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BPatG Beschluss vom 03.08.2000 – 15 W (pat) 20/99

15. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 197 26 241.4-44

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 3. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Niklas sowie der Richterin Schroeter 10.99

beschlossen:

1.) Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der

Prüfungsstelle für Klasse C 07 B des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. Januar 1999 aufgehoben.

2.) Die Sache wird unter Zugrundelegung der am 18. Juli 2000

eingegangenen Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 42 zur

weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Anmelderin reichte am 20. Juni 1997 beim Deutschen Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung:

"Erweitertes enzymatisches Multikomponentensystem zur Behandlung von Abwässern, zur Herstellung von Holzverbundstoffen, zum Deinken von Altpapier, Colour stripping von Altpapier,

zum Einsatz als Oxidationssystem bei der organischen Synthese

und zum Einsatz bei der Kohleverflüssigung"

ein, die am 24. Dezember 1998 in Form der DE 197 26 241 A1 veröffentlicht wurde.

Mit Amtsbescheid vom 17. März 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 07 B auf

formale Mängel der Anmeldung hingewiesen und im übrigen die Ansicht vertreten,

daß derzeit eine sachliche Prüfung der Anmeldung noch nicht möglich sei. Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Amtsbescheid innerhalb der hierzu gewährten

Frist nicht geäußert hatte, wurde die Patentanmeldung mit Beschluß vom 14. Januar 1999 aus Gründen dieses Bescheids gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.

Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit

Schriftsatz vom 13. Juli 2000, eingegangen am 18. Juli 2000, neue Unterlagen mit

42 Patentansprüchen eingereicht. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden

Wortlaut:

"1. Enzymatisches Oxidationssystem mit enzymwirkungsverstärkenden Verbindungen zur Verwendung zur Behandlung von

v.a. Holzstoffabwässern der Papierindustrie, zur Verwendung

bei der Behandlung von Abwässern anderer Industriezweige,

zur Verwendung bei der Herstellung von Ligninlösungen oder

Gelen, von entsprechenden Bindern/Klebern und von Holzverbundstoffen, zur Verwendung als enzymatisches Deinksystem und Farbstoffentfärbesystem (Bleichsystem/"colour stripping"-System) von Altpapier, zur Verwendung als Oxidationssystem bei der organischen Synthese und zur Verwendung

bei der Kohleverflüssigung, enthaltend:

a) mindestens einen Oxidationskatalysator,

b) mindestens ein Oxidationsmittel,

c) mindestens einen Mediator ausgewählt aus der Gruppe der Hydroxylamine, Hydroxylaminderivate, Hydroxamsäuren, Hydroxamsäurederivate, der aliphatischen, cycloaliphatischen, heterocyclischen oder aromatischen Verbindungen, die mindestens

eine N-Hydroxy, Oxim-, N-Oxi-, oder N,N'-Dioxi-Funktion

enthalten

und/oder mindestens einen Mediator aus der Gruppe der Amide wie Hydrazide oder 1,2,4-Triazolidin-3,5-dione (Urazole)

und/oder mindestens einen Mediator aus der Gruppe der Imide

wie Hydantoine und/oder mindestens einen Mediator aus der

Gruppe der Oxokohlenstoffe."

Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000 sinngemäß,

die Prüfung der Anmeldung auf Grundlage der hiermit eingereichten Unterlagen vorzunehmen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und

zulässig. Sie ist unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens in der Sache auch insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung des

Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.

1) Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglichen

Patentanspruch 1 zumindest insoweit klargestellt, als es sich bei dem jetzt beanspruchten Oxidationssystem um ein "Enzymatisches Oxidationssystem" handelt.

Dieses Oxidationssystem enthält nunmehr "mindestens einen Oxidationskatalysator, mindestens ein Oxidationsmittel und mindestens einen Mediator ausgewählt

aus der Gruppe Hydroxylamine …", so daß auch ein weiterer formaler Mangel des

ursprünglichen Anspruchs 1, wonach das Oxidationssystem ausschließlich ein

Oxidationsmittel enthalten und somit zB nur aus Luft bestehen konnte, behoben

worden ist.

2) Der geltende Patentanspruch 1 ist auch im Hinblick auf die Offenbarung seiner

Merkmale in den Ursprungsunterlagen nicht zu beanstanden (vgl Erstunterlagen

Anspruch 1, die Merkmale a) bis f) iVm S 1 Z 1, S 5 le Z bis S 6 Z 1 und S 4 Abs 2

bis S 5 Abs 1).

Dieser Patentanspruch 1 ist somit als Grundlage für das weitere Prüfungsverfahren geeignet.

3) Aus dem Inhalt der Akte ist ersichtlich, daß im vorliegenden Fall weder eine abschließende formale noch sachliche Prüfung der Anmeldeunterlagen erfolgt ist.

Die erforderliche Ermittlung und Bewertung des Standes der Technik im Hinblick

auf Neuheit, gegebenenfalls Einheitlichkeit und erfinderischer Tätigkeit der zahlreichen Gegenstände der vorliegenden Anmeldung steht demnach noch aus. Für

die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens ist indessen, nicht

zuletzt aus verfahrensökonomischen Gründen, nicht das Kollegium des Senats,

sondern die dafür vorgesehene Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig (vgl Schulte PatG 5. Aufl § 79 Rdn 7 bis 9).

Die vorliegende Anmeldung ist deshalb mit der nunmehr eingegangenen sachlichen Stellungnahme der Anmelderin gemäß § 79 Abs 3 Nr 1 PatG an die hierfür

zuständige Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.

Kahr

Deiß

Niklas

Schroeter