Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 32 W (pat) 48/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 13 008.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

2. August 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-

Wissemann und Sekretaruk 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 -

vom 5. Dezember 1997 und vom 29. November 1999 aufgehoben.

G r ü n d e

I .

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort

Braun

für die Waren

Backmischungen; Triebmittel zur Herstellung von Backwaren, Gelier- und Bindemittel für Backzwecke; Streusel und Mokkabohnen;

Backemulatoren für gewerbliche Zwecke; Back-, Frucht-, Fett- und

Cremefüllungen zur Herstellung von Backwaren, pulverisierte und

pastöse Mischungen zur Herstellung von Speiseeis; Glasuren, zur

Verwendung bei der Herstellung von Backwaren; Sahnestandmittel; Gebäck-, Gelee-, Schokoladen- und Zuckerdekor;

Essenzen und Aromen in flüssiger, pastöser und pulverisierter

Form für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen

und Öle; Farben für Nahrungsmittel, Fruchtsäuren; Trennmittel

(Wasser-in-Öl-Emulsionen) für die Behandlung von Backblechen,

Backformen, Backgittern und Backnetzbändern; Kuvertüre,

Backöle

und

Backfette,

einschließlich

Ziehmargarine,

Trockenfrüchte, einschließlich Nußkerne und Mandeln, Ölsamen

und Erdnüssen.

Enzympräparate tierischer, pflanzlicher und bakterieller Herkunft;

Emulgatoren, Emulsionen, Stabilisatoren und Verdickungsmittel

tierischer und pflanzlicher Herkunft; physikalisch und chemisch

modifizierte Stärken; Röstmalz, Farbmalz, Zuckerkulör; Mittel zur

Erzeugung von Bräune und Glanz auf Brot und Gebäck; Halbfertigfabrikate zur Herstellung von Backwaren, im wesentlichen bestehend aus Getreidemahlerzeugnissen und/oder Getreideflocken

und/oder

Backtriebmitteln

und/oder

Teigsäuerungsmitteln

und/oder Emulgatoren und/oder Gewürzen sowie Erzeugnisse

zum Füllen, Überziehen und Garnieren derselben; Eiprodukte für

Nahrungszwecke und eihaltige Zubereitungen zur Herstellung von

Bäckerei- und Konditoreierzeugnissen in fester, pulverisierter und

pastöser Form; backtechnische Milcherzeugnisse, nämlich Zubereitungen mit aufgeschlossenem oder nativem Milcheiweiß, auch

in Verbindung mit anderen Milchbestandteilen; Sauerteig-, Füll-,

Back- und Garniermassenkonserven; Gewürz-Mischungen zur

Herstellung von Back- und Konditorwaren; Mehle, Quellmehle,

auch diastasehaltig; Fertigmehle und halbfertige Mehlmischungen

für Backzwecke; Backmittel zur Herstellung von Bäckerei- und

Konditoreierzeugnissen auf der Basis von Getreideprodukten auch

in Verbindung mit Zucker, Zuckerstoffen (wie Dextrose, Fructose,

Lactose), Milch, Milcherzeugnissen, Fettstoffen, Emulgatoren,

Genußsäuren und Mineralstoffen; Stärke und Stärkeerzeugnisse,

nämlich Quellstärken, Stärkezucker, Stärkesirup, Maltodextrine

und

Röstdextrine;

Teigsäuerungsmittel,

Sauerteige,

Bakterienkulturen, Back- und Konditorwaren; Back-, Füll-, Gar

nier-, Überzugs- und Glasurmassen für Back- und Konditorwaren;

Zubereitungen für die Herstellung von Kuchen-, Mürbe- und Hefeteigen, Sand-, Biskuits-, Brand-, Brot- und Grundmassen;

backtechnische Malzerzeugnisse, insbesondere Malzmehl, Malzextrakte, Röstmalzmehl, sämtliche vorstehenden Backmittel auch

gemischt und unter Zusatz von anorganischen Stoffen; Halbfertigerzeugnisse zur Herstellung von Back- und Konditorwaren, im

wesentlichen bestehend aus Speisefett und/oder Zucker und/oder

Kakao und/oder Emulgatoren und/oder Milchpulver und/oder

Triebmitteln und/oder Getreidemahlerzeugnissen und/oder Eipulver und/oder Zuckersirup und/oder Stärke und/oder Sirup

und/oder Honig sowie ggf unter Zusatz von Nüssen und/oder

Mandeln und/oder Trockenfrüchten und/oder Gemüse auch in getrockneter Form; Rohmassen nämlich Nougat-, Marzipan-, Marzipanersatz-, Persipan-, Trüffel-, Kakao- und Schokolademassen;

Dessertprodukte nämlich Puddinge, Geleespeisen, Grützen, Sahnedesserts sowie Grundstoffe zur Herstellung dieser Produkte in

flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form, Fruchtzubereitungen

in flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form; süße und salzige

Soßen sowie Zubereitungen zur Herstellung von süßen und salzigen Soßen in flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form; Teiglinge; vorstehende Waren, soweit möglich, auch in konservierter

oder tiefgekühlter Form und/oder kalorienreduziert und/oder diätgeeignet und /oder für Diabetiker geeignet.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke "Braun" und des

Bestehens eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, weil sie nur die

Farbe der beanspruchten Waren beschreibe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung des Markenregisters steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG) entgegen.

1. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Wort "Braun für die beanspruchten

Waren, im wesentlichen Hilfsmittel und Zutaten für das (gewerbliche) Backen,

jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung,

vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen

eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu

werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der

Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden

Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - LOGO mwN). Bereits eine geringe

Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden

(Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII 6581, S 70

= BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Bei Begegnung mit den Waren wird ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in "Braun" einen Namen

sehen, da "Braun" ein in Deutschland verbreiteter Familienname ist. Daneben

mag "Braun" für einige der Waren als Farbangabe in Betracht kommen und

auch als solche aufgefaßt werden. Da aber die werbemäßige Herausstellung

der Farbbezeichnung "Braun" für Waren der angemeldeten Art nicht verkehrsüblich ist, steht der Sinngehalt der Marke "Braun" als Name und damit

Unternehmenskennzeichnung deutlich im Vordergrund (vgl BGH, aaO).

Auch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2

MarkenG ist nicht feststellbar, Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Mitbewerber

ein Interesse daran haben, werbemäßig auf eine braune Farbe der fraglichen

Waren hinzuweisen.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

Na/Hu