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BPatG Urteil vom 17.08.2000 – 4 Ni 37/99 (EU)
4. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 17. August 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
4 Ni 37/99 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent 0 570 652
(= DE 592 05 913)
hat der 4. Senat ( Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 17. August 2000 unter Mitwirkung des Richters
Müllner als Vorsitzenden, der Richter Dipl.-Ing. Haaß, Dipl.-Phys. Dr. Kraus,
Rauch und Dipl.-Phys. Lokys
für Recht erkannt:
Das europäische Patent 0 570 652 wird mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Ansprüche 1 und 2 sowie der Ansprüche 6 bis 9, 11 und 13, soweit
diese unmittelbar oder mittelbar auf Ansprüche 1 und 2 zurückbezogen sind, für nichtig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 24000,-
vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 570 652 (Streitpatent), das
am 8. Dezember 1992 unter Inanspruchnahme der Priorität der schweizerischen
Patentanmeldung CH 1625/92 vom 20. Mai 1992 angemeldet worden ist. Das in
der Verfahrenssprache Deutsch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen
Patentamt unter der Nummer 592 05 913 geführt wird, betrifft eine „Steckverbindung für Lichtwellenleiter“. Es umfaßt 13 Ansprüche, von denen Patentanspruch 1 folgenden Wortlaut hat:
„1. Steckverbindung für Lichtwellenleiter mit einem Steckerteil (1),
das wenig-stens einen Steckerstift (2) aufweist und mit einem
Buchsenteil (3), das wenigstens eine Buchse (4) zur Aufnahme
des Steckerstifts aufweist, wobei am Steck-erteil eine Schutzvorrichtung zum Schutz der Stirnseite (5) des Steckerstifts angeordnet ist, welche aus einer Schließposition mit verdeckter Stirnseite
in eine Öffnungsposition mit freiliegender Stirnseite bewegbar ist,
dadurch gekennzeichnet, daß die Schutzvorrichtung ein gelenkig
am Steckerteil gelagerter Deckel ist, der ein Führungsstück (8)
aufweist, das mit einer Steuerbahn im Buchsenteil (3) derart zusammenwirkt, daß der Deckel durch lineares Einschieben des
Steckerteils in das Buchsenteil in die Öffnungsposition und durch
das Herausziehen des Steckerteils aus dem Buchsenteil in die
Schließposition bewegt wird.“
Wegen der unmittelbar und mittelbar auf Patentanspruch 1 zurückbezogenen Patentansprüche 2 bis 13 wird auf die Streitpatentschrift verwiesen.
Mit der Behauptung, die Lehre des Streitpatents sei nicht neu bzw beruhe nicht
auf einer erfinderischen Tätigkeit, verfolgt die Klägerin das Ziel, das Streitpatent
mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland teilweise für
nichtig zu erklären. Zur Begründung beruft sie sich auf folgende Druckschriften:
1. EP 0 232 792 A1
2. US 4 176 897
3. WO 85/ 04493
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 570 652 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Umfang der Patentansprüche 1 und 2 sowie der Ansprüche 6 bis 9, 11 und 13, soweit
diese unmittelbar oder mittelbar auf die Ansprüche 1 und 2
zurückbezogen sind, für nichtig zu erklären.
Die Beklagte verteidigt das Streitpatent hilfsweise in der Fassung des Anspruchs 1
gemäß den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträgen 1 bis 3.
Hilfsantrag 1 beinhaltet eine Ergänzung des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag dahingehend, daß im letzten Halbsatz jeweils nach dem Wort "Buchsenteil" die
Worte "durch Zusammenwirken des Führungsstücks mit der Steuerbahn" eingefügt werden.
Hilfsantrag 2 beinhaltet eine Ergänzung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 1
dahingehend, daß zusätzlich im zweiten Halbsatz, nach den Worten "zur Aufnahme des Steckerstifts", die Worte "und ein Buchsengehäuse" eingefügt sowie
am Ende des Anspruchs, nach den Worten "in die Schließposition bewegt wird",
ein Komma sowie die Worte "wobei die Steuerbahn auf einer Innenseite des
Buchsengehäuses angeordnet ist" angefügt werden.
