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BPatG Beschluss vom 07.08.2000 – 30 W (pat) 224/99

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 224/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die gelöschte Marke 396 22 075

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 7. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Buchetmann, des Richters Schramm und der Richterin Winter

beschlossen:

Der Antrag auf Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Das Wort "MacWeb" ist für Waren der Klasse 9 eingetragen worden; die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 10. Januar 1997.

Widerspruch erhoben hat ua die Inhaberin der seit 1984 für Waren der Klasse 9

eingetragenen Marke 1 061 057 "Mac", deren Benutzung gemäß § 43 Abs 1

Satz 1 MarkenG bestritten worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat im

Erstbeschluß die Frage der Benutzung dahingestellt sein lassen und den Widerspruch aus der Marke 1 061 057 wegen fehlender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen; ferner ist darauf hingewiesen worden, daß im Falle eines Rechtsmittels

Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung vorzulegen seien. Die gegen

diesen Beschluß eingelegte Erinnerung der Widersprechenden ist durch Beschluß

vom 8. Juni 1999 zurückgewiesen worden. Die am 1. März 1999 beim Patentamt

eingegangene Begründung der Erinnerung ist durch ein Amtsversehen erst Ende

Juli 1999 zur Akte gelangt. Darin hat die Widersprechende in erster Linie geltend

gemacht, daß "Mac" die bekannteste Marke auf dem PC-Markt sei und ferner auf

die Gefahr von Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke verwiesen.

Die Widersprechende hat unter gleichzeitiger Entrichtung der Gebühr Beschwerde

eingelegt. Sie ist der Ansicht, die Nichtberücksichtigung des Schriftsatzes vom

1. März 1999 in dem Erinnerungsbeschluß stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, der die Rückzahlung der Beschwerdegebühr rechtfertige.

Die Widersprechende hat beantragt,

1.

2.

die Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen

die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat mit Schreiben vom 23. Februar 2000

die Löschung ihrer Marke beantragt.

II.

Durch die von der Beschwerdegegnerin beantragte Löschung ihrer Marke ist die

Beschwerde im Hauptantrag gegenstandslos, im Nebenpunkt (Rückzahlung der

Beschwerdegebühr) unbegründet.

Die Anordnung der Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs 3 MarkenG ist nicht veranlaßt; besondere Umstände, die es unbillig erscheinen lassen,

die Beschwerdegebühr einzubehalten, liegen nicht vor.

Zwar können sich Billigkeitsgründe für die Rückzahlung der Beschwerdegebühr

unter anderem aus Verfahrensfehlern in der Vorinstanz ergeben. Erforderlich hierbei ist aber, daß gerade der Verfahrensfehler für die Beschwerdeeinlegung ursächlich war. Eine Rückzahlung der Beschwerdegebühr scheidet damit aus, wenn

auch ohne den Verfahrensfehler der Beschluß mit demselben Ergebnis erlassen

worden wäre und deshalb die Beschwerde hätte eingelegt werden müssen (Althammer/Ströbele MarkenG 5. Aufl § 71 Rdn 35 mwNachw; Schulte PatG 5. Aufl

§ 73 Rdn 37 mwNachw).

An diesem Kausalitätserfordernis fehlt es vorliegend. Die getroffene Entscheidung

wäre auch ohne diesen Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen und es sind

keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, daß die Widersprechende ohne diesen Verfahrensfehler möglicherweise keine Beschwerde eingelegt hätte. Der Schriftsatz

enthält zum einen zur Frage der Gefahr von Verwechslungen keinen ausreichenden Vortrag, der die Bejahung der Gefahr unmittelbarer Verwechslungen

oder mittelbarer Verwechslungen unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke nahegelegt hätte (vgl Althammer/Ströbele aaO § 9 Rdn 182); Vor allem aber ist darin

keine Glaubhaftmachung der zulässigerweise bestrittenen Benutzung erfolgt. Die

bloße Behauptung, die Widerspruchsmarke sei die bekannteste Marke auf dem

PC-Markt, ist kein Beweismittel und erfüllt somit nicht die Erfordernisse, die zur

Glaubhaftmachung der Benutzung notwendig sind (vgl Althammer/Ströbele aaO

§ 43 Rdn 29). Die Erinnerung wäre deshalb auch bei Berücksichtigung des

Schriftsatzes vom 1. März 1999 erfolglos geblieben.

Die Widersprechende hätte daher auch in diesem Fall zur Herbeiführung einer für

sie günstigen Entscheidung die Beschwerde einlegen müssen. Die Beschwerdeeinlegung geht damit nicht (allein) auf die unterbliebene Berücksichtigung des

Schriftsatzes vom 1. März 1999 zurück.

Eine mündliche Verhandlung ist nicht veranlaßt, da es sich nur um einen Nebenpunkt zum ursprünglich beschwerdegegenständlichen Hauptantrag handelt (Althammer/Ströbele, aa0, § 69 Rdn 6).

Dr. Buchetmann

Schramm

Winter

Hu