Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 02.08.2000 – 32 W (pat) 98/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 98/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 396 24 786 10.99
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. August 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-
Wissemann und Sekretaruk
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Kosten werden nicht auferlegt.
Gegen die für
eingetragene Bildmarke
G r ü n d e
I.
"Speiseeis"
siehe Abb. 1 am Ende
ist Widerspruch erhoben aus der seit 26. Juli 1983 für
"Ohne Anwendung von chemischen Schädlingsbekämpfungs-,
Dünge- und Konservierungsmitteln gewonnene und erzeugte
Speiseöle und -fette, beziehungsweise auf der Grundlage natürlicher Weidepflege und Tierhaltung gewonnene Milch und daraus
hergestellte Erzeugnisse, nämlich Konsummilch, Sauermilch,
Buttermilch, Joghurt, alkoholfreie Milchmischgetränke, Kefir,
Sahne, Quarkzubereitungen, Süßmolke und Sauermolke für Nahrungszwecke (nicht als Getränke), Käse, Käsezubereitungen, insbesondere Schmelzkäse, diätetisches Joghurt für Kinder und
Kranke, sämtliche vorstehenden Waren auch mit Frucht- und/oder
Fruchtaroma- oder sonstigen Geschmackszusätzen, aus Milch,
unter Zusatz von Gelatine und Geschmacksstoffen hergestellte
Dessertcremes und Milchsoßen (ausgenommen Salatsoßen)"
eingetragenen Marke 1 051 477
siehe Abb. 2 am Ende
und aus der seit 01.April 1996 für eine Vielzahl von Waren der Klassen 1, 5, 29,
30, 32 und Dienstleistungen der Klasse 42, darunter
"Speiseeis"
eingereichten Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nummer 38 943
Biogarde.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Widersprüche zurückgewiesen; dem Antrag der Markeninhaberin, der Widersprechenden die Kosten des Widerspruchsverfahrens aufzuerlegen, wurde nicht stattgegeben.
Der Markeninhaber beantragt,
der Widersprechenden seine außergerichtlichen Kosten im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt und dem Bundespatentgericht aufzuerlegen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 63 Abs 1 MarkenG kann das Patentamt bestimmen, daß die Kosten des
Verfahrens einem Beteiligten ganz oder teilweise zur Last fallen, wenn dies der
Billigkeit entspricht. Dies ist hier nicht der Fall. Grundsätzlich hat im Marken-Widerspruchsverfahren jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst zu
tragen. Billigkeitsgründe zu Lasten der Widersprechenden (vgl Ingerl/Rohnke,
MarkenG § 63 Rdn 5) sind nicht ersichtlich. Zum einen liegt im Hinblick auf
"Speiseeis" Warenidentität bei der angegriffenen Marke und der Gemeinschaftsmarkenanmeldung vor; zum anderen ist "Speiseeis" etwa mit den durch die
Marke 1 051 477 geschützten "Quarkzubereitungen" nicht von vornherein ersichtlich unähnlich, da sich Herstellungsstätten (milchverarbeitende Betriebe) und
Verwendungsweise (etwa als gefrorenes Dessert wie die "Fruchtzwerge" zum
Einfrieren) decken können.
Auch die Marken sind nicht von vornherein so verschieden, daß es der Billigkeit
entspräche, der Widersprechenden Kosten aufzuerlegen. Die Übereinstimmung
erschöpft sich nicht nur im beschreibenden Teil "Bio-", sondern es bestehen gewisse Gemeinsamkeiten zwischen "-Garde" und "-Grande" im Hinblick auf Anfangsbuchstaben, Silbenanzahl und Lautfolge.
Nach § 71 MarkenG kann das Patentgericht ua bestimmen, daß die einem Beteiligten erwachsenen Kosten dem Gegner zur Last fallen, wenn dies der Billigkeit
entspricht. Auch für das Markenbeschwerdeverfahren gilt, daß jeder Beteiligte
seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat, auch, wenn das Verfahren
durch Widerspruchsrücknahme endet (§ 71 Abs 4 MarkenG). Damit rechtfertigt
das bloße Unterliegen eines Beteiligten in der Sache allein die Kostenauferlegung
nicht (vgl Ingerl/Rohnke, MarkenG, § 71 Rdn 12). Als Billigkeitsgesichtspunkte, die
ausnahmsweise wegen ersichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde der
Widersprechenden eine andere Kostenregelung rechtfertigen könnten, kommen
auch hier nur die vom Markeninhaber geltendgemachte Unähnlichkeit der Waren
und Marken in Frage. Doch auch hier gilt - wie oben dargestellt - daß sich die
Waren oder Marken nicht von vornherein ersichtlich so unähnlich sind, daß es der
Billigkeit entspräche, einem Beteiligten Kosten aufzuerlegen.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Sekretaruk
prö/Hu
Abb. 1
Abb. 2