Hilfsantrag 3 beinhaltet eine Ergänzung des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 2
dahingehend, daß zusätzlich am Ende des Anspruchs, nach den Worten "angeordnet ist", die Worte "und wobei ein und dieselbe Steuerbahn die Bewegung in
die Öffnungsposition und die Bewegung in die Schließposition durch Zusammenwirken mit dem Führungsstück bewirkt" angefügt werden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise die Klage mit der Maßgabe teilweise abzuweisen, daß
das Streitpatent mit der Fassung des Patentanspruchs 1 gemäß
den in der mündlichen Verhandlung übergebenen Hilfsanträgen 1
bis 3 aufrechterhalten bleibt, weiter hilfsweise, der Beklagten
nachzulassen, etwaige Sicherheit durch eine unbefristete, unwiderrufliche selbstschuldnerische Bankbürgschaft zu leisten.
Sie ist dem Vorbringen der Klägerin entgegengetreten und hält das Streitpatent
zumindest im hilfsweise verteidigten Umfang für bestandsfähig.
Entscheidungsgründe§
A.
Die zulässige Klage, mit der der in Art II § 6 Absatz 1 Nr 1 IntPatÜG, Art 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Abs 1, 2 und Art 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist in vollem
Umfang begründet.
1. Das Streitpatent betrifft eine Steckverbindung für Lichtwellenleiter mit einem
Steckerteil, das wenigstens einen Steckerstift aufweist und mit einem Buchsenteil, das wenigstens eine Buchse zur Aufnahme des Steckerstifts aufweist,
wobei am Steckerteil eine Schutzvorrichtung zum Schutz der Stirnseite des
Steckerstifts angeordnet ist, welche aus einer Schließposition mit verdeckter
Stirnseite in eine Öffnungsposition mit freiliegender Stirnseite bewegbar ist. In
der Beschreibung weist das Streitpatent darauf hin, daß bei optischen (im
Gegensatz zu elektrischen) Steckverbindungen bereits geringe Verschmutzungen zu einer Übertragungsdämpfung führten und daß daher bereits entsprechende Schutzvorrichtungen entwickelt worden seien. Dies sei jedoch
bisher nur bei relativ massiven Steckverbindungen für den feldmäßigen Einsatz geschehen. So zeige der Stand der Technik (EP A 22 000) einen auch für
Lichtwellenleiter verwendbaren Stecker mit einer Schutzvorrichtung, deren
Grundprinzip darin bestehe, daß die Steckerstifte durch zwei übereinanderliegende Scheiben verdeckt seien. Da diese Schutzvorrichtung nur für Stekkerteile mit einem bestimmten Außendurchmesser geeignet sei und zum Einstecken des Steckerteils sowohl eine Dreh- als auch eine lineare Schiebebewegung ausgeführt werden müsse, sei sie für die in der Messtechnik,
Nachrichtentechnik oder Unterhaltungselektronik benutzten kleinen Steckerteile nicht verwendbar. Der gleiche Nachteil ergebe sich für die aus der US-A-
4 775 327 bekannte Steckverbindung, bei der anstelle einer drehbaren
Scheibe zum Schutz der Steckerstifte eine linear verschiebbare, mit Öffnungen versehene Platte vorgesehen sei. Schließlich seien im Stand der Technik
(US-A-4 913 514 und GB-A-2 112 173) Schutzvorrichtungen bekannt geworden, die als flexible Blende seien. Die Blende werde beim Zusammenstekken
der Steckverbindung entweder zurückgezogen oder zur Seite geschoben. Die
relativ dünnen Blenden böten jedoch keinen ausreichenden Schutz gegen
mechanische Beeinflussung und schon geringe Beschädigungen führten zu
einer Funktionsbeeinträchtigung bzw. Wirkungslosigkeit. Auch könnten die
Blenden bei der Handhabung der Stecker beispielsweise durch Berührung
unbeabsichtigt verschoben werden.
