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BPatG Beschluss vom 03.08.2000 – 9 W (pat) 20/00

9. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

9 W (pat) 20/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 199 50 088.6

hat der 9. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

3. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Petzold

sowie der Richter Dipl.-Ing. Bork, Dipl.-Ing. Bülskämper und Rauch

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluß des

Deutschen

Patent-

und Markenamtes

- Prüfungsstelle 11.13 - vom 15. Februar 2000 wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle 11.13 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die am

18. Oktober 1999 eingegangene Patentanmeldung mit der Bezeichnung

"Verfahren zur Steigerung von Kraft- und Impulsmengen mittels Dreierimpuls"

im Rahmen der Offensichtlichkeitsprüfung mit Beschluß vom 15. Februar 2000 auf

Grund des § 42 Abs 3 PatG zurückgewiesen. Zur Begründung führt sie unter Bezugnahme auf ihren Zwischenbescheid vom 24. Januar 2000 aus, daß die beanspruchte Vorrichtung vom Patentschutz ausgeschlossen sei, da sie den Naturgesetzen widerspreche. Es sei nämlich nicht möglich, in einem System bewegter

Massen Impulse so umzuwandeln, daß die Summe der Endimpulse größer sei als

die Summe der Ausgangsimpulse, ohne daß dem System von außen zusätzliche

Energie zugeführt werde.

Gegen den Zurückweisungsbeschluß hat der Anmelder Beschwerde eingelegt. Er

führt zur Begründung seiner Beschwerde aus, daß mit der angemeldeten Vorrichtung keine Energievermehrung, sondern lediglich eine Erhöhung des Gesamtimpulses des Systems beabsichtigt sei.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts aufzuheben und das Patent mit den geltenden Unterlagen zu

erteilen.

Der geltende einzige Patentanspruch hat folgenden Wortlaut:

"Verfahren zur Steigerung von Kraft- und Impulsmengen mittels Dreierimpuls

zur Erzeugung und Vernichtung von Kraft- und Impulsmengen, bei pro Umwandlung gleichbleibender Energiemenge,

dadurch gekennzeichnet, daß

drei Massen von einem Punkt aus gleichzeitig, jeweils im

Winkel versetzt, beschleunigt werden.

Der Winkel, die Größe der Masse und die Geschwindigkeiten

sind so gewählt daß der Abgabepunkt bei der Impulsabgabe

in Ruhe bleibt.

Eine Masse wird mit Hilfe der zwei anderen Massen gestoppt.

Der Bewegungsrichtung der zu stoppenden Masse entsprechend werden die zwei anderen Massen, linear, im Winkel von

180° gestoppt. Da diese zwei anderen Massen, relativ zur ersten Masse, eine andere Bewegungsrichtung hatten werden

sie sich mit einer Restgeschwindigkeit weiterbewegen. Auch

die verbliebenen zwei Massen werden linear, im Winkel von

180° zueinander, gestoppt.

Auf Grund der physikalisch gegebenen Differenz einer linearen Umwandlung zu zwei additiven Umwandlungen im Winkel

von 90° kommt es hierbei zu einem Impulsüberschuss.

Ein Impulsverlust entsteht wenn die Handlungsfolge so umgekehrt wird, daß die Massen im Winkel von 90° beschleunigt

und linear gestoppt werden."

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist frist- und formgerecht eingelegt worden und auch im

übrigen zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Gemäß dem geltenden Patentanspruch und unter Berücksichtigung der Beschreibung bewegen sich beim angemeldeten Gegenstand drei offensichtlich

gleiche Massekörper von einem Zentrum weg nach außen. Die Bewegungsrichtungen der Massekörper schließen jeweils einen Winkel von 120° ein. Einer der

drei Massekörper wird dann mit Hilfe der beiden anderen Massekörper gestoppt,

so daß sich dieser relativ zum Zentrum nicht mehr bewegt. Durch das Abbremsen

verlieren die beiden anderen Massekörper ihren in Bewegungsrichtung des ersten

Massekörpers liegenden Impuls mit der Folge, daß sie sich nur noch senkrecht zur

Bewegungsrichtung des ersten Massekörpers, und zwar in entgegengesetzter

Richtung voneinander weg, fortbewegen. Anschließend werden diese beiden sich

noch in Bewegung befindlichen Massekörper ebenfalls abgebremst.

