Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Urteil vom 29.08.2000 – 2 Ni 14/99 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 29. August 2000 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 14/99 (EU)
(Aktenzeichen)
… 9.72
betreffend das europäische Patent EP 0 262 525
(= DE 37 68 596)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der
mündlichen Verhandlung vom 29. August 2000 unter Mitwirkung des Richters
Gutermuth als Vorsitzenden sowie der Richter Dr.-Ing. Barton,
Dipl.-Ing. Dr. Henkel, Dipl.-Phys. Skribanowitz Ph.D./M.I.T. Cambridge und der
Richterin Klante
für Recht erkannt:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist für die Beklagte im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des am 17. September 1987 unter
Inanspruchnahme der Priorität der deutschen Patentanmeldung 36 33 439 vom
1. Oktober 1986 angemeldeten, mit Wirkung auch
für die Bundesrepublik
Deutschland erteilten europäischen Patents 0 262 525 (Streitpatent), das ein
Verfahren und eine Vorrichtung zur Messung der Schussfaden- oder Maschenreihenlage bei Textilien betrifft und vom Deutschen Patentamt unter der Nummer 37 68 596 geführt wird. Das Streitpatent umfaßt 15 Patentansprüche, von
denen mit der Teilnichtigkeitsklage die Patentansprüche 1, 3 bis 5, 9 bis 11, 13
und 14 angegriffen sind. Die Patentansprüche 1 und 9 haben in der Verfahrenssprache Deutsch folgenden Wortlaut:
"1. Verfahren zur Messung der Schußfaden- oder Maschenreihenlage bei Textilien, bei dem man die Winkellage der Schußfäden/Maschenreihen zur Bestimmung des Verzugswinkels über einen Teilbetrag deren Länge hinweg über die Messung eines im
wesentlichen linienförmigen Bereiches hinsichtlich seiner Lichttransmissions- oder Reflexionseigenschaften mißt und den linienförmigen Bereich um einen Mittelwinkel oszillierend hin und her
dreht,
dadurch gekennzeichnet,
daß man die Drehbewegung des linienförmigen Bereiches bzw.
die Messung der Reflexions- oder Transmissionswerte in mehreren diskreten Winkelstufen vornimmt und den Verzugswinkel
durch einen Vergleich der für jede der Winkelstufen gewichteten
Meßwerte bestimmt.
9. Vorrichtung zur Messung der Schußfaden- oder Maschenreihenlage bei Textilien, mit einer Durchlicht- oder Auflichtmeßanordnung zur Messung des von der zu prüfenden Ware in einem
im wesentlichen linienförmigen Bereich hindurchgelassenen bzw.
reflektierten Lichtes einer Lichtquelle, wobei der linienförmige Bereich in seinem Winkel relativ zur Ware durch Verstellmittel verstellbar ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Verstellmittel (10, 110) derart ausgebildet sind, daß der
linienförmige Bereich in mehreren diskreten, äquidistanten Winkelstufen (a 0) gekippt oder gedreht wird,
daß eine Gruppe von Speichern (201 bis 208) zum Speichern
der Meßwerte entsprechend mindestens einiger Winkelstufen
vorgesehen ist, und
daß eine Recheneinheit (30) vorgesehen, mit der Gruppe
von Speichern (201 bis 208) verbunden und derart ausgebildet ist,
daß die Speicherinhalte miteinander
in Beziehung gesetzt
(verglichen) werden und aus dem Vergleichsergebnis der Verzugswinkel errechnet wird."
Wegen der Patentansprüche 3 bis 5, 10, 11, 13 und 14 wird auf die Patentschrift
Bezug genommen.
Mit ihrer Teilnichtigkeitsklage macht die Klägerin geltend, der Gegenstand des
Streitpatents sei nicht patentfähig, da er sich für den Fachmann in naheliegender
Weise aus dem Stand der Technik ergebe.
