Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 16.08.2000 – 30 W (pat) 7/99
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 10.99
betreffend die Marke 2 076 095
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 16. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters
Dr. Buchetmann sowie der Richterinnen Winter und Schwarz-Angele
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent-
und Markenamts
vom
11. März 1996
und
vom
6. Oktober 1998 sind wirkungslos, soweit die Eintragung der angegriffenen Marke aufgrund des Widerspruchs aus der Marke
2 021 653 gelöscht worden ist.
G r ü n d e
Mit Beschluß vom 11. März 1996 hat die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen
Patent- und Markenamts die Marke 2 076 095 wegen des Widerspruchs aus der
Marke 2 021 653 gelöscht.
Mit Beschluß vom 6. Oktober 1998 hat sie die Erinnerung der Markeninhaberin
gegen diese Entscheidung zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Markeninhaberin form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt.
Die Widersprechende hat den Widerspruch aus der og Marke zurückgenommen.
Insoweit ist gemäß § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 und 3
ZPO auszusprechen, daß der angefochtene Beschluß hinsichtlich der genannten
Löschung wirkungslos ist (vgl BGH Mitt 1998, 264 "Puma"). Dieser Ausspruch
erfolgt aus Gründen der Rechtssicherheit und unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes von Amts wegen (vgl dazu auch Baumbach/Lauterbach,
ZPO, 56. Aufl, § 269 Rdn 46).
Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 71 Abs 1 und 4
MarkenG) besteht kein Anlaß.
Dr. Buchetmann
Winter
Schwarz-Angele
Hu