Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Urteil vom 09.08.2000 – 3 Ni 31/99 (EU)

3. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

Verkündet am 9. August 2000 …

In der Patentnichtigkeitssache

(Aktenzeichen)

betreffend das europäische Patent 0 688 404 9.72

(DE 594 01 475)

hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der

mündlichen Verhandlung vom 9. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,

Dipl.-Ing. Sperling und der Richterin Sredl

für Recht erkannt:

Das europäische Patent 0 688 404 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für

nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:

"1. Druckluftbetätigte Scheibenbremse mit einem eine Bremsscheibe (1) umfassenden Bremssattel (2), auf dessen einer Seite

eine Zuspannvorrichtung (3) mit einem Drehhebel (4, 4a) angeordnet ist, der um eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel

verlaufende Drehachse (25) schwenkbar gelagert ist und bremsscheibenzugewandt mittels eines Exzenters (6) etwa längsmittig

an einer sich parallel zur Drehachse (25) erstreckenden Traverse

(7) anliegt, die bezüglich der Bremsscheibe (1) verschiebbar geführt ist und in der zwei mit einem Außengewinde versehene

Stellspindeln (72, 73) in Parallelanordnung verstellbar verschraubt

sind, die jeweils über ein an ihrem bremsscheibenseitigen Ende

sitzendes Druckstück

(70, 71) auf eine bezüglich der

Bremsscheibe (1) verschiebbar gelagerte Bremsbacke (10) einwirken und die über eine Synchronisationseinrichtung drehfest

miteinander gekoppelt sind, wobei in mindestens einer der zwei

Stellspindeln (72, 73) eine axial verschiebbare Nachstelleinrichtung (74) drehfest angeordnet ist, die bei jeder Betätigung des

Drehhebels (4, 4a) auf die betreffende Stellspindel ein bestimmtes

Nachstell-Drehmoment ausübt, das die Synchronisationseinrichtung auf eine in der anderen Stellspindel angeordnete weitere

Nachstelleinrichtung (74) bzw auf eine die andere Stellspindel

drehfest koppelnde Mitnehmervorrichtung (76) überträgt, dadurch

gekennzeichnet, daß als Synchronisationseinrichtung eine im

wesentlichen im Bereich der Achse des Exzenters (6) verlaufende

Welle (6; 80) vorgesehen ist, die an jeder Stirnseite ein Kegelrad

(81; 82) aufweist, das mit einem entsprechenden Kegelrad (91,

92) der Nachstelleinrichtung (74) bzw der Mitnehmervorrichtung

(76) zur Bildung eines Winkeltriebs kämmt, wobei der Exzenter

durch eine Walze (6) gebildet ist, die in der Traverse (7) und im

Drehhebel (4, 4a) jeweils in einem schalenförmigen Lagerbett ruht,

und daß die Exzenterwalze (6) rohrförmig ist und zur Lagerung der

Welle (80) der Synchronisationseinrichtung dient.

2. Scheibenbremse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Welle (80) in der Längsbohrung (85) gleitgelagert ist.

3. Scheibenbremse nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Kegelräder (91, 92) der Nachstelleinrichtung (74) bzw der Mitnehmervorrichtung (76) an dieser

jeweils axial verschiebbar befestigt sind.

4. Scheibenbremse nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß, die Kegelräder (91, 92) der Nachstelleinrichtung (74) bzw der Mitnehmervorrichtung (76) sowie die

Kegelräder (81, 82) der Welle (80) aus Kunststoff gebildet sind."

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand§

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. Januar 1994 angemeldeten

und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 688 404 (Streitpatent), für das die Priorität der

deutschen Patentanmeldung 43 08 704 vom 18. März 1993 in Anspruch genommen worden ist.