Sie beruft sich hierzu auf folgende vorveröffentlichte Druckschriften:
1.
deutsches Patent 1 109 636 (Anlage K2, bereits in der Streitpatentschrift
gewürdigt)
2.
deutsches Patent 1 635 266 (Anlage K3, bereits in der Streitpatentschrift
gewürdigt)
3.
4.
deutsche Offenlegungsschrift 35 26 302 (Anlage K4)
H. Beckstein: "Theorie und Praxis fotoelektrischen Schußfadenrichtens",
Dissertation, 1968 (Anlage K5)
Die Klägerin beantragt,
das europäische Patent 0 262 525 mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Ansprüche 1 sowie 3-5, soweit diese nicht unmittelbar oder mittelbar auf
Anspruch 2 zurückbezogen sind, und im Umfang der Ansprüche 9-
11 sowie der Ansprüche 13 und 14 , soweit diese nicht unmittelbar
oder mittelbar auf Anspruch 12 zurückbezogen sind, für nichtig zu
erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt den Ausführungen der Klägerin in allen Punkten entgegen und hält den
Gegenstand des Streitpatents im angegriffenen Umfang für patentfähig.
Entscheidungsgründe§
Die Klage, mit der der in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ iVm Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ vorgesehene Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend gemacht wird, ist nicht begründet. Die Gegenstände der Patentansprüche 1 und 9 sind neu. Der Fachmann,
hier ein Hochschul-Ingenieur oder Physiker mit besonderen Erfahrungen auf dem
Gebiet der Meßtechnik zur Steuerung und Überwachung von Textilmaschinen,
konnte sie auch nicht unter Zuhilfenahme seines Fachwissens und dem im
Verfahren genannten Stand der Technik auffinden.
I.
Das Streitpatent betrifft ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Messung der
Schussfaden- oder Maschenreihenlage bei Textilien. Derartige Messungen dienen
zur Bestimmung des Verzugswinkels einer Textilbahn, dh der Abweichung des
Winkels zwischen Kett- und Schußfäden von 90°, zur nachfolgenden Eingabe als
Steuerungsparameter für eine Richtmaschine zur Korrektur des Verzugs.
Dem Streitpatent liegt das technische Problem zugrunde, ein Verfahren und eine
Vorrichtung der (gattungsgemäßen) Art dahingehend weiterzubilden, daß eine
optimale Anpassung an die Warengeschwindigkeit und Warenart zur einwandfreien Detektion bzw. Messung des Verzugswinkels möglich ist (Streitpatent Sp 2
Z 32-38).
Gelöst wird dieses Problem gemäß dem Patentanspruch 1 durch ein Verfahren
zur Messung der Schußfaden- oder Maschenreihenlage bei Textilien mit folgenden Merkmalen:
a) es wird die Winkellage der Schußfäden/Maschenreihen zur Bestimmung des
Verzugswinkels über einen Teilbetrag von deren Länge hinweg über die Messung eines im wesentlichen linienförmigen Bereichs hinsichtlich seiner Lichttransmissions- oder Reflektionseigenschaften gemessen,
b) der linienförmige Bereich wird um einen Mittelwinkel oszillierend hin- und hergedreht
c) die Drehbewegung des linienförmigen Bereichs beziehungsweise die Messung
der Reflektions- oder Transmissionswerte wird in mehreren diskreten Winkelstufen vorgenommen
d) der Verzugswinkel wird durch einen Vergleich der für jede der Winkelstufen
gewichteten Meßwerte bestimmt
und nach Patentanspruch 9 durch eine Vorrichtung zur Messung der Schußfaden-
oder Maschenreihenlage bei Textilien mit folgenden Merkmalen:
a) die Vorrichtung weist eine Durchlicht- oder Auflichtmeßanordnung zur Messung
des von der zu prüfenden Ware in einem im wesentlichen linienförmigen Bereich hindurchgelassenen beziehungsweise reflektierten Lichtes einer Lichtquelle auf,
b) der linienförmige Bereich ist in seinem Winkel relativ zur Ware durch Verstellmittel verstellbar,
c) die Verstellmittel sind derart ausgebildet, daß der linienförmige Bereich in mehreren diskreten, äquidistanten Winkelstufen gekippt oder gedreht wird,
d) es ist eine Gruppe von Speichern zum Speichern der Meßwerte entsprechend
mindestens einiger Winkelstufen vorgesehen,
e) es ist eine Recheneinheit vorgesehen, die mit der Gruppe von Speichern verbunden und derart ausgebildet ist, daß die Speicherinhalte miteinander in Beziehung gesetzt (verglichen) werden und aus dem Vergleichsergebnis der Verzugswinkel errechnet wird.
