Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 09.08.2000 – 3 Ni 31/99 (EU)
3. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 9. August 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
3 Ni 31/99 (EU)
(Aktenzeichen)
…
betreffend das europäische Patent 0 688 404 9.72
(DE 594 01 475)
hat der 3. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 9. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
Richters Grüttemann sowie der Richter Dipl.-Ing. Trüstedt, Dipl.-Ing. Schmidt-Kolb,
Dipl.-Ing. Sperling und der Richterin Sredl
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 688 404 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland dadurch teilweise für
nichtig erklärt, daß die Patentansprüche folgende Fassung erhalten:
"1. Druckluftbetätigte Scheibenbremse mit einem eine Bremsscheibe (1) umfassenden Bremssattel (2), auf dessen einer Seite
eine Zuspannvorrichtung (3) mit einem Drehhebel (4, 4a) angeordnet ist, der um eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel
verlaufende Drehachse (25) schwenkbar gelagert ist und bremsscheibenzugewandt mittels eines Exzenters (6) etwa längsmittig
an einer sich parallel zur Drehachse (25) erstreckenden Traverse
(7) anliegt, die bezüglich der Bremsscheibe (1) verschiebbar geführt ist und in der zwei mit einem Außengewinde versehene
Stellspindeln (72, 73) in Parallelanordnung verstellbar verschraubt
sind, die jeweils über ein an ihrem bremsscheibenseitigen Ende
sitzendes Druckstück
(70, 71) auf eine bezüglich der
Bremsscheibe (1) verschiebbar gelagerte Bremsbacke (10) einwirken und die über eine Synchronisationseinrichtung drehfest
miteinander gekoppelt sind, wobei in mindestens einer der zwei
Stellspindeln (72, 73) eine axial verschiebbare Nachstelleinrichtung (74) drehfest angeordnet ist, die bei jeder Betätigung des
Drehhebels (4, 4a) auf die betreffende Stellspindel ein bestimmtes
Nachstell-Drehmoment ausübt, das die Synchronisationseinrichtung auf eine in der anderen Stellspindel angeordnete weitere
Nachstelleinrichtung (74) bzw auf eine die andere Stellspindel
drehfest koppelnde Mitnehmervorrichtung (76) überträgt, dadurch
gekennzeichnet, daß als Synchronisationseinrichtung eine im
wesentlichen im Bereich der Achse des Exzenters (6) verlaufende
Welle (6; 80) vorgesehen ist, die an jeder Stirnseite ein Kegelrad
(81; 82) aufweist, das mit einem entsprechenden Kegelrad (91,
92) der Nachstelleinrichtung (74) bzw der Mitnehmervorrichtung
(76) zur Bildung eines Winkeltriebs kämmt, wobei der Exzenter
durch eine Walze (6) gebildet ist, die in der Traverse (7) und im
Drehhebel (4, 4a) jeweils in einem schalenförmigen Lagerbett ruht,
und daß die Exzenterwalze (6) rohrförmig ist und zur Lagerung der
Welle (80) der Synchronisationseinrichtung dient.
2. Scheibenbremse nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, daß die Welle (80) in der Längsbohrung (85) gleitgelagert ist.
3. Scheibenbremse nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, daß die Kegelräder (91, 92) der Nachstelleinrichtung (74) bzw der Mitnehmervorrichtung (76) an dieser
jeweils axial verschiebbar befestigt sind.
4. Scheibenbremse nach einem der Ansprüche 1 bis 3, dadurch gekennzeichnet, daß, die Kegelräder (91, 92) der Nachstelleinrichtung (74) bzw der Mitnehmervorrichtung (76) sowie die
Kegelräder (81, 82) der Welle (80) aus Kunststoff gebildet sind."
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 27. Januar 1994 angemeldeten
und ua mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 688 404 (Streitpatent), für das die Priorität der
deutschen Patentanmeldung 43 08 704 vom 18. März 1993 in Anspruch genommen worden ist.
