Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 29 W (pat) 225/99

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 398 10 444.1

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 9. August 2000 durch den Vorsitzenden Richter Meinhardt sowie die

Richter Baumgärtner und Guth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I .

Die Wortfolge

"Alles was Recht ist"

soll für die Waren und Dienstleistungen "Rechtsberatung und -vertretung; Versicherungswesen; Werbung" in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen und die Frage

des Freihaltebedürfnisses offengelassen. Das als Marke angemeldete Zeichen

"Alles was Recht ist" bestehe aus einer (verkürzten) lexikalisch nachweisbaren

Redensart, die nach ihrem Wortsinn als Feststellung mit dem Charakter eines Tadels oder einer Unmutsäußerung verstanden werde. Einer solchen Äußerung fehle

die Eignung, auf die Herkunft eine Dienstleistung aus einem bestimmten Betrieb

hinzuweisen. Sie sei besonders zur vertrauenerweckenden Werbung geeignet, um

Kunden, die sich ungerecht behandelt fühlten, zur Inanspruchnahme der Dienstleistungen zu bewegen. Daran, daß der Verkehr überwiegend eine allgemeine

Werbeaussage und keinen Herkunftshinweis annehmen werde, ändere auch der

Umstand nichts, daß die Marke in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen

eine gewisse inhaltliche Doppeldeutigkeit aufweise, da der Verkehr in der Werbung an übertreibende und mehrdeutige Werbeaussagen gewöhnt sei.

Seine dagegen gerichtete Beschwerde hat der Anmelder nicht begründet.

Der Senat hat zum gegenwärtigen werblichen Gebrauch der Wortfolge der Marke

eine Internet-Recherche durchgeführt, deren Ergebnis (Bl 7 bis 13) dem Anmelder

zur Kenntnis gegeben wurde.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Eintragbarkeit der Marke steht ein Freihaltebedürfnisses entgegen, außerdem fehlt ihr die

erforderliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 2 und Nr 1 MarkenG).

Wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei der angemeldeten Marke "Alles was Recht ist" um die unveränderte Übernahme einer umgangssprachlichen Redewendung. Diese Redewendung wird zwar im allgemeinen

Sprachgebrauch regelmäßig (gedanklich) durch einen Zusatz wie etwa "aber das

geht zu weit" oder dergleichen ergänzt. Daraus folgt aber keine markenrechtlich

relevante Mehrdeutigkeit. Begegnet das Zeichen dem Verkehr nämlich wie vorgesehen im Zusammenhang mit den angemeldeten Dienstleistungen, so kommt ihm

ein ausschließlich sachbeschreibender Sinngehalt zu. Es beschreibt die gekennzeichneten Dienstleistungen unmittelbar sachlich als solche, die sich mit allem,

was Recht ist, befassen. Gegenstand der Dienstleistungen soll eine umfassende

Beratung oder Vertretung in Rechtsangelegenheiten sein, unter Umständen eingeschränkt auf das Gebiet des Versicherungswesens, bzw eine Werbung für alles,

was mit dem Gebiet des Rechts zusammenhängt. Daß die Wortfolge bereits eingesetzt wird, um auf derartige Tätigkeiten hinzuweisen, belegt das Ergebnis der

Internet-Recherche: anwaltliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit sowie rechtliche Beratung in Form von (Online-)Ratgebern oder Informationsbroschüren und

Gesetzessammlungen wird vielfach unter der rein sachbezogenen Verwendung

der Redewendung "Alles was Recht ist" angeboten. Den Wettbewerbern darf diese Möglichkeit mit dieser umgangssprachlichen Wortfolge beschreibenden Inhalts

auf ein entsprechendes Angebot hinzuweisen, nicht zugunsten eines einzelnen

Mitbewerbers genommen werden. Neben dem sich daraus ergebenden gegenwärtigen Freihaltebedürfnis für diese Dienstleistungen besteht ein zukünftiges auch

für die übrigen. Für diese ist ein werblicher Gebrauch der Wortfolge derzeit zwar

nicht nachweisbar. Da sie aber, wie aufgezeigt, im Verkehr zu deren Bezeichnung

bzw zur Bezeichnung sonstiger Merkmale dieser Dienstleistungen iSv § 8 Abs 2

Nr 2 MarkenG dienen kann, besteht ein künftiges Freihaltebedürfnis.

Der Marke fehlt im übrigen für die beanspruchten Dienstleistungen auch jegliche

Unterscheidungskraft. Der Verkehr wird auf Grund des aufgezeigten für diese im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts die ihm geläufige allgemeine Redewendung "Alles was Recht ist" in keinem Fall als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen, da sich diese Wendung im beanspruchten Bereich mit

seinen engen rechtlichen Bezügen gerade nicht von der allgemeinen beschreibenden Sachangabe löst.

Bei dieser Sachlage sieht der Senat keinen Anlaß, vom Ergebnis der angefochtenen Entscheidung abzuweichen, zumal der Anmelder nichts dazu vorgetragen hat,

inwieweit sie den Beschluß der Markenstelle für angreifbar hält.

Meinhardt

Baumgärtner

Guth

Hu