II.
1. Der Gegenstand des Streitpatents ist entgegen der Ansicht der Klägerin neu, da
keine der Entgegenhaltungen ein Verfahren oder eine Vorrichtung mit sämtlichen
im Anspruch 1 bzw Anspruch 9 genannten Merkmalen aufweist.
Zum Anspruch 1
a) Die DE-PS 11 09 636 betrifft eine Vorrichtung zur Feststellung der Schußfadenlage in laufenden Gewebebahnen zur Steuerung von Schußfaden-Richtapparaturen, bei der die Lage des Schußfadens aus dem Maximum der winkelabhängigen Lichttransmisssion durch die Stoffbahn ermittelt wird. Hierzu wird die Stoffbahn von einer Seite her von einer Lichtquelle angestrahlt und das durchgelassene Licht wird auf der anderen Seite von einem schlitzförmigen fotoelektrischen
Wandler aufgefangen und in eine elektrische Spannung umgesetzt. Durch die
Bewegung der Stoffbahn wird ein Teil des auf den Wandler fallenden Lichts abwechselnd durch den Schußfaden abgedeckt oder von der Lücke zwischen zwei
Schußfäden durchgelassen, so daß der Wandler den empfangenen Lichtintensitätsschwankungen entsprechend eine Wechselspannung erzeugt. Der schlitzförmige Wandler wird entweder drehend oder pendelnd bewegt, wodurch die Amplitude der erzeugten Wechselspannung moduliert wird, da die Transmission durch
die Stoffbahn vom Winkel zwischen den Schußfäden und der Längsrichtung des
Wandlers abhängt. Das Maximum der Amplitudenmodulation, dh der erzeugten
Wechselspannung, tritt bei Parallellage von Schußfaden und Längsrichtung des
Wandlers auf und erlaubt so die Bestimmung des Verzugwinkels aus der entsprechenden Winkellage des Wandlers in Bezug auf die Bewegungsrichtung der Gewebebahn; die der Sollrichtung der Schußfäden entspricht, (vgl hierzu insbesondere die Abb. 1 bis 3 mit zugehöriger Beschreibung). Die Ermittlung der Lage des
Maximums erfolgt hierbei über analoge Schaltkreise, wie den Abb. 4 und 5 mit
zugehöriger Beschreibung zu entnehmen ist.
Ein Hinweis oder eine Anregung darauf, die Messung der Lichttransmissionswerte
in mehreren diskreten Winkelstufen vorzunehmen und den Verzugswinkel der
Stoffbahn aus einem Vergleich aller Meßwertepaare (Winkel mit zugehörigem
Transmissionswert), die jeweils für jede diskrete Winkelstufe ermittelt wurden, also
aus dem punktweise erfaßten Verlauf der Transmissionskurve, zu berechnen, wie
es das Streitpatent fordert , findet sich in der DE-PS 11 09 636 nicht.
b) Gleiches gilt für die DE-PS 16 35 266, deren Gegenstand mit demjenigen der
DE-PS 11 09 636 weitgehend übereinstimmt. Auch hier erfolgt die Bestimmung
des Verzugswinkels über analoge Schaltungen aus der Ermittlung des Maximums
der Amplitudenmodulation der Ausgangswechselspannung eines pendelnd hin-
und herbewegten oder gedrehten fotoelektrischen Wandlers mit spaltförmigem
Meßbereich. Die Messung ist sowohl in Transmission, als auch in Reflexion möglich, wobei Wandler und Lichtquelle jeweils auf verschiedenen oder derselben
Seite der Stoffbahn angeordnet sind (vgl hierzu insbesondere die Fig. 1 und 6 mit
zugehöriger Beschreibung). Weitere Gemeinsamkeiten mit dem Gegenstand des
Patentanspruchs 1 sind jedoch nicht vorhanden.