Das Streitpatent betrifft eine druckluftbetätigte Scheibenbremse und umfaßt
9 Patentansprüche. Patentanspruch 1 hat in der erteilten Fassung folgenden
Wortlaut:
"1. Druckluftbetätigte Scheibenbremse mit einem eine Bremsscheibe (1) umfassenden Bremssattel (2), auf dessen einer Seite
eine Zuspannvorrichtung (3) mit einem Drehhebel (4, 4a) angeordnet ist, der um eine zur Ebene der Bremsscheibe (1) parallel
verlaufende Drehachse (25) schwenkbar gelagert ist und bremsscheibenzugewandt mittels eines Exzenters (6) etwa längsmittig
an einer sich parallel zur Drehachse (25) erstreckenden Traverse
(7) anliegt, die bezüglich der Bremsscheibe (1) verschiebbar geführt ist und in der zwei mit einem Außengewinde versehene
Stellspindeln (72, 73) in Parallelanordnung verstellbar verschraubt
sind, die jeweils über ein an ihrem bremsscheibenseitigen Ende
sitzendes Druckstück
(70, 71) auf eine bezüglich der
Bremsscheibe (1) verschiebbar gelagerte Bremsbacke (10) einwirken und die über eine Synchronisationseinrichtung drehfest
miteinander gekoppelt sind, wobei in mindestens einer der zwei
Stellspindeln (72, 73) eine axial verschiebbare Nachstelleinrichtung (74) drehfest angeordnet ist, die bei jeder Betätigung des
Drehhebels (4, 4a) auf die betreffende Stellspindel ein bestimmtes
Nachstell-Drehmoment ausübt, das die Synchronisationseinrichtung auf eine in der anderen Stellspindel angeordnete weitere
Nachstelleinrichtung (74) bzw auf eine die andere Stellspindel
drehfest koppelnde Mitnehmervorrichtung (76) überträgt, dadurch
gekennzeichnet, daß als Synchronisationseinrichtung eine im
wesentlichen im Bereich der Achse des Exzenters (6) verlaufende
Welle (6; 80) vorgesehen ist, die an jeder Stirnseite ein Kegelrad
(81, 82) aufweist, das mit einem entsprechenden Kegelrad (91,
92) der Nachstelleinrichtung (74) bzw der Mitnehmervorrichtung
(76) zur Bildung eines Winkeltriebs kämmt."
Wegen des Wortlauts der auf Patentanspruch 1 mittelbar oder unmittelbar zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 9 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit ihrer Nichtigkeitsklage hat die Klägerin zunächst die Nichtigerklärung des
Streitpatents in vollem Umfang begehrt und beantragt, das Streitpatent mit
Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu
erklären. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie das
Streitpatent nur noch beschränkt im Umfang der aus dem Tenor ersichtlichen
Fassung der Patentansprüche verteidige.
Die Klägerin hat daraufhin die Klage zurückgenommen, soweit sie gegen das
Streitpatent im verteidigten Umfang gerichtet war.
Entscheidungsgründe§
1)
Die zulässige Klage erweist sich insoweit als begründet, als die Beklagte
das Streitpatent nicht mehr verteidigt. Die in der mündlichen Verhandlung erklärte
Beschränkung des Gegenstandes des Streitpatents, die die Ausbildung und Lagerung des Exzenters näher definiert, ist zulässig. Durch die Zusammenfassung
des erteilten Patentanspruchs 1 mit den Merkmalen des erteilten Patentanspruchs 4, die in den ursprünglichen Anmeldeunterlagen offenbart sind, in die
verteidigte Fassung des Patentanspruchs 1 sowie den Verzicht auf die erteilten
Patentansprüche 2, 3, 5 und 6 werden weder der Schutzbereich noch der Gegenstand des Streitpatents erweitert.
Die somit zulässige Beschränkung des Streitpatents durch die Beklagte und die
Rücknahme der gegen die beschränkte Fassung der Patentansprüche gerichteten
Klage durch die Klägerin haben zur Folge, daß das Streitpatent, soweit es nicht
mehr verteidigt wird, ohne weitere Sachprüfung für nichtig zu erklären ist (BGH
GRUR 1962, 294 - Hafendrehkran). Soweit das Streitpatent wegen der Klagerücknahme nicht mehr angegriffen wird, behält es in diesem Restumfang seine
Rechtsbeständigkeit, ohne daß über seine Patentfähigkeit materiell zu entscheiden wäre (BGH GRUR 1964, 308 - Dosier- und Mischanlage). Das Streitpatent
war dadurch teilweise für nichtig zu erklären, daß die Patentansprüche die aus
dem Tenor ersichtliche verteidigte Fassung erhalten haben.
2)
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 84 Abs 2
Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, hat sie kraft Gesetzes die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen; soweit die Beklagte das angegriffene Streitpatent nicht mehr verteidigt hat, hat sie sich in die Rolle der Unterlegenen begeben und ist insoweit kostenpflichtig. Für das Maß des jeweiligen Obsiegens bzw
Unterliegens ist das Wertverhältnis zwischen dem der Beklagten verbliebenen
Restpatent und dem von der Klägerin ursprünglich angegriffenen Streitpatent zu
berücksichtigen.
Grüttemann
Trüstedt
Schmidt-Kolb
Sperling
Sredl
Na