Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 03.08.2000 – 15 W (pat) 20/99
15. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 197 26 241.4-44
…
hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 3. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Kahr, der Richter Dr. Deiß und Dr. Niklas sowie der Richterin Schroeter 10.99
beschlossen:
1.) Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluß der
Prüfungsstelle für Klasse C 07 B des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. Januar 1999 aufgehoben.
2.) Die Sache wird unter Zugrundelegung der am 18. Juli 2000
eingegangenen Unterlagen mit Patentansprüchen 1 bis 42 zur
weiteren Prüfung an das Deutsche Patent- und Markenamt
zurückverwiesen.
G r ü n d e
I
Die Anmelderin reichte am 20. Juni 1997 beim Deutschen Patentamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
"Erweitertes enzymatisches Multikomponentensystem zur Behandlung von Abwässern, zur Herstellung von Holzverbundstoffen, zum Deinken von Altpapier, Colour stripping von Altpapier,
zum Einsatz als Oxidationssystem bei der organischen Synthese
und zum Einsatz bei der Kohleverflüssigung"
ein, die am 24. Dezember 1998 in Form der DE 197 26 241 A1 veröffentlicht wurde.
Mit Amtsbescheid vom 17. März 1998 hat die Prüfungsstelle für Klasse C 07 B auf
formale Mängel der Anmeldung hingewiesen und im übrigen die Ansicht vertreten,
daß derzeit eine sachliche Prüfung der Anmeldung noch nicht möglich sei. Nachdem sich die Anmelderin zu diesem Amtsbescheid innerhalb der hierzu gewährten
Frist nicht geäußert hatte, wurde die Patentanmeldung mit Beschluß vom 14. Januar 1999 aus Gründen dieses Bescheids gemäß § 48 PatG zurückgewiesen.
Gegen diesen Beschluß hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und mit
Schriftsatz vom 13. Juli 2000, eingegangen am 18. Juli 2000, neue Unterlagen mit
42 Patentansprüchen eingereicht. Der geltende Patentanspruch 1 hat folgenden
Wortlaut:
"1. Enzymatisches Oxidationssystem mit enzymwirkungsverstärkenden Verbindungen zur Verwendung zur Behandlung von
v.a. Holzstoffabwässern der Papierindustrie, zur Verwendung
bei der Behandlung von Abwässern anderer Industriezweige,
zur Verwendung bei der Herstellung von Ligninlösungen oder
Gelen, von entsprechenden Bindern/Klebern und von Holzverbundstoffen, zur Verwendung als enzymatisches Deinksystem und Farbstoffentfärbesystem (Bleichsystem/"colour stripping"-System) von Altpapier, zur Verwendung als Oxidationssystem bei der organischen Synthese und zur Verwendung
bei der Kohleverflüssigung, enthaltend:
a) mindestens einen Oxidationskatalysator,
b) mindestens ein Oxidationsmittel,
c) mindestens einen Mediator ausgewählt aus der Gruppe der Hydroxylamine, Hydroxylaminderivate, Hydroxamsäuren, Hydroxamsäurederivate, der aliphatischen, cycloaliphatischen, heterocyclischen oder aromatischen Verbindungen, die mindestens
eine N-Hydroxy, Oxim-, N-Oxi-, oder N,N'-Dioxi-Funktion
enthalten
und/oder mindestens einen Mediator aus der Gruppe der Amide wie Hydrazide oder 1,2,4-Triazolidin-3,5-dione (Urazole)
und/oder mindestens einen Mediator aus der Gruppe der Imide
wie Hydantoine und/oder mindestens einen Mediator aus der
Gruppe der Oxokohlenstoffe."
Die Anmelderin beantragt mit Schriftsatz vom 13. Juli 2000 sinngemäß,
die Prüfung der Anmeldung auf Grundlage der hiermit eingereichten Unterlagen vorzunehmen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
Die Beschwerde der Anmelderin ist form- und fristgerecht eingelegt worden und
zulässig. Sie ist unter Berücksichtigung des nunmehr vorliegenden Patentbegehrens in der Sache auch insoweit begründet, als sie zur Zurückverweisung des
Verfahrens an das Deutsche Patent- und Markenamt führt.
1) Der nunmehr geltende Patentanspruch 1 ist gegenüber dem ursprünglichen
Patentanspruch 1 zumindest insoweit klargestellt, als es sich bei dem jetzt beanspruchten Oxidationssystem um ein "Enzymatisches Oxidationssystem" handelt.
Dieses Oxidationssystem enthält nunmehr "mindestens einen Oxidationskatalysator, mindestens ein Oxidationsmittel und mindestens einen Mediator ausgewählt
aus der Gruppe Hydroxylamine …", so daß auch ein weiterer formaler Mangel des
ursprünglichen Anspruchs 1, wonach das Oxidationssystem ausschließlich ein
Oxidationsmittel enthalten und somit zB nur aus Luft bestehen konnte, behoben
worden ist.
2) Der geltende Patentanspruch 1 ist auch im Hinblick auf die Offenbarung seiner
Merkmale in den Ursprungsunterlagen nicht zu beanstanden (vgl Erstunterlagen
Anspruch 1, die Merkmale a) bis f) iVm S 1 Z 1, S 5 le Z bis S 6 Z 1 und S 4 Abs 2
bis S 5 Abs 1).
Dieser Patentanspruch 1 ist somit als Grundlage für das weitere Prüfungsverfahren geeignet.
3) Aus dem Inhalt der Akte ist ersichtlich, daß im vorliegenden Fall weder eine abschließende formale noch sachliche Prüfung der Anmeldeunterlagen erfolgt ist.
Die erforderliche Ermittlung und Bewertung des Standes der Technik im Hinblick
auf Neuheit, gegebenenfalls Einheitlichkeit und erfinderischer Tätigkeit der zahlreichen Gegenstände der vorliegenden Anmeldung steht demnach noch aus. Für
die ordnungsgemäße Durchführung des Prüfungsverfahrens ist indessen, nicht
zuletzt aus verfahrensökonomischen Gründen, nicht das Kollegium des Senats,
sondern die dafür vorgesehene Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig (vgl Schulte PatG 5. Aufl § 79 Rdn 7 bis 9).
Die vorliegende Anmeldung ist deshalb mit der nunmehr eingegangenen sachlichen Stellungnahme der Anmelderin gemäß § 79 Abs 3 Nr 1 PatG an die hierfür
zuständige Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts zur Fortsetzung des Prüfungsverfahrens zurückzuverweisen.
Kahr
Deiß
Niklas
Schroeter
Pü