c) Die Offenlegungsschrift 35 26 302 betrifft eine automatische Vorrichtung zur
Ermittlung der Lage des Schußfadens bei Wirk- oder Webwarenbahnen durch
Messung der Lichttransmission oder -reflexion mit zumindest einem drehangetriebenen lichtelektrischen Geber, der mit einem Mikroprozessor in Wirkverbindung
steht. Vgl hierzu die Fig. 1 und 3 mit zugehöriger Beschreibung. Der Meßbereich
der Geber ist, wie die Klägerin unwidersprochen erläutert hat, durch (Zylinder)-
Linsen und Blenden (s Anspruch 2) linienförmig eingeschränkt und entspricht damit demjenigen nach dem Streitpatent. Die Winkellage des drehbaren Gebers, und
damit die Orientierung des linienförmigen Meßbereichs in Bezug auf die Warenbahn, wird über mit dem Geber verbundene Indexmittel, konkret eine nach
vorbestimmten Winkelabschnitten kodierte Scheibe 33 (s Fig. 4 mit zugehöriger
Beschreibung), die von einem fest installierten optischen Ableser 36 abgelesen
wird, erfaßt und dem Mikroprozessor 39 übermittelt. Dieser ordnet dem Maximum
der Lichtintensität (hier Lichtbündel genannt) die entsprechende Winkelstellung
der Indexmittel zu, was dem Verzugswinkel entspricht, und ermittelt hieraus Steuersignale für die der Meßstation nachfolgenden Richtmittel für die Warenbahn
(Fig. 2 mit zugehöriger Beschreibung).
Zwar sind beim Gegenstand der DE 35 26 302 A1 ein Mikroprozessor und zugehörige Speichermittel vorhanden sowie eine Scheibe mit diskret kodierten Winkelabschnitten, worauf die Klägerin hingewiesen hat, aber diese Gemeinsamkeiten
mit dem Patentgegenstand sind nur äußerlich. Die DE 35 26 302 A1 lehrt nämlich
lediglich dem Maximum der Lichtintensität einen einzigen Winkelwert zuzuordnen,
der mittels der winkelkodierten Scheibe erfaßbar ist, und diesen Wert mittels des
Mikroprozessors weiter zu verarbeiten (s Anspruch 1 ), wie auch von der Klägerin
in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde. Die Scheibe dient somit jeweils
nur zur Erfassung eines einzigen Winkels, nicht aber zur Festlegung von diskreten
Winkelstellungen, an denen jeweils eine Messung der Lichtintensität erfolgen soll.
Der
in der DE 35 26 302 A1 erwähnte Speicher
ist dazu vorgesehen (s
Anspruch 8) die sich auf die falsche Lage der Schußfäden, auf die Art des Fehlers
und auf dessen Lage in Bezug auf die Warenbahn beziehenden Daten zu
speichern und in einem Bericht auszugeben. Er dient also nicht dazu, sich auf die
Lichtintensität bei bestimmten Winkellagen und auf die zur jeweiligen Winkellage
beziehende Meßwerte zu speichern und
für die Auswertung durch den
Mikroprozessor bereitzuhalten, wie es das Streitpatent lehrt. Auch der Mikroprozessor nach der DE 35 26 302 A1 hat eine andere Funktion als derjenige nach
dem Streitpatent. Ersterer ermittelt nämlich aus dem Maximum der Lichtintensität
lediglich den zugehörigen Winkelwert der Indexmittel, während beim Streitpatent
aus mehreren, diskreten Werten der Intensität und den zugehörigen Winkeln, bei
denen die jeweiligen Messungen erfolgten, durch Vergleich des Meßwerteverlaufs,
wobei noch eine Gewichtung stattfindet, die Bestimmung des Verzugwinkels
erfolgt.
