Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 07.08.2000 – 10 W (pat) 4/00

10. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 4/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 22 565.5

wegen Wiedereinsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die

Richterinnen Dr. Schermer und Schuster

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I

Der Anmelder meldete am 5. Juni 1996 ein Patent mit der Bezeichnung "Anlage

zur thermostabilen umweltfreundlichen Direktaufnahme und -zerkleinerung von

Tierkörpern (TUMDIZERTIK-Anlage)" an.

Mit Bescheid vom 3. Novemeber 1998 wurde der Anmelder gemäß § 17 Abs. 3

PatG benachrichtigt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn nicht

innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, die dritte Jahresgebühr nebst Zuschlag bezahlt werde.

Am 26. Mai 1998 beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr. Die dritte Jahresgebühr nebst Zuschlag zahlte er

am 28. Mai 1998. Zur Begründung des Antrags machte er geltend, daß er in der

Zeit ab September 1998 als Projektleiter eines Vorhabens betreffend die Realisierung einer Patentanmeldung außerhalb S…

eingesetzt und ab November 1998 zusätzlich mit Auslandsreisen belastet

gewesen sei (12/98 bis 1/99 USA). Aufgrund der extrem hohen körperlichen und

geistigen Belastung

in diesem Zeitraum sei die Zahlungsaufforderung

versehentlich ohne Erledigung abgelegt worden.

Nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hatte, daß die von ihm vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet seien, sein Verschulden an der Fristversäumung auszuschließen, trug er mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1999 weiter vor,

daß er aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden längeren Auslandsreise Herrn

K… am 28. Dezember 1998 beauftragt habe, die

postalischen Angelegenheiten für seine Firma zu erledigen. Dazu habe auch die

Einzahlung des Rechnungsbetrags für die dritte Jahresgebühr gehört. Herr K…

habe jedoch, wie aus seiner

beiliegenden Erklärung hervorgehe, die Zahlung nicht vorgenommen. Unmittelbar

nachdem ihm Herr K… dies mitgeteilt habe,

sei die Zahlung der Gebühr von ihm veranlaßt worden.

Durch Beschluß vom 3. November 1999 wies das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück, weil der Anmelder nicht glaubhaft gemacht habe, daß er die

gesetzliche Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr ohne Verschulden versäumt habe. Die Anmeldung nach § 58 Abs. 3 PatG gelte deshalb als zurückgenommen.

Gegen den am 16. November 1999 als Übergabeeinschreiben abgesandten Beschluß richtet sich die am 13. Dezember 1999 eingegangene Beschwerde des

Anmelders mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.

Zur Begründung trägt er vor, daß ihm das Versäumnis von Herrn

K… nicht als eigenes Verschulden angelastet werden könne.

Im Falle der Ablehnung seines Wiedereinsetzungsgesuchs sei wegen der bisher

entstandenen hohen Vorlaufkosten eine Existenzbedrohung unumgänglich.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Patentamt hat den Antrag auf

Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr zu Recht zurückgewiesen.

Der Anmelder hat die Wiedereinsetzung zwar gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG

fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt,

denn er konnte frühestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist für die

dritte Jahresgebühr am 31. März 1999 (§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG) Kenntnis von der

Fristversäumung erlangt haben. Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag am

26. Mai 1999 rechtzeitig eingegangen, auch wenn der Anmelder nicht angegeben

hat, wann und auf welche Weise er in dem zwischen dem Fristablauf und der

Stellung des Wiedereinsetzungsantrags liegenden Zeitraum von der Fristversäumung erfahren hat. Auch die Gebührenzahlung ist am 28. Mai 1998 rechtzeitig

nachgeholt worden.

Der Anmelder hat jedoch innerhalb der zweimonatigen Widereinsetzungsfrist keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr einzuhalten (§ 123 Abs 1

Satz 1 PatG).

Der Anmelder hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm die Versäumung der

Frist tatsächlich bekannt geworden ist - hier spätestens der Tag, an dem er den

Wiedereinsetzungsantrag abgefaßt hatte - lediglich vorgetragen, daß er in der Zeit

von September 1998 bis Januar 1999 durch die Leitung eines Projekts außerhalb

seines Wohnorts und zusätzliche Auslandsreisen körperlich und geistig extrem

belastet gewesen sei und daß in diesem Zeitraum extremer Belastung die

Zahlungsaufforderung versehentlich unerledigt abgelegt worden sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ein Verschulden des Anmelders an der Fristversäumung

auszuschließen. Mangels Angabe von Tatsachen, aus denen sich ergibt, wie es

zu der versehentlichen Ablage der Zahlungsaufforderung gekommen ist, insbesondere wer die Ablage vorgenommen hat, ist das Vorbringen des Anmelders

lückenhaft und läßt nicht erkennen, daß der Anmelder mit der bei der Wahrung

einer gesetzlichen Frist erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Soweit er sich auf

seine extreme Arbeitsbelastung beruft, stellt diese

für sich allein keinen

Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer gesetzlichen Frist dar. Es

müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, wie krankhafte Zustände

physischer oder psychischer Art infolge der Arbeitsbelastung, unvorhergesehene

dringende Geschäftsangelegenheiten, schwere berufliche oder geschäftliche

Krisensituationen. Hierzu hat der Anmelder jedoch nichts vorgetragen. Zudem hat

nach seinem eigenen Vortrag eine extreme Arbeitsbelastung nur bis zum

Januar 1999 vorgelegen. Damit hatte er bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am

31. März 1999 noch zwei volle Monate zur Verfügung, um die Zahlung der dritten

Jahresgebühr entweder selbst vorzunehmen oder zumindest zu prüfen, ob die

Zahlung ordnungsgemäß erfolgt ist. Gerade weil es sich bei der Realisierung des

Gegenstandes der Patentanmeldung um eine Existenzfrage für den Anmelder

handelte, wie er selbst darlegt, hätte er für die Aufrechterhaltung seiner

Anmeldung pflichtgemäß Sorge tragen und alles ihm Mögliche tun müssen, um die

Zahlung der Gebühr sicherzustellen. Angaben hierüber läßt sein Vortrag jedoch

vermissen.

Die vom Anmelder erst im Oktober 1999 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Antragfrist des § 123 Abs. 2 PatG vorgetragenen Tatsache, daß der von ihm

mit der Zahlung der dritten Jahresgebühr beauftragte Herr K… die Zahlungsaufforderung versehentlich unerledigt abgelegt habe, stellt eine völlig neue Schilderung der Vorgänge dar, die zu der Fristversäumung geführt haben sollen. Dieses Nachschieben neuer Tatsachen ist unzulässig (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl,

§ 123 Rdn 56; Schulte, PatG, 5. Aufl, § 123 Rdn 10; BGH NJW 1991, 1892), denn

die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen müssen ebenso wie

der Antrag selbst innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses

angegeben werden (§ 123 Abs 2 Satz 2 PatG). Der nachgeschobene Sachverhalt

kann daher bei der Beurteilung der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags

nicht berücksichtigt werden. Es

kann daher dahinstehen, ob der

Wiedereinsetzungsantrag auch im Falle der Berücksichtigung des weiteren Vortrags hätte erfolgreich sein können, weil Herr K… als Vertreter des

Anmelders anzusehen wäre, dessen Verschulden des Anmelders nach der gemäß

§ 99 Abs. 1 PatG auch im patentrechtlichen Verfahren geltenden Vorschrift des

§ 85 Abs. 2 ZPO sich hätte ausrechnen lassen müssen.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Rechtsfolge, daß die Anmeldung nach § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen gilt.

Bühring

Dr. Schermer

Richterin Schuster ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben

Bühring

prö/be