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BPatG Beschluss vom 07.08.2000 – 10 W (pat) 4/00
10. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 4/00 _______________ (Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 22 565.5
wegen Wiedereinsetzung
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 7. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Bühring und die
Richterinnen Dr. Schermer und Schuster
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I
Der Anmelder meldete am 5. Juni 1996 ein Patent mit der Bezeichnung "Anlage
zur thermostabilen umweltfreundlichen Direktaufnahme und -zerkleinerung von
Tierkörpern (TUMDIZERTIK-Anlage)" an.
Mit Bescheid vom 3. Novemeber 1998 wurde der Anmelder gemäß § 17 Abs. 3
PatG benachrichtigt, daß die Anmeldung als zurückgenommen gelte, wenn nicht
innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Ablauf des Monats, in dem diese Benachrichtigung zugestellt worden sei, die dritte Jahresgebühr nebst Zuschlag bezahlt werde.
Am 26. Mai 1998 beantragte der Anmelder Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr. Die dritte Jahresgebühr nebst Zuschlag zahlte er
am 28. Mai 1998. Zur Begründung des Antrags machte er geltend, daß er in der
Zeit ab September 1998 als Projektleiter eines Vorhabens betreffend die Realisierung einer Patentanmeldung außerhalb S…
eingesetzt und ab November 1998 zusätzlich mit Auslandsreisen belastet
gewesen sei (12/98 bis 1/99 USA). Aufgrund der extrem hohen körperlichen und
geistigen Belastung
in diesem Zeitraum sei die Zahlungsaufforderung
versehentlich ohne Erledigung abgelegt worden.
Nachdem das Patentamt dem Anmelder mitgeteilt hatte, daß die von ihm vorgebrachten Tatsachen nicht geeignet seien, sein Verschulden an der Fristversäumung auszuschließen, trug er mit Schriftsatz vom 19. Oktober 1999 weiter vor,
daß er aufgrund einer unmittelbar bevorstehenden längeren Auslandsreise Herrn
K… am 28. Dezember 1998 beauftragt habe, die
postalischen Angelegenheiten für seine Firma zu erledigen. Dazu habe auch die
Einzahlung des Rechnungsbetrags für die dritte Jahresgebühr gehört. Herr K…
habe jedoch, wie aus seiner
beiliegenden Erklärung hervorgehe, die Zahlung nicht vorgenommen. Unmittelbar
nachdem ihm Herr K… dies mitgeteilt habe,
sei die Zahlung der Gebühr von ihm veranlaßt worden.
Durch Beschluß vom 3. November 1999 wies das Patentamt den Antrag auf Wiedereinsetzung zurück, weil der Anmelder nicht glaubhaft gemacht habe, daß er die
gesetzliche Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr ohne Verschulden versäumt habe. Die Anmeldung nach § 58 Abs. 3 PatG gelte deshalb als zurückgenommen.
Gegen den am 16. November 1999 als Übergabeeinschreiben abgesandten Beschluß richtet sich die am 13. Dezember 1999 eingegangene Beschwerde des
Anmelders mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben.
Zur Begründung trägt er vor, daß ihm das Versäumnis von Herrn
K… nicht als eigenes Verschulden angelastet werden könne.
Im Falle der Ablehnung seines Wiedereinsetzungsgesuchs sei wegen der bisher
entstandenen hohen Vorlaufkosten eine Existenzbedrohung unumgänglich.
II
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Patentamt hat den Antrag auf
Wiedereinsetzung in die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr zu Recht zurückgewiesen.
Der Anmelder hat die Wiedereinsetzung zwar gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 PatG
fristgerecht innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses beantragt,
denn er konnte frühestens ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist für die
dritte Jahresgebühr am 31. März 1999 (§ 17 Abs 3 Satz 3 PatG) Kenntnis von der
Fristversäumung erlangt haben. Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag am
26. Mai 1999 rechtzeitig eingegangen, auch wenn der Anmelder nicht angegeben
hat, wann und auf welche Weise er in dem zwischen dem Fristablauf und der
Stellung des Wiedereinsetzungsantrags liegenden Zeitraum von der Fristversäumung erfahren hat. Auch die Gebührenzahlung ist am 28. Mai 1998 rechtzeitig
nachgeholt worden.
Der Anmelder hat jedoch innerhalb der zweimonatigen Widereinsetzungsfrist keine Tatsachen dargelegt, aus denen sich ergibt, daß er ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr einzuhalten (§ 123 Abs 1
Satz 1 PatG).
