Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 08.08.2000 – 27 W (pat) 96/00
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 10.99
…
betreffend die angegriffene Marke 2 904 383
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dipl.-Ing. Hellebrand, des Richters Albert und der Richterin Friehe-Wich
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 964 355 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 23. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 9 des
Deutschen Patent- und Markenamts für die Marke 2 904 383 wegen des Widerspruchs aus der Marke 964 355 die Löschung angeordnet. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschungsanordnung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser
Ausspruch erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Hellebrand
Albert
Friehe-Wich
Pü