2. Vor diesem Hintergrund formuliert die Streitpatentschrift die Aufgabe, eine
Steckverbindung der genannten Art zu schaffen, die bei einfachstem konstruktivem Aufbau auch bei kleinformatigen Steckern den Steckerstift zuverlässig vor Verunreinigungen durch Staub, Fingerabdrücke, Spritzwasser usw
schützt und zudem einfach zu handhaben ist.
3. Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag beschreibt demgemäß eine Steckverbindung mit folgenden Merkmalen:
a) Steckverbindung für Lichtwellenleiter
b) mit einem Steckerteil (1), das wenigstens einen Steckerstift (2) aufweist,
c) und mit einem Buchsenteil (3), das wenigstens eine Buchse (4) zur Aufnahme des Steckerstifts aufweist,
d)
wobei am Steckerteil eine Schutzvorrichtung zum Schutz der
Stirnseite (5) des Steckerstifts angeordnet ist,
d1)
d2)
welche aus einer Schließposition mit verdeckter Stirnseite
in eine Öffnungsposition mit freiliegender Stirnseite bewegbar
ist,
dadurch gekennzeichnet,
e) daß die Schutzvorrichtung ein gelenkig am Steckerteil gelagerter Deckel
ist,
f)
g)
g1)
der ein Führungsstück (8) aufweist,
das mit einer Steuerbahn im Buchsenteil (3) derart zusammenwirkt,
daß der Deckel durch lineares Einschieben des Steckerteils in
das Buchsenteil in die Öffnungsposition
g2)
und durch das Herausziehen des Steckerteils aus dem
Buchsenteil in die Schließposition bewegt wird.
B.
1. Der Gegenstand nach Patentanspruch 1 in der erteilten Fassung ist zwar neu,
beruht aber nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Denn die beanspruchte Steckverbindung für Lichtwellenleiter (LWL - Steckverbindung) ergibt sich für den Fachmann - einen Physiker oder Elektroingenieur mit
langjähriger Tätigkeit als Entwickler auf dem Gebiet der Lichtwellenleitertechnik für
die Nachrichtenübertragung - in naheliegender Weise aus dem Stand der
Technik.
Aus der Druckschrift 3 ist bereits bekannt, bei einer LWL - Steckverbindung, die
aus einem Steckerteil (20) mit wenigstens einem Steckerstift (18) und einem
Buchsenteil (14) mit wenigstens einer Buchse (32) besteht, eine Schutzvorrichtung
vorzusehen, die verhindert, daß Verunreinigungen durch Staub oder Spritzwasser
in eines der Steckverbindungsteile gelangen, wenn das Steckerteil aus dem
Buchsenteil herausgezogen ist. Die Schutzvorrichtung ist ein am Buchsenteil
gelenkig gelagerter Deckel (50), der vor dem Einschieben des Steckerteils in das
Buchsenteil manuell in eine die Öffnung des Buchsenteils freigebende Öffnungsposition und nach dem Herausziehen des Steckerteils aus dem Buchsenteil
wiederum manuell in eine die Öffnung des Buchsenteils abdeckende Schließposition verschwenkt werden muß (vgl Fig 1 mit Beschreibung).
Wenn bei einer derartigen Steckverbindung gemäß dem in der Streitpatentschrift
genannten Teilproblem anstelle des Buchsenteils das Steckerteil bzw die Stirnseite des Steckerstifts vor Verunreinigungen geschützt werden soll, liegt es auf der
Hand, den Deckel als Schutzvorrichtung gelenkig gelagert am Steckerteil anzubringen (Merkmale d und e des Patentanspruchs 1).
