Rechtsprechung / BPatG / 2000
BPatG Beschluss vom 30.08.2000 – 32 W (pat) 25/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
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(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 398 17 254.4
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. August 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Fuchs-
Wissemann und Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen
Patent- und Markenamtes vom 16. September 1999 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
DIGITAL ARCHITECTS
für die Waren und Dienstleistungen
Erstellen von bespielten Ton-, Bild- und Bildtonträgern für Dritte;
Konzeption und Erstellen von elektronischen Publikationen sowie
deren Veröffentlichung und Herausgabe (ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz in Architekturbüros).
Werbung; Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Werbekonzepten in digitalen Medien; Verkaufsförderung in digitalen
Medien; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich
Organisationsberatung
im Zusammenhang mit der Nutzung
digitaler Medien sowie Planung, Entwicklung und Umsetzung von
Konzepten zur Nutzung digitaler Medien
(ausgenommen
Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz in Architekturbüros).
Telekommunikation, Sammeln, Liefern und Befördern von Nachrichten und Informationen aller Art, Informationsübertragung und
-beförderung durch Datenbanken und digitale Datennetze
(ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz
in Architekturbüros).
Bespielte und unbespielte Tonträger; Compakt-Discs, CD-Rom,
CDI; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger
aller Art; Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte; Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte; Computer- und
EDV-Zubehör, nämlich Peripheriegeräte, soweit
in Klasse 9
enthalten (ausgenommen Waren, die für den Einsatz in Architekturbüros bestimmt sind).
Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung
von Websites
(ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz
in Architekturbüros).
Die in Kursivschrift angefügten Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. August 2000
vorgenommen.
Mit Beschluß vom 16. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 des
Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der beanspruchten Marke zurückgewiesen, weil die Wortfolge
zum Teil eine Bestimmungsangabe, zum Teil eine Beschaffenheitsangabe oder
Angabe zur Art bzw Gattung des Geschäfts darstelle.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im
Beschwerdeverfahren hat sie -wie oben ausgeführt- das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nachdem die Anmelderin das Waren-
und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren eingeschränkt hat, steht
der begehrten Eintragung in das Markenregister das Eintragungshindernis der
fehlenden Unterscheidungskraft ( § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht mehr entgegen.
Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die
einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Der Verkehr nimmt das als
Marke verwendete Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und
unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741
"Logo" mwN). Es reicht bereits eine geringe Unterscheidungskraft aus, um das
Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BlPMZ
1994, Sonderheft S 64). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung ist gegeben,
wenn der beanspruchten Wortfolge kein für die in Frage stehenden Waren oder
Dienstleistungen im Vordergrund beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Fall, da durch die Ausnahmezusätze kein sachlicher
Bezug mehr zu den Dienstleistungen eines Architekten besteht. Es ist daher nicht
feststellbar, daß dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf die nunmehr noch
beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eignung, als Betriebskennzeichen
aufgefaßt zu werden, fehlt.
Winkler
Dr. Fuchs-Wissemann
Klante
Na