Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 32 W (pat) 48/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 397 13 008.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. August 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-
Wissemann und Sekretaruk 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse des
Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 30 -
vom 5. Dezember 1997 und vom 29. November 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
Braun
für die Waren
Backmischungen; Triebmittel zur Herstellung von Backwaren, Gelier- und Bindemittel für Backzwecke; Streusel und Mokkabohnen;
Backemulatoren für gewerbliche Zwecke; Back-, Frucht-, Fett- und
Cremefüllungen zur Herstellung von Backwaren, pulverisierte und
pastöse Mischungen zur Herstellung von Speiseeis; Glasuren, zur
Verwendung bei der Herstellung von Backwaren; Sahnestandmittel; Gebäck-, Gelee-, Schokoladen- und Zuckerdekor;
Essenzen und Aromen in flüssiger, pastöser und pulverisierter
Form für Nahrungszwecke, ausgenommen ätherische Essenzen
und Öle; Farben für Nahrungsmittel, Fruchtsäuren; Trennmittel
(Wasser-in-Öl-Emulsionen) für die Behandlung von Backblechen,
Backformen, Backgittern und Backnetzbändern; Kuvertüre,
Backöle
und
Backfette,
einschließlich
Ziehmargarine,
Trockenfrüchte, einschließlich Nußkerne und Mandeln, Ölsamen
und Erdnüssen.
Enzympräparate tierischer, pflanzlicher und bakterieller Herkunft;
Emulgatoren, Emulsionen, Stabilisatoren und Verdickungsmittel
tierischer und pflanzlicher Herkunft; physikalisch und chemisch
modifizierte Stärken; Röstmalz, Farbmalz, Zuckerkulör; Mittel zur
Erzeugung von Bräune und Glanz auf Brot und Gebäck; Halbfertigfabrikate zur Herstellung von Backwaren, im wesentlichen bestehend aus Getreidemahlerzeugnissen und/oder Getreideflocken
und/oder
Backtriebmitteln
und/oder
Teigsäuerungsmitteln
und/oder Emulgatoren und/oder Gewürzen sowie Erzeugnisse
zum Füllen, Überziehen und Garnieren derselben; Eiprodukte für
Nahrungszwecke und eihaltige Zubereitungen zur Herstellung von
Bäckerei- und Konditoreierzeugnissen in fester, pulverisierter und
pastöser Form; backtechnische Milcherzeugnisse, nämlich Zubereitungen mit aufgeschlossenem oder nativem Milcheiweiß, auch
in Verbindung mit anderen Milchbestandteilen; Sauerteig-, Füll-,
Back- und Garniermassenkonserven; Gewürz-Mischungen zur
Herstellung von Back- und Konditorwaren; Mehle, Quellmehle,
auch diastasehaltig; Fertigmehle und halbfertige Mehlmischungen
für Backzwecke; Backmittel zur Herstellung von Bäckerei- und
Konditoreierzeugnissen auf der Basis von Getreideprodukten auch
in Verbindung mit Zucker, Zuckerstoffen (wie Dextrose, Fructose,
Lactose), Milch, Milcherzeugnissen, Fettstoffen, Emulgatoren,
Genußsäuren und Mineralstoffen; Stärke und Stärkeerzeugnisse,
nämlich Quellstärken, Stärkezucker, Stärkesirup, Maltodextrine
und
Röstdextrine;
Teigsäuerungsmittel,
Sauerteige,
Bakterienkulturen, Back- und Konditorwaren; Back-, Füll-, Gar
nier-, Überzugs- und Glasurmassen für Back- und Konditorwaren;
Zubereitungen für die Herstellung von Kuchen-, Mürbe- und Hefeteigen, Sand-, Biskuits-, Brand-, Brot- und Grundmassen;
backtechnische Malzerzeugnisse, insbesondere Malzmehl, Malzextrakte, Röstmalzmehl, sämtliche vorstehenden Backmittel auch
gemischt und unter Zusatz von anorganischen Stoffen; Halbfertigerzeugnisse zur Herstellung von Back- und Konditorwaren, im
wesentlichen bestehend aus Speisefett und/oder Zucker und/oder
Kakao und/oder Emulgatoren und/oder Milchpulver und/oder
Triebmitteln und/oder Getreidemahlerzeugnissen und/oder Eipulver und/oder Zuckersirup und/oder Stärke und/oder Sirup
und/oder Honig sowie ggf unter Zusatz von Nüssen und/oder
Mandeln und/oder Trockenfrüchten und/oder Gemüse auch in getrockneter Form; Rohmassen nämlich Nougat-, Marzipan-, Marzipanersatz-, Persipan-, Trüffel-, Kakao- und Schokolademassen;
Dessertprodukte nämlich Puddinge, Geleespeisen, Grützen, Sahnedesserts sowie Grundstoffe zur Herstellung dieser Produkte in
flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form, Fruchtzubereitungen
in flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form; süße und salzige
Soßen sowie Zubereitungen zur Herstellung von süßen und salzigen Soßen in flüssiger, pastöser oder pulverisierter Form; Teiglinge; vorstehende Waren, soweit möglich, auch in konservierter
oder tiefgekühlter Form und/oder kalorienreduziert und/oder diätgeeignet und /oder für Diabetiker geeignet.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der Marke "Braun" und des
Bestehens eines Freihaltebedürfnisses daran zurückgewiesen, weil sie nur die
Farbe der beanspruchten Waren beschreibe.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der begehrten Eintragung des Markenregisters steht weder das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) noch das des Freihaltebedürfnisses (§ 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG) entgegen.
1. Es kann nicht festgestellt werden, daß dem Wort "Braun für die beanspruchten
Waren, im wesentlichen Hilfsmittel und Zutaten für das (gewerbliche) Backen,
jegliche Unterscheidungskraft fehlt. Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer Marke innewohnende Eignung,
vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solcher anderer Unternehmen aufgefaßt zu
werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der
Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es keiner analysierenden
Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - LOGO mwN). Bereits eine geringe
Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden
(Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII 6581, S 70
= BlPMZ 1994, Sonderheft S 64). Bei Begegnung mit den Waren wird ein beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise in "Braun" einen Namen
sehen, da "Braun" ein in Deutschland verbreiteter Familienname ist. Daneben
mag "Braun" für einige der Waren als Farbangabe in Betracht kommen und
auch als solche aufgefaßt werden. Da aber die werbemäßige Herausstellung
der Farbbezeichnung "Braun" für Waren der angemeldeten Art nicht verkehrsüblich ist, steht der Sinngehalt der Marke "Braun" als Name und damit
Unternehmenskennzeichnung deutlich im Vordergrund (vgl BGH, aaO).
Auch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses im Sinne von § 8 Abs 2 Nr 2
MarkenG ist nicht feststellbar, Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Mitbewerber
ein Interesse daran haben, werbemäßig auf eine braune Farbe der fraglichen
Waren hinzuweisen.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
Na/Hu