Da das Gebiet der elektrischen Steckverbindungen zu dem Gebiet der LWL -
Steckverbindungen wegen der technologischen Berührungspunkte benachbart ist,
- das zeigen Steckverbindungen, die sowohl elektrische als auch lichtleitende
Kontakte aufweisen - verfolgt der Fachmann für LWL - Steckverbindungen auch
die Entwicklung auf dem Gebiet der elektrischen Steckverbindungen und kennt
den diesbezüglichen Stand der Technik. Daher wird er bei der Suche nach einer
Lösung des in der Streitpatentschrift genannten weiteren Teilproblems, nämlich
die Handhabung der LWL - Steckverbindung zu vereinfachen, auch die Druckschrift 1 in Betracht ziehen, die eine elektrische Steckverbindung betrifft, die aus
einem Buchsenteil (C1) und einem Steckerteil (C2) besteht, an dem ein Deckel
(18) gelenkig gelagert ist, der in der Schließposition die stirnseitige Öffnung des
Steckerteils abdeckt. Der Deckel wird selbsttätig beim Herausziehen des Steckerteils aus dem Buchsenteil in die Schließposition und beim Einschieben des Stekkerteils in das Buchsenteil in die Öffnungsposition bewegt, indem ein Ansatz (18a)
am Deckel mit einem Stift (3) im Buchsenteil zusammenwirkt. Durch das Zusammenwirken der beiden Teile wird der Deckel unmittelbar in die Öffnungsposition und mittelbar, nämlich mittels einer Schließfeder, in die Schließposition bewegt (vgl Fig 1 bis 4 mit Beschreibung).
Die zur Vereinfachung der Handhabung der Steckverbindung naheliegende Übertragung dieser Lehre auf eine aus Druckschrift 3 bekannte, durch Anbringen des
Deckels am Steckerteil modifizierte LWL - Steckverbindung führt unmittelbar zum
Gegenstand nach Patentanspruch 1. Denn die die selbsttätige Bewegung des
Deckels betreffenden Merkmale f bis g2 gemäß Patentanspruch 1 umfassen in der
beanspruchten Allgemeinheit auch die aus Druckschrift 1 bekannte Ausgestaltung,
da im Patentanspruch 1 die als „Führungsstück“ und „Steuerbahn“ bezeichneten
Teile nur funktional und nicht in ihrer räumlich körperlichen Ausgestaltung
umschrieben sind. Daß diese Umschreibung auch auf die der Druckschrift 1
entnehmbaren Mittel zur selbsttätigen Verschwenkung des Deckels zutrifft, zeigt
im übrigen auch die
in der Streitpatentschrift beschriebene, unter den
Patentanspruch 1 fallende Ausführungsform gemäß den Fig 1 bis 5 mit der in
Sp. 5, Z. 51 bis 55 erwähnten, die Verwendung einer Schließfeder betreffenden
Modifikation, die der aus Druckschrift 1 bekannten Anordnung zur selbsttätigen
Bewegung des Deckels entspricht.
Aber selbst wenn man davon ausgeht, daß, wie die Beklagte meint, durch die
Merkmale f bis g2 klar zum Ausdruck komme, daß der Deckel ausschließlich bzw
unmittelbar durch das Zusammenwirken von Steuerbahn und Führungsstück sowohl in die Öffnungs- als auch in die Schließposition bewegt werde, so daß sich
die Verwendung einer Schließfeder erübrige, ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 nicht patentfähig. Denn dem Fachmann ist es geläufig, nicht nur die Öffnungsbewegung sondern auch die Schließbewegung durch das Zusammenwirken
entsprechender Teile im Stecker - und im Buchsenteil zu steuern, wie der - in der
mündlichen Verhandlung erörterte - einschlägige Stand der Technik gemäß der
US 4 775 327 zeigt, der die selbsttätige Bewegung einer linear verschiebbaren
Schutzabdeckung bei einer LWL - Steckverbindung betrifft (vgl Fig 2 mit Beschreibung).
Bei dieser Sachlage kann der von der Beklagten geltend gemachte wirtschaftliche
Erfolg der patentgemäßen Steckverbindung zu keiner anderen Beurteilung führen,
zumal es an einem substantiierten Vortrag nachprüfbarer Tatsachen fehlt, um
dieses Beweisanzeichen entsprechend berücksichtigen zu können.
