Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 09.08.2000 – 32 W (pat) 49/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 49/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 397 39 629.5

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

9. August 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler und die Richter Dr. Fuchs-

Wissemann und Sekretaruk

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 10.99

G r ü n d e

I.

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

Gemüse Star

für die Waren

"Würzmischungen in Pulver- und Pastenform".

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und eines bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen, weil "Gemüse" lediglich eine Bestimmungsangabe und "Star" die personifizierte Behauptung einer Spitzenstellung sei und auch

die Kombination, da in einer dem Verkehr bekannten Weise erfolgt, nicht vom

Charakter einer beschreibenden Angabe wegführe.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie hält

"Gemüsestar" für "Würzmischungen" nicht für konkret beschreibend und damit für

schutzfähig.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der begehrten Eintragung in das

Markenregister steht das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) entgegen.

Unterscheidungskraft iS der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende Eignung vom Verkehr als Unterscheidungmittel für die angemeldeten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer

Unternehmen aufgefaßt zu werden. Dabei nimmt der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und unterzieht es

keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741 - Logo

mwNachw). An sich reicht bereits eine geringe Unterscheidungskraft aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, Bundestagsdrucksache XII 6581 S 70 = BlfPMZ 1994, Sonderheft S 64). Diese (konkrete)

Unterscheidungseignung fehlt jedoch ua dann, wenn der beanspruchten Wortfolge

ein für die in Frage stehenden Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier der Fall. "Gemüse" ist im

Hinblick auf "Würzmischungen" eine Bestimmungsangabe in der Form, daß es

sich um eine den angesprochenen Verbrauchern bekannte Verwendung als Gewürzzubereitung für "Gemüse" (zB Behr's Lebensmittellexikon A-K, 3. Aufl, S 577)

handelt. "Star" ist ein seit vielen Jahren bekannter Zusatz mit der Bedeutung einer

Spitzenstellungsbehauptung (Rothfuß, Wörterbuch der Werbesprache, 1991,

S 212). Da auch in der Kombination der Markenbestandteile der Bereich des

weiterhin üblichen nicht verlassen wird, ist nichts ersichtlich, was von der reinen

Sachangabe der Verwendung der "Würzmischungen", eben für Gemüse, wegführen könnte.

Bei dieser Sachlage kann es dahinstehen, ob der Eintragung neben dem Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft auch noch das Bestehen eines Freihaltebedürfnisses iSv § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG entgegensteht.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Sekretaruk

prö