Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 29 W (pat) 225/99
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 398 10 444.1
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die
Richter Baumgärtner und Guth
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99
G r ü n d e
I .
Die Wortfolge
"Alles was Recht ist"
soll für die Waren und Dienstleistungen "Rechtsberatung und -vertretung; Versicherungswesen; Werbung" in das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und die Frage
des Freihaltebedürfnisses offengelassen. Das als Marke angemeldete Zeichen
"Alles was Recht ist" bestehe aus einer (verkürzten) lexikalisch nachweisbaren
Redensart, die nach ihrem Wortsinn als Feststellung mit dem Charakter eines Tadels oder einer Unmutsäußerung verstanden werde. Einer solchen Äußerung fehle
die Eignung, auf die Herkunft eine Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb
hinzuweisen. Sie sei besonders zur vertrauenerweckenden Werbung geeignet, um
Kunden, die sich ungerecht behandelt fühlten, zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu bewegen. Daran, daß der Verkehr überwiegend eine allgemeine
Werbeaussage und keinen Herkunftshinweis annehmen werde, ändere auch der
Umstand nichts, daß die Marke in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen
eine gewisse inhaltliche Doppeldeutigkeit aufweise, da der Verkehr in der Werbung an übertreibende und mehrdeutige Werbeaussagen gewöhnt sei.
Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Anmelder nicht begründet.
Der Senat hat zum gegenwärtigen werblichen Gebrauch der Wortfolge der Marke
eine Internet-Recherche durchgeführt, deren Ergebnis (Bl 7 bis 13) dem Anmelder
zur Kenntnis gegeben wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit der Marke steht ein Freihaltebedürfnisses entgegen, außerdem fehlt ihr die
erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG).
Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Marke "Alles was Recht ist" um die unveränderte Übernahme einer umgangssprachlichen Redewendung. Diese Redewendung wird zwar im allgemeinen
Sprachgebrauch regelmäßig (gedanklich) durch einen Zusatz wie etwa "aber das
geht zu weit" oder dergleichen ergänzt. Daraus folgt aber keine markenrechtlich
relevante Mehrdeutigkeit. Begegnet das Zeichen dem Verkehr nämlich wie vorgesehen im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen, so kommt ihm
ein ausschließlich sachbeschreibender Sinngehalt zu. Es beschreibt die gekennzeichneten Dienstleistungen unmittelbar sachlich als solche, die sich mit allem,
was Recht ist, befassen. Gegenstand der Dienstleistungen soll eine umfassende
Beratung oder Vertretung in Rechtsangelegenheiten sein, unter Umständen eingeschränkt auf das Gebiet des Versicherungswesens, bzw eine Werbung für alles,
was mit dem Gebiet des Rechts zusammenhängt. Daß die Wortfolge bereits eingesetzt wird, um auf derartige Tätigkeiten hinzuweisen, belegt das Ergebnis der
Internet-Recherche: anwaltliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit sowie rechtliche Beratung in Form von (Online-)Ratgebern oder Informationsbroschüren und
Gesetzessammlungen wird vielfach unter der rein sachbezogenen Verwendung
der Redewendung "Alles was Recht ist" angeboten. Den Wettbewerbern darf diese Möglichkeit mit dieser umgangssprachlichen Wortfolge beschreibenden Inhalts
auf ein entsprechendes Angebot hinzuweisen, nicht zugunsten eines einzelnen
Mitbewerbers genommen werden. Neben dem sich daraus ergebenden gegenwärtigen Freihaltebedürfnis für diese Dienstleistungen besteht ein zukünftiges auch
für die übrigen. Für diese ist ein werblicher Gebrauch der Wortfolge derzeit zwar
nicht nachweisbar. Da sie aber, wie aufgezeigt, im Verkehr zu deren Bezeichnung
bzw zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Dienstleistungen iSv § 8 Abs 2
Nr 2 MarkenG dienen kann, besteht ein künftiges Freihaltebedürfnis.
Der Marke fehlt im übrigen für die beanspruchten Dienstleistungen auch jegliche
Unterscheidungskraft. Der Verkehr wird auf Grund des aufgezeigten für diese im
Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die ihm geläufige allgemeine Redewendung "Alles was Recht ist" in keinem Fall als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, da sich diese Wendung im beanspruchten Bereich mit
seinen engen rechtlichen Bezügen gerade nicht von der allgemeinen beschreibenden Sachangabe löst.
Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlaß, vom Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abzuweichen, zumal der Anmelder nichts dazu vorgetragen hat,
inwieweit sie den Beschluß der Markenstelle für angreifbar hält.
Meinhardt
Baumgärtner
Guth
Hu