Nach Auffassung des Anmelders sollen die beim Abbremsen der drei Massekörper auftretenden Impulsänderungen größer sein als die Summe der Ausgangsimpulse der drei Massekörper. Hierdurch entstehe ein Impulsüberschuß, der

beispielsweise in Federn eingeleitet und dort gespeichert werden könne.

2. Mit der angemeldeten Vorrichtung kann die angestrebte Wirkung nicht erreicht

werden, einen Impulsüberschuß zu erzeugen. Sie ist folglich technisch nicht

brauchbar (vgl BGH BlPMZ, 1985, S 117, 118). Die Erfindung ist im Hinblick auf

die angestrebte Wirkung nicht ausführbar und somit dem Patentschutz nicht zugänglich.

Die mit dem Anmeldungsgegenstand beabsichtigte Erzeugung eines Impulsüberschusses steht nämlich im Widerspruch zum Erhaltungssatz für den linearen Impuls eines Systems, der inhaltlich zum Ausdruck bringt, daß der Gesamtimpuls

eines Systems konstant bleibt, wenn die resultierende, an das System angreifende

äußere Kraft Null ist. Durch innere Kräfte des Systems kann dessen Gesamtimpuls nicht geändert werden. Dieser Satz von der Erhaltung des Gesamtimpulses hat sich bei allen überprüften Fällen immer wieder als richtig erwiesen und

wird deshalb von der Fachwelt allgemein anerkannt. Er ist daher vom Deutschen

Patent- und Markenamt und vom Bundespatentgericht bei der Beurteilung der

technischen Brauchbarkeit von Erfindungen zu berücksichtigen.

Beim Anmeldungsgegenstand umfaßt das hier zu betrachtende System die drei

Massekörper, die sich von einem Zentrum aus nach außen bewegen. Jeder dieser

sich mit derselben Geschwindigkeit bewegenden, gleichen Massekörper weist

einen Impuls auf, der sich aus dem Produkt aus seiner Masse und seiner Geschwindigkeit ergibt. Der Impuls ist eine vektorielle Größe. Der Gesamtimpuls ist

somit als Vektorsumme der Einzelimpulse zu ermitteln. Unter Berücksichtigung

der Bewegungsrichtungen ergibt sich, daß das Massesystem bezüglich des Zentrums anfangs den Gesamtimpuls Null aufweist, wie sich aus einer vektoriellen

Addition der Impulse der drei Massekörper offensichtlich ergibt. Nach dem Abbremsen der drei Massekörper ist der Gesamtimpuls ebenfalls Null, da sich alle

drei Massekörper in Ruhe befinden. Aber auch in der Zwischenphase mit zwei

bewegten Massekörpern trifft dies zu, da sich die beiden Massekörper in genau

entgegengesetzte Richtungen bewegen, so daß sich bei einer vektoriellen Addition deren Impulse aufheben.

Der Gesamtimpuls des Systems könnte nach dem Impulserhaltungssatz ausschließlich durch von außen auf das System einwirkende Kräfte verändert werden.

Derartige Kräfte greifen jedoch offensichtlich nicht an dem System an. Ein

nutzbarer Impulsüberschuß ist somit nicht erzielbar.

An diesem Sachverhalt können auch die vom Anmelder vorgelegten Berechnungen nichts ändern. Denn dabei übersieht der Anmelder, daß der Impuls eine

vektorielle Größe ist. Demzufolge ist bei einer Addition der Einzelimpulse nicht nur

der Winkel, sondern auch die Richtung der Bewegung der einzelnen Massekörper

zu berücksichtigen. Letzteres erfolgt durch Vorzeichen, die sich entsprechend dem

zugrunde gelegten Koordinatensystem ergeben. Eine

reine Addition der

Absolutbeträge der Impulse, wie es der Anmelder in seinen Rechenbeispielen

vorgenommen hat, widerspricht daher den allgemein anerkannten physikalischen

Gesetzen.

Petzold

Bork

Bülskämper

Rauch

prö