Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 28 W (pat) 14/00

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 14/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 395 41 913 10.99

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel

sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. März 1999 ist wirkungslos,

soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des

Widerspruchs aus der Marke 395 18 851 angeordnet worden ist.

G r ü n d e

Mit Beschluss vom 10. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 14 des

Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 41 913 wegen

des Widerspruchs aus der Marke 395 18 851 angeordnet. Hiergegen hat die

Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.

Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.

Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3

ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten

Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch

erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und

in Berücksichtigung des

Amtsermittlungsgrundsatzes

von

Amts

wegen

(vgl

dazu

auch

Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4

MarkenG) besteht kein Anlaß.

Stoppel

Grabrucker

Martens

prö