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BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 28 W (pat) 139/99

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 139/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 397 29 910

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Markeninhabers wird der Beschluß des

Deutschen Patent- und Markenamts - Markenstelle für Klasse 12 -

vom 29. Juni 1999 aufgehoben. Der Widerspruch aus der

Marke 1 014 657 wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Gegen die am 29. Juli 1997 für die Waren

"Fahrräder, Fahrradteile, Bekleidung, Schuhe, Sportgeräte,

Handschuhe, Schuhe, Skateboards, Snowboards"

eingetragene und am 30. August 1997 veröffentlichte Marke 397 29 910

BIKE ATTACK

ist Widerspruch erhoben aus der für die Waren

"Stiefel, Schuhe und Hausschuhe"

seit dem 24. Februar 1981 eingetragenen Marke 1 014 657

ATTAQUE

wobei sich der Widerspruch nur gegen die Ware "Schuhe" richtet.

Die Markenstelle hat dem Widerspruch stattgegeben und eine Teillöschung für

"Schuhe" ausgesprochen, da angesichts bestehender Warenidentität wegen der

klanglichen Übereinstimmung der Marken in den prägenden Wörtern "ATTACK"

und "ATTAQUE" Verwechslungsgefahr bestehe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers, der sinngemäß beantragt, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Widerspruch zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er aus, Verwechslungsgefahr sei zu verneinen, da die angegriffene Marke durch den Zusatz "Bike" eine Einheit bilde und auch Unterschiede in der Sprech- und Schreibweise der Markenworte bestünden.

Die Widersprechende beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung nimmt sie Bezug auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses.

II.

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist begründet. Nach Ansicht des

Senats besteht keine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG

zwischen den einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr, die nach der Rechtsprechung unter

Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu erfolgen hat, impliziert eine Wechselbeziehung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren,

insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

(BGH BlPMZ 1999, 226 - LION DRIVER). Nach diesen Grundsätzen ist der Widerspruch mangels Verwechslungsgefahr zurückzuweisen.

Ausgehend von der bei den allein streitigen Waren "Schuhe" bestehenden Identität und mangels Anhaltspunkten für eine Schwächung oder Stärkung der von

Haus aus als durchschnittlich einzustufenden Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sind an den von der angegriffenen Marke einzuhaltenden Abstand

strenge Anforderungen zu stellen, die sie aber vorliegend einhält.

Was die Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen betrifft,

ist von deren Gesamteindruck auszugehen und festzustellen, daß die jüngere

Marke sich in ihrer Gesamtheit durch das zusätzliche Wort "BIKE" in jeder Hinsicht

ausreichend von der Widerspruchsmarke unterscheidet.

Entgegen der Ansicht der Markenstelle kann nicht davon ausgegangen werden,

daß der Gesamteindruck der jüngeren Marke durch das Wort "ATTACK" allein

oder jedenfalls wesentlich mitbestimmt wird und so dieser Bestandteil isoliert der

Widerspruchsmarke gegenübergestellt werden kann. Allein die Tatsache, daß der

weitere Bestandteil "BIKE" der jüngeren Marke gegebenenfalls als warenbeschreibend ("Bike-Schuhe") aufzufassen ist, führt nicht dazu, daß er bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit ohne weiteres unberücksichtigt bleiben kann.

Vielmehr müßte der Verkehr vorliegend überhaupt Anlaß haben, sich nicht an der

jüngeren Marke insgesamt, sondern lediglich an dem gegebenenfalls kollisionsbegründenden Bestandteil "ATTACK" zu orientieren. Einer solchen Betrachtung

stehen aber nicht nur die geläufigen und leicht einprägsamen Bestandteile der

angegriffenen Marke entgegen, sondern auch der Umstand, daß Wortverbindungen mit "BIKE" für den Verkehr nicht ungewöhnlich sind, dem in der einschlägigen

Werbung zB eine "Bikehose" oder einen "Bike-Rucksack" angeboten wird oder der

etwa im Internet auf ein "BIKE-Festival", eine "BIKE-Messe", einen "Bike-Marathon" und nicht zuletzt auf eine Veranstaltung unter dem Titel "Red Bull Bike

Attack" hingewiesen wird.

Das englische Wort "attack" ist erkennbar an den entsprechenden deutschen

Ausdruck angelehnt mit der Folge, daß der Verkehr mit der Marke insgesamt die

Assoziation "Fahrrad Attacke" oder "Attacke mit dem Bike" verbindet und somit die

Marke zwanglos als einheitlichen Gesamtbegriff auffaßt. Auch die geringe Länge

und Prägnanz der Wortverbindung spricht gegen ein Bedürfnis des Verkehrs, aus

Bequemlichkeit nach einem den Gesamteindruck prägenden Einzelbestandteil zu

suchen. Demgemäß wird der Verkehr den zudem am Zeichenanfang stehenden

Bestandteil nicht vernachlässigen und die

jüngere Marke als Ganzes

wiedergeben, so daß eine unmittelbare Verwechslungsgefahr ausscheidet.

Auch eine Verwechslungsgefahr durch gedankliches Inverbindungbringen kommt

vorliegend nicht in Betracht, denn es fehlt an tatsächlichen Feststellungen, daß die

jüngere Marke vom Verkehr etwa als Abwandlung der Widerspruchsmarke für

spezielle Fahrradschuhe angesehen werden könnte, was im übrigen selbst die

Widersprechende nicht behauptet hat.

Der Beschwerde war daher im Ergebnis stattzugeben, ohne daß Anlaß zur

Kostenauferlegung bestand (§ 71 Abs. 1 MarkenG).

Stoppel

Richterin Grabrucker hat Urlaub und kann daher nicht selbst unterschreiben Stoppel

Martens

prö