablaufen. Lediglich Akten,

Informationen, Personal innerhalb eines Büros bzw einer Behörde usw können

sich bewegen oder fließen und Arbeitsvorgänge können ablaufen. Die Wortzusammensetzung "OfficeFlow" fällt daher aus dem Rahmen üblicher Begriffsbildungen. Die genaue Bedeutung dieses Wortes ergibt sich auch nicht ohne kompliziertere Überlegungen. Ein Büro oder eine Behörde beinhaltet eine solche

Menge unterschiedlichster Tätigkeiten, die ablaufen und Dinge, die sich bewegen,

fließen, oder

transferiert werden können, daß die Marke keine genauen

Rückschlüsse auf den Gegenstand oder die Eigenschaften der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen erlaubt. Die von der Markenstelle aufgeführten

Wortzusammensetzungen "Office Management" und "Office Paket" sind mit der

angemeldeten Marke nicht vergleichbar, denn es handelt sich um eingeführte,

durch Sprachgebrauch fest definierte Begriffe. Außerdem stellen "Management"

und "Paket" in sprachüblichen Wortverbindungen im allgemeinen im Zusammenhang mit „Office“ fester umrissene Begriffe dar als „flow“.

Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegeben. Da - wie bereits oben ausgeführt - der Verkehr

mit der angemeldeten Marke in Bezug auf die Waren nach Art eines "sprechenden

Zeichens" nur ungenaue, diffuse Assoziationen verbindet, fehlen hinreichende

Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis und nicht

als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl. BGH GRUR 1997,

627, 628 "à la carte").

Meinhardt

Richter Baumgärtner ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Meinhardt

Guth

Cl