Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 21.08.2000 – 11 W (pat) 66/99

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 66/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung P 196 08 269.2

hat der 11. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. August 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Niedlich und der Richter Dr.-Ing. Henkel, Hotz, Dipl.-Phys. Skribanowitz

Ph. D./M.I.T. Cambridge

beschlossen:

1. Der Beschluß der Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patentamts vom 17. Februar 1999 wird aufgehoben.

2. Das Prüfungsverfahren ist weiterzuführen. 10.99

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse 11.14 des Deutschen Patentamts hat die am

5. März 1996 eingegangene Patentanmeldung, betreffend eine Vorrichtung zum

Polieren sphärischer Linsen mit variablen Radien, mit Beschluß vom

17. Februar 1999 zurückgewiesen, weil die im Bescheid vom 7. August 1996 angegebenen

formalen Mängel

trotz Bescheid vom

28. Oktober 1998 nicht beseitigt worden seien.

Die Anmelderin hat gegen den Zurückweisungsbeschluß Beschwerde eingelegt.

Mit Schriftsatz vom 2. März 2000, eingegangen am 6. März 2000, hat sie dargelegt, daß nunmehr alle Auflagen des Bescheids vom 7. August 1996 erfüllt seien.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Weiterführung

des Prüfungsverfahrens zu beschließen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die Anmelderin hat die Auflagen des Bescheids vom 7. August 1996 erfüllt.

Mit Schriftsatz vom 18. August 1997 wurden der Erteilungsantrag und das zweite

und dritte Exemplar der Anmeldeunterlagen zur Akte gereicht. Weiterhin erklärte

sich in diesem Schriftsatz die Anmelderin mit der vorgeschlagenen Bezeichnung

aus der Bibliographie-Mitteilung vom 15. Juli 1996 einverstanden. Mit Schriftsatz

vom 2. März 2000 wurden in jeweils dreifacher Ausfertigung zwei vorschriftsmäßige Zeichnungen der Figuren 1 und 2 überreicht.

Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Weiterführung des Prüfungsverfahrens zu beschließen.

Dipl.-Ing. Niedlich

Dr. Henkel

Hotz

Dipl.-Phys. Skribanowitz

Mr/prö