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BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 29 W (pat) 121/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 46 335.9

hat der 29. Senat des Bundespatentgerichts (Marken-Beschwerdesenat) in der

Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt, den

Richter Baumgärtner und den Richter Guth 10.99

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluß der Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 18. Januar 1999 aufgehoben.

Die Wortmarke

G r ü n d e

I

"Bolero"

soll für die Dienstleistungen

"Verpflegung von Gästen"

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluß vom 18. Januar 1999 wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Der

angefochtene Beschluß nimmt zur näheren Begründung auf einen Amtsbescheid

vom 13. Mai 1998 Bezug, dem der Anmelder nicht widersprochen habe. In diesem

Bescheid wird ausgeführt, die Marke stelle lediglich einen Hinweis darauf dar, daß

die Verpflegung von Gästen in Verbindung mit Tanzveranstaltungen erfolge. Mit

am 2. März 1999 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangenen

Schreiben hat der Anmelder geltend gemacht, er habe den Bescheid vom

13. Mai 1998 nicht erhalten und um Übersendung des Bescheides per Fax gebeten.

Die Beschwerde des Anmelders, die sich gegen den Beschluß vom 18. Januar

1999 richtet, wird damit begründet, der Begriff "Bolero" sei mehrdeutig. Im Hinblick

darauf, daß der Verkehr erfahrungsgemäß wenig dazu neige, Kennzeichnungen

begrifflich zu analysieren, sei davon auszugehen, daß der Verkehr in der

angemeldeten Marke lediglich eine unklare, verschwommene Angabe mit südamerikanischem Anklang sehe. Die angemeldete Marke sei deshalb für die konkret angemeldeten Dienstleistungen weder freihaltungsbedürftig noch ohne jegliche Unterscheidungskraft.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung und die Amtsakte 397 46 335.9 Bezug genommen.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Abgesehen davon, daß der

angefochtene ordnungsgemäß zugestellte Beschluß einen Begründungsmangel

(§ 61 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 MarkenG) aufweist, weil der Amtsbescheid vom

13. Mai 1998, auf den die Entscheidung zur Begründung Bezug nimmt, dem Anmelder nicht bekannt war (wovon mangels Zustellungsnachweises auszugehen

ist), läßt sich an der angemeldeten Marke auch weder ein Freihaltungsbedürfnis

(§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG) feststellen noch fehlt ihr jegliche Unterscheidungskraft

Die Wortmarke stellt für die angemeldeten Dienstleistungen keinen hinreichend

konkret und eindeutig beschreibenden Hinweis auf eine hinreichend eng mit den

Waren zusammenhängende Eigenschaft dar.

"Bolero" bezeichnet eine kurze, bunte, offene Jacke sowie den dazu getragenen

Hut und ist der Name für einen spanisch andalusischen Paartanz im mäßig bewegten Dreivierteltakt, zu dem die Tänzer mit Gesang und Kastagnetten begleitet

werden, sowie ein berühmtes Orchesterstück von Maurice Ravel (Brockhaus Enzyklopädie, 20. Auflage; Meyers Enzyklopädisches Lexikon, 1981). In der spanischen Sprache steht "bolero" nicht nur für den besagten Tanz, sondern auch für

"aufschneiderisch, verlogen". Im guatemaltekischen Sprachgebrauch wird unter

"Bolero" ein Zylinderhut, im mexikanischen Sprachgebrauch ein Schuhputzer verstanden (vgl. Salby, Großmann, Illig, Wörterbuch der spanischen und deutschen

Sprache, Band 1 1994, Stichwort "Bolero"). Diese Bedeutungen, von denen wohl

den angesprochenen breiten deutschen Verkehrskreisen in erster Linie die eines

Kleidungsstücks, eines Tanzes und des Orchesterstücks von Ravel bekannt sein

dürfte, mögen zwar im Umfeld der angemeldeten Dienstleistungen eine gewisse

Bedeutung haben. So ist das Personal von Lokalen, die ausländische Küche

anbieten, oft in landestypischer Aufmachung gekleidet, es wird Volksmusik aus

dem betreffenden Land gespielt und/oder die Ausstattung der Räume ist in landestypischem Stil gehalten. Der Senat konnte jedoch nicht feststellen, daß

"Bolero" für eine bestimmte Küche, bestimmte Getränke oder eine bestimmte

Ausstattung von Gaststätten verwendet wird. Es ist auch nicht ersichtlich, daß

"Bolero" gegenwärtig oder zukünftig als Hinweis auf die bei der Verpflegung von

Gästen gespielte Musik oder hierbei gezeigte Tanzdarbietungen benötigt wird,

denn hierbei handelt es sich nicht um eine wesentliche Eigenschaft der Dienstleistungen, für die geworben wird oder die für den Kunden im Vordergrund steht,

sondern lediglich um eine Leistung, die mit der für den Verkehr wesentlichen

Dienstleistung, der Verpflegung, in einem gewissen entfernteren Zusammenhang

steht (vgl. dazu etwa auch BGH BlPMZ 1998, 249 "BONUS"), die jedoch Eigenschaften, die Qualität und die Verwendbarkeit der angemeldeten Dienstleistungen

nicht betrifft. Im übrigen bedarf es in Verbindung mit den angemeldeten

Dienstleistungen mehrerer Gedankenschritte, um zu einer sachbezogenen Deutung des Wortes zu kommen, denn wegen der Mehrdeutigkeit drängt sich anders

als etwa bei Dienstleistungen wie "Unterhaltung" oder "kulturelle Aktivitäten", die

hier aber nicht angemeldet sind, ein Sachbezug nicht unmittelbar auf. Der unscharfe Sinngehalt erfordert detailliertere Überlegungen. Bei derartigen vielfältig

interpretierbaren Begriffen fehlt es aber an Anhaltspunkten, daß sie vom Verkehr

zur sinnvollen Beschreibung benötigt werden (vgl. dazu BGH GRUR 1995, 269

"U-KEY"; GRUR 1997, 627 "à la carte"; GRUR 1997, 468, 469 "NetCom").

Bei dieser Ausgangslage ist auch die erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) gegeben. Da - wie bereits oben ausgeführt - die angemeldete Marke in Bezug auf die Dienstleistungen nach Art eines "sprechenden Zeichens" nur eine mehr oder weniger unspezifische Anmutung darstellt, fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Verkehr die Marke als reinen Sachhinweis

und nicht als betriebliche Herkunftskennzeichnung auffassen wird (vgl. BGH

GRUR 1997, 627, 628 "à la carte").

Meinhardt

zugleich für Richter Baumgärtner, der wegen Urlaubs verhindert ist zu unterschreiben

Meinhardt

Guth

Cl