Der Anmelder hat innerhalb von zwei Monaten, nachdem ihm die Versäumung der
Frist tatsächlich bekannt geworden ist - hier spätestens der Tag, an dem er den
Wiedereinsetzungsantrag abgefaßt hatte - lediglich vorgetragen, daß er in der Zeit
von September 1998 bis Januar 1999 durch die Leitung eines Projekts außerhalb
seines Wohnorts und zusätzliche Auslandsreisen körperlich und geistig extrem
belastet gewesen sei und daß in diesem Zeitraum extremer Belastung die
Zahlungsaufforderung versehentlich unerledigt abgelegt worden sei. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, ein Verschulden des Anmelders an der Fristversäumung
auszuschließen. Mangels Angabe von Tatsachen, aus denen sich ergibt, wie es
zu der versehentlichen Ablage der Zahlungsaufforderung gekommen ist, insbesondere wer die Ablage vorgenommen hat, ist das Vorbringen des Anmelders
lückenhaft und läßt nicht erkennen, daß der Anmelder mit der bei der Wahrung
einer gesetzlichen Frist erforderlichen Sorgfalt vorgegangen ist. Soweit er sich auf
seine extreme Arbeitsbelastung beruft, stellt diese
für sich allein keinen
Entschuldigungsgrund für die Versäumung einer gesetzlichen Frist dar. Es
müssen vielmehr weitere Umstände hinzutreten, wie krankhafte Zustände
physischer oder psychischer Art infolge der Arbeitsbelastung, unvorhergesehene
dringende Geschäftsangelegenheiten, schwere berufliche oder geschäftliche
Krisensituationen. Hierzu hat der Anmelder jedoch nichts vorgetragen. Zudem hat
nach seinem eigenen Vortrag eine extreme Arbeitsbelastung nur bis zum
Januar 1999 vorgelegen. Damit hatte er bis zum Ablauf der Zahlungsfrist am
31. März 1999 noch zwei volle Monate zur Verfügung, um die Zahlung der dritten
Jahresgebühr entweder selbst vorzunehmen oder zumindest zu prüfen, ob die
Zahlung ordnungsgemäß erfolgt ist. Gerade weil es sich bei der Realisierung des
Gegenstandes der Patentanmeldung um eine Existenzfrage für den Anmelder
handelte, wie er selbst darlegt, hätte er für die Aufrechterhaltung seiner
Anmeldung pflichtgemäß Sorge tragen und alles ihm Mögliche tun müssen, um die
Zahlung der Gebühr sicherzustellen. Angaben hierüber läßt sein Vortrag jedoch
vermissen.
Die vom Anmelder erst im Oktober 1999 und damit nach Ablauf der zweimonatigen Antragfrist des § 123 Abs. 2 PatG vorgetragenen Tatsache, daß der von ihm
mit der Zahlung der dritten Jahresgebühr beauftragte Herr K… die Zahlungsaufforderung versehentlich unerledigt abgelegt habe, stellt eine völlig neue Schilderung der Vorgänge dar, die zu der Fristversäumung geführt haben sollen. Dieses Nachschieben neuer Tatsachen ist unzulässig (vgl Benkard, PatG, 9. Aufl,
die den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Tatsachen müssen ebenso wie
der Antrag selbst innerhalb von zwei Monaten nach dem Wegfall des Hindernisses
angegeben werden (§ 123 Abs 2 Satz 2 PatG). Der nachgeschobene Sachverhalt
kann daher bei der Beurteilung der Begründetheit des Wiedereinsetzungsantrags
nicht berücksichtigt werden. Es
kann daher dahinstehen, ob der
Wiedereinsetzungsantrag auch im Falle der Berücksichtigung des weiteren Vortrags hätte erfolgreich sein können, weil Herr K… als Vertreter des
Anmelders anzusehen wäre, dessen Verschulden des Anmelders nach der gemäß
§ 99 Abs. 1 PatG auch im patentrechtlichen Verfahren geltenden Vorschrift des
§ 85 Abs. 2 ZPO sich hätte ausrechnen lassen müssen.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen mit der Rechtsfolge, daß die Anmeldung nach § 58 Abs. 3 PatG als zurückgenommen gilt.
Bühring
Dr. Schermer
Richterin Schuster ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben
Bühring
prö/be