Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 30.08.2000 – 32 W (pat) 25/00

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 398 17 254.4

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. August 2000 durch die Vorsitzende Richterin Winkler, Richter Dr. Fuchs-

Wissemann und Richterin Klante 10.99

beschlossen:

Der Beschluß der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen

Patent- und Markenamtes vom 16. September 1999 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

DIGITAL ARCHITECTS

für die Waren und Dienstleistungen

Erstellen von bespielten Ton-, Bild- und Bildtonträgern für Dritte;

Konzeption und Erstellen von elektronischen Publikationen sowie

deren Veröffentlichung und Herausgabe (ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz in Architekturbüros).

Werbung; Konzeption, Entwicklung und Erstellung von Werbekonzepten in digitalen Medien; Verkaufsförderung in digitalen

Medien; Dienstleistungen einer Multimedia-Agentur, nämlich

Organisationsberatung

im Zusammenhang mit der Nutzung

digitaler Medien sowie Planung, Entwicklung und Umsetzung von

Konzepten zur Nutzung digitaler Medien

(ausgenommen

Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz in Architekturbüros).

Telekommunikation, Sammeln, Liefern und Befördern von Nachrichten und Informationen aller Art, Informationsübertragung und

-beförderung durch Datenbanken und digitale Datennetze

(ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz

in Architekturbüros).

Bespielte und unbespielte Tonträger; Compakt-Discs, CD-Rom,

CDI; mit Programmen versehene maschinenlesbare Datenträger

aller Art; Tonaufnahme- und Wiedergabegeräte; Nachrichtenübermittlungsgeräte und Datenverarbeitungsgeräte; Computer- und

EDV-Zubehör, nämlich Peripheriegeräte, soweit

in Klasse 9

enthalten (ausgenommen Waren, die für den Einsatz in Architekturbüros bestimmt sind).

Entwicklung und Erstellung von Programmen für die Datenverarbeitung; Konzeption und Erstellung

von Websites

(ausgenommen Dienstleistungen für Architekten oder zum Einsatz

in Architekturbüros).

Die in Kursivschrift angefügten Einschränkungen des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. August 2000

vorgenommen.

Mit Beschluß vom 16. September 1999 hat die Markenstelle für Klasse 41 des

Deutschen Patent- und Markenamtes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft der beanspruchten Marke zurückgewiesen, weil die Wortfolge

zum Teil eine Bestimmungsangabe, zum Teil eine Beschaffenheitsangabe oder

Angabe zur Art bzw Gattung des Geschäfts darstelle.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Im

Beschwerdeverfahren hat sie -wie oben ausgeführt- das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Nachdem die Anmelderin das Waren-

und Dienstleistungsverzeichnis im Beschwerdeverfahren eingeschränkt hat, steht

der begehrten Eintragung in das Markenregister das Eintragungshindernis der

fehlenden Unterscheidungskraft ( § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG) nicht mehr entgegen.

Unterscheidungskraft im Sinne der Vorschrift des § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG ist die

einer Marke innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für

die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden. Der Verkehr nimmt das als

Marke verwendete Zeichen in der Regel so auf, wie es ihm entgegentritt und

unterzieht es keiner analysierenden Betrachtungsweise (BGH WRP 2000, 741

"Logo" mwN). Es reicht bereits eine geringe Unterscheidungskraft aus, um das

Schutzhindernis zu überwinden (Begründung zum Regierungsentwurf, BlPMZ

1994, Sonderheft S 64). Diese (konkrete) Unterscheidungseignung ist gegeben,

wenn der beanspruchten Wortfolge kein für die in Frage stehenden Waren oder

Dienstleistungen im Vordergrund beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann. Dies ist hier nach der Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses der Fall, da durch die Ausnahmezusätze kein sachlicher

Bezug mehr zu den Dienstleistungen eines Architekten besteht. Es ist daher nicht

feststellbar, daß dem angemeldeten Zeichen im Hinblick auf die nunmehr noch

beanspruchten Waren und Dienstleistungen die Eignung, als Betriebskennzeichen

aufgefaßt zu werden, fehlt.

Winkler

Dr. Fuchs-Wissemann

Klante

Na