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BPatG Beschluss vom 31.08.2000 – 33 W (pat) 217/99
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte Oppenhoff & Rädler,
Hohenstaufenring 62, 50674 Köln,
betreffend die Markenanmeldung 396 01 882.3
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 31. August 2000 unter Mitwirkung des Richters v. Zglinitzki als Vorsitzendem, der Richterin Pagenberg und der Richterin Klante 10.99
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin werden die Beschlüsse der
Markenstelle für Klasse 1 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 22. Juni 1998 und vom 18. Juni 1999 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Beim Patentamt ist die Bezeichnung
SCAN
für die Waren
„Chemische Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke; chemische Erzeugnisse für die Herstellung von Harzen und keramischen Pulvern, einschließlich solche mit hoher Temperaturleitfähigkeit“
zur Eintragung als Marke angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 1 hat die angemeldete Marke in zwei Beschlüssen,
von denen der zweite auf die Erinnerung ergangen ist, gemäß § 8 Abs 2 Nr 1 und
2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie das englischsprachige Wort für „abtasten,
absuchen, erforschen, prüfen“ sei. Von den angesprochenen Fachkreisen auf dem
Gebiet der Chemie, für die Englisch Fachsprache sei, werde die angemeldete
Bezeichnung ohne weiteres
im Sinne von Abfahren, Durchfahren eines
Meßbereichs oder eines Spektrums verstanden und im Hinblick auf bekannte
„Scanning“ Messungen lediglich als Sachhinweis aufgefaßt, für den ein Freihaltebedürfnis bestehe. Den inländischen Verkehrskreisen sei der Begriff „SCAN“ nicht
nur auf dem Gebiet der Elektronik als Abtastgerät (Scanner) allgemein bekannt.
Das Scannen sei auch in der Medizin, der Labordiagnostik und der Chemie für
analytische Untersuchungsmethoden geläufig. Hierzu hat die Markenstelle auf
entsprechende Fachlexika und wissenschaftliche Beiträge in pharmazeutischen
Fachzeitschriften verwiesen, auf die Bezug genommen wird.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde.
Im Beschwerdeverfahren hat die Anmelderin das Verzeichnis der Waren wie folgt
eingeschränkt:
„Chemische Erzeugnisse, nämlich Aluminiumnitrid für die Herstellung von Harzen und keramischen Pulvern, ausgenommen
Substanzen für analytische Untersuchungen; vorgenanntes Aluminiumnitrid weder bestimmt noch geeignet zum Scannen, noch
bestimmt oder geeignet für die Herstellung von zum Scannen bestimmten oder geeigneten Harzen und keramischen Pulvern, auch
nicht in Form von Beschichtungen oder Überzügen.“
Sie beantragt, die angefochtenen Beschlüsse unter Zugrundelegung des eingeschänkten Warenverzeichnisses aufzuheben.
Zur Begründung verweist sie auf die Eintragungen der angemeldeten Bezeichnung in den englischsprachigen Ländern England, Kanada und den USA, die als
Indiz für das Fehlen eines Freihaltebedürfnisses gewertet werden könnten.
Außerdem sei die angemeldete Bezeichnung als Fachbegriff im Zusammenhang
mit chemischen Erzeugnissen der beanspruchten Art nicht gebräuchlich und auch
künftig nicht geeignet. Soweit der angesprochene Verkehr allein aufgrund der Bedeutung des Begriffs „SCAN“ annehmen könnte, daß die so gekennzeichneten
chemischen Erzeugnisse bei Untersuchungsmethoden eingesetzt würden, sei
jedenfalls durch die jetzige Fassung des Warenverzeichnisses ein beschreibender
Gehalt der angemeldeten Bezeichnung für die verbliebene Ware der Anmeldung
ausgeschlossen. Schließlich weist die Anmelderin auf die Eintragung der
Bezeichnung „SCAN“ für diverse wissenschaftliche, elektronische und optische
Meßgeräte und Kontrollapparate hin.
II
Die Beschwerde ist begründet.
Der angemeldeten Marke stehen für das nach der Beschränkung des Warenverzeichnisses allein verbliebene und speziell eingegrenzte „Aluminiumnitrid“ Eintragungshindernisse nach § 8 Abs 2 Nr 1 und 2 MarkenG nicht mehr entgegen.