d) Die Dissertation von H. Beckstein: "Theorie und Praxis fotoelektrischen
Schußfadenrichtens", 1968 beschreibt ein Verfahren nach dem Oberbegriff des
Anspruchs 1 bei dem das Hin- und Herpendeln des linienförmigen Meßbereichs
um den durch die aktuelle Schußfadenlage gegebenen Mittelwinkel automatisch
nachgeführt wird (s S 145 Abs 1). Die Ermittlung der Schußfadenlage erfolgt hierbei derart, daß die gleichgerichtete Ausgangsspannung der Fotozelle, die infolge
der Motorbewegung zur Pendelbewegung des Meßbereichs einen Ausschnitt aus
der gesamten Amplitudenkurve darstellt, auf ein Maximum hin geprüft wird. Stets
wenn das Maximum im Laufe der Bewegung in bestimmter Weise überschritten
worden ist, dh die Ausgangsspannung einen Schwellwert unterschritten hat, wird
die Drehrichtung des die Meßoptik bewegenden Motors umgedreht und der entsprechende Drehwinkel wird über einen mit der Optik fest gekoppelten Winkelgeber festgehalten (S 147 Abs 2). Aus den beiden so ermittelten extremen Winkelwerten wird mittels einer Schaltgruppe ein Mittelwert gebildet, der eine der
Schußfadenlage proportionale Spannung liefert und damit den gesuchten Verzugswinkel.
Auch hier erfolgt somit die Ermittlung des Verzugswinkels aus einer unmittelbaren
Bestimmung der Lage des Maximums des transmittierten Lichts, wobei davon
ausgegangen wird, daß nur ein einziges Maximum vorhanden ist. Eine Anregung
dazu, die Messung der Reflektions- oder Transmissionswerte in mehreren diskreten Winkelstufen durchzuführen wird in der Dissertation Beckstein nicht gegeben. Zwar ist in ihr die Verwendung eines Schrittmotors zum Antrieb der Meßoptik
beschrieben (s S 145 Abs 2 - S 147 Abs 1), so daß die Drehbewegung in diskreten Winkelstufen erfolgt, aber hierdurch ist nicht impliziert, daß bei jeder dieser
Winkelstufen eine Messung der Lichtintensität erfolgt. Beim Gegenstand der Dissertation sind nur die Winkelwerte der Umkehrpunkte der Bewegung von Belang,
während der Wert der Ausgangsspannung der Fotozelle nur zur Steuerung des
Motors verwendet wird und für sich keine Bedeutung hat. Diese Spannungen
werden demgemäß beim Gegenstand der Dissertation auch nicht gespeichert und
einem Vergleich zur Ermittlung des Verzugswinkels unterzogen, wie dies beim
Gegenstand des Patentanspruchs 1 geschieht. Die Speicherung der Ausgangsspannungen des in der Dissertation beschriebenen Winkelgebers in zwei Kondensatoren (s Abb 47 mit zugehöriger Beschreibung) und die anschließende Mittelwertbildung ist hiervon deutlich verschieden, da sie die Signale der Winkelgeber
und nicht diejenigen der Fotozelle betrifft und zudem keine Vergleichsschaltung für
eine Vielzahl von Meßwerten darstellt. Die von der Klägerin geltend gemachten
Ähnlichkeiten zwischen dem Gegenstand des Patentanspruchs 1 und dem
Gegenstand der Dissertation Beckstein sind somit rein äußerlicher Art und können
nach Auffassung des Senats nur in einer retrospektiven Betrachtungsweise mit
dem Patentgegenstand in engere Verbindung gebracht werden.