2. Die verteidigten Patentansprüche 2, 6 bis 9, 11 und 13 in der erteilten Fassung
weisen, soweit angegriffen, keinen eigenen erfinderischen Gehalt auf. Gegenteiliges hat auch die Beklagte nicht geltend gemacht.
So sind die Merkmale gemäß den Patentansprüchen 2, 6, 7 und 11 aus der
Druckschrift 1 bekannt.
Die aus Druckschrift 1 bekannte Schließfeder durch einen Federnocken gemäß
Patentanspruch 8 zu ersetzen, ist eine rein handwerkliche Maßnahme.
Dies gilt auch für die Ausbildung des Deckels als Kappe gemäß Patentanspruch 9,
wenn der Steckerstift aus dem Steckerteil herausragt.
Eine Einrastvorrichtung zur Fixierung des Steckerteils am Buchsenteil vorzusehen
(Patentanspruch 13), ist eine bei Steckverbindungen übliche Maßnahme, wie beispielsweise die auf der Titelseite der Streitpatentschrift aufgelistete Druckschrift
EP 0 462 907 A1 belegt.
3. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag durch die Einfügung der Worte "durch Zusammenwirken des Führungsstücks mit der Steuerbahn" jeweils nach dem Wort "Buchsenteil" im letzten Halbsatz des Patentanspruchs 1. Da diese Einfügung lediglich
eine Wiederholung des Merkmals im vorhergehenden Halbsatz darstellt, wonach
ein Führungsstück am Deckel mit einer Steuerbahn im Buchsenteil zusammenwirkt, ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I gegenüber dem Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hauptantrag sachlich
unverändert und somit aus den zum Hauptantrag genannten Gründen ebenfalls
nicht patentfähig.
4. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II unterscheidet sich vom Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag I durch eine das Buchsenteil betreffende Ergänzung
im Oberbegriff dahingehend, daß es ein Buchsengehäuse aufweist, sowie durch
die Anfügung im kennzeichnenden Teil, daß die Steuerbahn auf einer Innenseite
des Buchsengehäuses angeordnet ist. Es versteht sich von selbst, daß das
Buchsenteil ein Buchsengehäuse aufweisen muß, in dem die einen Steckerstift
aufnehmende Buchse angeordnet ist, wie dies im übrigen auch bei der Steckverbindung gemäß Druckschrift 1 der Fall ist. Da das Steckerteil, wie aus Druckschrift 1 bekannt, in das Buchsenteil bzw Buchsengehäuse eingeschoben und
dabei durch die beiden zusammenwirkenden Teile (Führungsstück und Steuerbahn) am Deckel und im Buchsenteil der Deckel in das Buchsengehäuse hinein in
die Öffnungsposition bewegt wird, muß selbstverständlich die Steuerbahn im Inneren des Buchsengehäuses, also an einer Innenwand, angeordnet sein.
Die eingefügten Merkmale in Verbindung mit den übrigen Merkmalen können somit die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II auch nicht begründen.
5. Der Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III weist gegenüber dem Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag II ein weiteres im kennzeichnenden Teil angefügtes
Merkmal auf, wonach ein und dieselbe Steuerbahn die Bewegung in die Öffnungsposition und die Bewegung in die Schließposition durch Zusammenwirken
mit dem Führungsstück bewirkt.
Wie bereits zum Hauptantrag dargelegt, bedarf es keiner erfinderischen Tätigkeit,
in gleicher Weise wie die Öffnungsbewegung auch die Schließbewegung des
Deckels, also unmittelbar durch das Zusammenwirken einer Steuerbahn im Buchsenteil und einem Führungsstück am Deckel, zu steuern. Darüber hinaus eine
gemeinsame Steuerbahn für beide Bewegungen vorzusehen, ist eine rein handwerkliche Maßnahme.
Für die übrigen Merkmale gilt das zum Hilfsantrag II Gesagte.
Daher ist der Gegenstand nach Patentanspruch 1 gemäß Hilfsantrag III ebenfalls
nicht patentfähig.
C.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Müllner
Haaß
Dr. Kraus
Rauch
Lokys
Na