Der Senat vermag allerdings der Auffassung der Anmelderin nicht zu folgen, daß
der Begriff „SCAN“ sich zur Beschreibung chemischer Erzeugnisse nicht eigne,
weil der Begriffsinhalt mit den Eigenschaften von chemischen Erzeugnissen nicht
vereinbar sei. Bei dem Wort „SCAN“ handelt es sich um einen Fachausdruck aus
dem Bereich der englischen Sprache, die auf dem Gebiet der Herstellung chemischer Erzeugnisse als Fachsprache anzusehen ist, und die Bedeutung von
„Abtasten, Rastern, Durchmustern, Überstreichen, Bestreichen bzw von forschendem Betrachten und Erfassen“ hat (vgl Römpp Lexikon Chemie, 10. Aufl 1999,
S 3944, 4340; Wenske Wörterbuch der Chemie Englisch/Deutsch, 1992, S 1201).
Wie die Anmelderin nicht verkennt, läßt sich der Begriff „SCAN“ im Zusammenhang mit physikalischen Geräten belegen, die zur Analyse von Chemikalien eingesetzt werden. Wegen seines allgemeinen und breit angelegten Sinngehalts ist
der Ausdruck „SCAN“ zur fachlichen Beschreibung jedoch nicht auf die Bereiche
beschränkt, in denen er bereits eine bestimmte Untersuchungsmethode charakterisiert oder im Hinblick auf die verschiedenen Meßverfahren der Chromotopographie, der Elektronik, der Radartechnik oder der Spektroskopie zur Frequenz- oder
Feldabtastung verwendet wird (vgl Römpp aaO S 4340), die die Markenstelle zu
Recht herangezogen hat. Die Ermittlungen des Senats haben ebenfalls ergeben,
daß der Fachbegriff für den Bereich der Physikalischen Chemie etwa bei der Betrachtung von Makromolekülen mit dem Scanning-Elektronenmikroskop und der
Verbesserung der Probenpräparate Bedeutung haben kann (vgl Peter W. Atkins,
Physikalische Chemie; 1988, S 620, 621). Die angemeldete Bezeichnung könnte
somit durchaus als beschreibender Sachhinweis zB auf das Herstellungsverfahren
dienen, etwa in dem Sinn, daß die Reinheit und Fehlerfreiheit des chemischen
Erzeugnisses auf Grund der Scan Methode herausgestellt wird oder daß das
chemische Erzeugnis ein besseres Scan-Verfahren ermöglicht bzw dafür bestimmt
ist.
Nachdem die Anmelderin das Warenverzeichnis mit dem weiten Warenbegriff der
„chemischen Erzeugnisse für gewerbliche Zwecke“ eingeschränkt und die angegebenen beschreibenden Verwendungsmöglichkeiten ausgeschlossen hat, konnte
der Senat einen beschreibenden Bezug der angemeldeten Marke zu der
verbliebenen speziellen Ware der Anmeldung nach dem gegenwärtigen Stand der
Ermittlungen nicht feststellen. Die Anmeldung wird nurmehr für ein Aluminiumnitrid
zur Herstellung von Harzen und keramischen Pulvern unter Ausschluß von
Substanzen für analytische Untersuchungen beansprucht. Ausdrücklich ausgeschlossen ist außerdem, daß das Aluminiumnitrid selbst oder die damit hergestellten Harze und keramischen Pulver zum Scannen bestimmt oder geeignet
sind. Damit sind die Voraussetzungen für das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft nach § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG sowie für den Versagungsgrund einer unmittelbar beschreibenden und freizuhaltenden Angabe über konkrete Eigenschaften
der verbliebenen eingeschränkten Ware nach § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG hinsichtlich
der angemeldeten Bezeichnung nicht erfüllt.
Bei dieser Sachlage kam es nicht mehr auf die Frage der indiziellen Wirkung der
ausländischen und der inländischen Voreintragungen für die Beurteilung der
Schutzfähigkeit der angemeldeten Marke an.
v. Zglinitzki
Klante
Pagenberg
Cl