Der Einwand der Klägerin, daß gemäß Fig. 6 mit zugehöriger Beschreibung des
Streitpatents auch hier eine Bestimmung der Winkellage der Schußfäden aus der
Ermittlung des einzigen Maximums der Intensität erfolge, weswegen dem Gegenstand des Patents gegenüber dem im Nichtigkeitsverfahren genannten Stand der
Technik die Neuheit fehle, vermochte nicht zu überzeugen. Das Neue des Verfahrens nach dem Streitpatent liegt nämlich darin, daß ein Lichtintensitätsverlauf bestimmt werden soll, der auch ein Maximum aufweisen kann, sich aber nicht in der
Ermittlung eines Maximums erschöpft. Beim Gegenstand des Patents erfolgt eine
ausgedehnte Analyse des Intensitätsverlaufs, der auch Maxima feststellt, wenn
solche vorliegen. Der Patentgegenstand ist aber im Gegensatz zum im Verfahren
genannten Stand der Technik nicht auf die Ermittlung eines einzigen Maximums
beschränkt. Im übrigen ist die Tatsache, daß ein Verfahren das selbe Ergebnis
liefert, wie ein anderes Verfahren, noch kein hinreichendes Indiz dafür, daß beide
Verfahren gleich sein müssen.
Von dem genannten Stand der Technik unterscheidet sich der Gegenstand des
Patentanspruchs 1 somit grundlegend dadurch, daß die Winkellage der Schußfäden nicht aus der Lage eines Maximums des Lichtintensität in Transmission oder
Reflexion ermittelt wird, sondern daß der Verlauf der Lichtintensität in Abhängigkeit von der Winkellage des Meßkopfes (des linienförmigen Bereichs) an mehreren diskreten Winkeln ermittelt wird und daß dann aus dem Verlauf der so bestimmten Meßkurve die Lage des Schußfadens errechnet wird. Hierdurch wird
erreicht, daß auch bei einer Meßkurve, die wegen besonderer Webarten und
Strukturen in der Textilbahn nicht nur ein Maximum sondern einen komplexeren
Verlauf aufweisen kann, eine sichere Bestimmung des für das Richten erforderlichen Verzugswinkels möglich ist. Hierin geht der Gegenstand des Patentanspruchs 1 wesentlich über den einschlägigen Stand der Technik hinaus und zeigt
im Vergleich zu diesem einen deutlich verschiedenen Ansatz zur Ermittlung des
Verzugswinkels.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Wie schon bei der Betrachtung zur Neuheit des Patentgegenstands gezeigt
wurde, unterscheidet sich der Gegenstand des Patentanspruchs 1 vom genannten
Stand der Technik wesentlich dadurch, daß die Bestimmung des Verzugswinkels.aus einer Mesung der Transmission oder Reflektion an einer Vielzahl von
diskreten Meßpositionen und dem Vergleich, dh einer rechnerischen Auswertung
der so erhaltenen Daten erfolgt. Hierfür gibt der Stand der Technik keine Anregung, da sämtliche Entgegenhaltungen stets nur die Ermittlung der Winkellage
eines vorausgesetzten einzigen Maximums der Lichtintensität lehren. Eine Anregung hiervon abzuweichen und den Verzugswinkel aus einer rechnerischen
Analyse des Verlaufs der Lichtintensität, der an zahlreichen diskreten Meßwinkeln
punktweise ermittelt wird, zu bestimmen, ist nirgends gegeben. Auch eine Zusammenschau der og Druckschriften kann deshalb nicht zum Gegenstand des
Patentanspruchs 1 führen. Hierzu bedurfte es vielmehr einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Anspruch 1 hat somit Bestand. Die weiteren Ausgestaltungen in den angegriffenen Unteransprüchen 3 bis 5 werden durch die Rückbeziehung mitgetragen
und haben deshalb ebenfalls Bestand (vgl. BPatGE 34, 215).
Zum Anspruch 9
Auch der Gegenstand des nebengeordneten Anspruchs 9 ist neu und gewerblich
anwendbar, er beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Der Gegenstand des Anspruchs 9 ist neu, denn in keiner der im Verfahren genannten Druckschriften ist eine Vorrichtung zur Messung der Schußfaden- oder
Maschenreihenlage bei Textilien bekannt, die sämtliche in diesem Anspruch aufgeführten Merkmale aufweist.
