Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 28 W (pat) 14/00
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 14/00 _______________ (Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 395 41 913 10.99
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Stoppel
sowie der Richterinnen Grabrucker und Martens
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 14 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. März 1999 ist wirkungslos,
soweit die Löschung der angegriffenen Marke aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke 395 18 851 angeordnet worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluss vom 10. März 1999 hat die Markenstelle für Klasse 14 des
Deutschen Patent- und Markenamts die Löschung der Marke 395 41 913 wegen
des Widerspruchs aus der Marke 395 18 851 angeordnet. Hiergegen hat die
Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und
in Berücksichtigung des
Amtsermittlungsgrundsatzes
von
Amts
wegen
(vgl
dazu
auch
Baumbach/Lauterbach, ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Stoppel
Grabrucker
Martens
prö