Das Streitpatent betrifft eine druckluftbetätigte Scheibenbremse und umfaßt

9 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden

Wortlaut:

"1. Druckluftbetätigte Scheibenbremse mit einem eine Bremsscheibe (1) umfassenden Bremssattel (2), auf dessen einer Seite

eine Zuspannvorrichtung (3) mit einem Drehhebel (4, 4a) angeordnet ist, der um eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel

verlaufende Drehachse (25) schwenkbar gelagert ist und bremsscheibenzugewandt mittels eines Exzenters (6) etwa längsmittig

an einer sich parallel zur Drehachse (25) erstreckenden Traverse

(7) anliegt, die bezüglich der Bremsscheibe (1) verschiebbar geführt ist und in der zwei mit einem Außengewinde versehene

Stellspindeln (72, 73) in Parallelanordnung verstellbar verschraubt

sind, die jeweils über ein an ihrem bremsscheibenseitigen Ende

sitzendes Druckstück

(70, 71) auf eine bezüglich der

Bremsscheibe (1) verschiebbar gelagerte Bremsbacke (10) einwirken und die über eine Synchronisationseinrichtung drehfest

miteinander gekoppelt sind, wobei in mindestens einer der zwei

Stellspindeln (72, 73) eine axial verschiebbare Nachstelleinrichtung (74) drehfest angeordnet ist, die bei jeder Betätigung des

Drehhebels (4, 4a) auf die betreffende Stellspindel ein bestimmtes

Nachstell-Drehmoment ausübt, das die Synchronisationseinrichtung auf eine in der anderen Stellspindel angeordnete weitere

Nachstelleinrichtung (74) bzw auf eine die andere Stellspindel

drehfest koppelnde Mitnehmervorrichtung (76) überträgt, dadurch

gekennzeichnet, daß als Synchronisationseinrichtung eine im

wesentlichen im Bereich der Achse des Exzenters (6) verlaufende

Welle (6; 80) vorgesehen ist, die an jeder Stirnseite ein Kegelrad

(81, 82) aufweist, das mit einem entsprechenden Kegelrad (91,

92) der Nachstelleinrichtung (74) bzw der Mitnehmervorrichtung

(76) zur Bildung eines Winkeltriebs kämmt."

Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.

Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin zunächst die Nichtigerklärung des

Streitpatents in vollem Umfang begehrt und beantragt, das Streitpatent mit

Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu

erklären. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie das

Streitpatent nur noch beschränkt im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen

Fassung der Patentansprüche verteidige.

Die Klägerin hat daraufhin die Klage zurückgenommen, soweit sie gegen das

Streitpatent im verteidigten Umfang gerichtet war.

Entscheidungsgründe§

1)

Die zulässige Klage erweist sich insoweit als begründet, als die Beklagte

das Streitpatent nicht mehr verteidigt. Die in der mündlichen Verhandlung erklärte

Beschränkung des Gegenstandes des Streitpatents, die die Ausbildung und Lagerung des Exzenters näher definiert, ist zulässig. Durch die Zusammenfassung

des erteilten Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 4, die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart sind, in die

verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 sowie den Verzicht auf die erteilten

Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 werden weder der Schutzbereich noch der Gegenstand des Streitpatents erweitert.

Die somit zulässige Beschränkung des Streitpatents durch die Beklagte und die

Rücknahme der gegen die beschränkte Fassung der Patentansprüche gerichteten

Klage durch die Klägerin haben zur Folge, daß das Streitpatent, soweit es nicht

mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (BGH

GRUR 1962, 294 - Hafendrehkran). Soweit das Streitpatent wegen der Klagerücknahme nicht mehr angegriffen wird, behält es in diesem Restumfang seine

Rechtsbeständigkeit, ohne daß über seine Patentfähigkeit materiell zu entscheiden wäre (BGH GRUR 1964, 308 - Dosier- und Mischanlage). Das Streitpatent

war dadurch teilweise für nichtig zu erklären, daß die Patentansprüche die aus

dem Tenor ersichtliche verteidigte Fassung erhalten haben.

2)

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 84 Abs 2

PatG iVm § 269 Abs 3 Satz 2 und §§ 91 Abs 1, 92 Abs 1 ZPO.

Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, hat sie kraft Gesetzes die

Kosten des Rechtsstreits zu tragen; soweit die Beklagte das angegriffene Streitpatent nicht mehr verteidigt hat, hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben und ist insoweit kostenpflichtig. Für das Maß des jeweiligen Obsiegens bzw

Unterliegens ist das Wertverhältnis zwischen dem der Beklagten verbliebenen

Restpatent und dem von der Klägerin ursprünglich angegriffenen Streitpatent zu

berücksichtigen.

Grüttemann

Trüstedt

Schmidt-Kolb

Sperling

Sredl

Na