So besitzen die aus der DE-PS 11 09 636 und der DE-PS 16 35 266 bekannten
gattungsgemäßen Vorrichtungen weder eine Gruppe von (elektronischen) Speichern noch eine Rechnereinheit, die mit der Gruppe von Speichern verbunden ist
und die aus einem Vergleich der Speicherinhalte den Verzugswinkel errechnet.
Die in diesen Druckschriften beschriebenen Vorrichtungen arbeiten nämlich sämtlich mit analogen Schaltungen und nicht mit elektronischen Rechnern, wie der
Gegenstand des Patentanspruchs 9.
Der Gegenstand der ebenfalls gattungsgemäßen DE 35 26 302 A1 besitzt zwar
einen Mikroprozessor, der auch Daten sammelt und verarbeitet und demgemäß
Speicher aufweist, aber der Gegenstand des Patentanspruchs 9 unterscheidet
hiervon schon dadurch, daß die Speicher zur Speicherung von Meßwerten entsprechend mindestens einigen Winkelstufen ausgelegt sind und daß diese Speicherinhalte zur Ermittlung der Verzugswinkel durch den Rechner in gewichtete
Beziehung zueinander gesetzt werden. Hierauf findet sich in der DE 35 26 302 A1
kein Hinweis, wie schon im Hinblick auf den Anspruch 1 ausgeführt wurde.
Die Dissertation von H. Beckstein: "Theorie und Praxis fotoelektrischen Schußfadenrichtens", 1968, beschreibt zwar eine gattungsgemäße Vorrichtung bei der die
Verstellmittel zur Verstellung des linienförmigen Meßbereichs aus einen Schrittmotor bestehen, also derart ausgebildet sind, daß der linienförmige Bereich in
mehreren diskreten, äquidistanten Winkelstufen gedreht werden kann. Sie weist
jedoch weder (elektronische) Speicher für die an vorbestimmten Winkellagen erfaßten Meßwerte der optischen Meßanordnung auf, noch bedient sie sich eines
Rechners, der die Speicherinhalte miteinander in Beziehung setzt und hieraus den
Verzugswinkel errechnet.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 9 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Wie bereits im Zusammenhang mit dem Anspruch 1 ausgeführt ist, gibt der Patentgegenstand eine vom nachgewiesenen Stand der Technik verschiedene Art
der Ermittlung des Verzugswinkels einer Textilbahn an, nämlich aus einer rechnerischen Analyse des gewichteten Verlaufs der Reflektions- oder Transmissionskurve der Warenbahn. Ein Hinweis hierauf und auf die hierfür erforderliche Vielzahl (Gruppe) von dedizierten Speichern, die in einer bestimmten Wirkverbindung
mit einem elektronischen Rechner stehen, der aus einem Vergleich der
Speicherinhalte den Verzugswinkel errechnet, ist in keiner der genannten Entgegenhaltungen gegeben. Diese Entgenhaltungen weisen vielmehr sämtlich in eine
andere Richtung, nämlich eine Ermittlung des Verzugswinkels ohne Berechnung
allein aus der Bestimmung des Maximums der Ausgangsspannung von fotoelektrischen Wandlern. Für den Einsatz von Speichern für die speziellen Meßwerte
und eines Rechners zu deren gewichteter Auswertung bedurfte es somit einer
erfinderischen Tätigkeit.
Die angegriffenen Unteransprüche 10, 11, 13 und 14 betreffen Ausgestaltungen
des Gegenstands des Anspruchs 9 und werden von diesem getragen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs 2 PatG iVm § 91 Abs 1 Satz 1 ZPO,
der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 99 Abs 1 PatG iVm § 709
ZPO.
Gutermuth
Dr. Barton
Dr. Henkel
Skribanowitz
Klante
Ju