Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.09.2000 – 11 W (pat) 15/00

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 15/00 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 196 16 921

… 6.70

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 4. September 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dipl.-Ing. Niedlich

sowie

der

Richter

Hotz,

Dr.-Ing. Henkel

und

Dipl.-Phys. Skribanowitz

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden gegen den Beschluß

der Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 23. September 1999 wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Die Patentabteilung 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluß

vom 23. September 1999 das Patent 196 16 921 nach Prüfung des Einspruchs in

vollem Umfang aufrechterhalten. Der Beschluß ist der Einsprechenden am

29. Oktober 1999 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden.

Hiergegen hat die Einsprechende am 20. November 1999 unter gleichzeitiger

Zahlung der tarifmäßigen Gebühr Beschwerde eingelegt mit folgender Unterzeichnung:

Der Senat hat daraufhin mit Zwischenverfügung vom 2. Juni 2000 mit näheren

Ausführungen mitgeteilt, daß er Zweifel an der Zulässigkeit der eingelegten

Beschwerde habe. Er habe den maschinenschriftlich genannten Patentanwalt

bereits in einer früheren Sache darauf hingewiesen, daß die damals verwendete

Paraphe im Wiederholungsfall nicht mehr als rechtsverbindlich angesehen werden

könne. Als Unterzeichnung unter dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz finde

sich nun wieder eine Paraphe, die die genannten Anforderungen nicht erfülle. Es

sei daher damit zu rechnen, daß die Beschwerde als unzulässig verworfen werde.

Dem ist die Einsprechende mit Schriftsatz vom 11. August 2000 entgegengetreten. Es handele sich bei dem Schriftzug unter dem Beschwerdeschriftsatz nicht

um eine Paraphe, sondern um eine eigenhändige, jedoch flüchtig ausgeschriebene Unterschrift. Der Schriftzug bestehe deutlich erkennbar aus zwei Teilen,

nämlich einem ersten, linken Teil, der den Buchstaben "R" als Abkürzung des

Vornamens des Unterzeichners wiedergebe, und einem längeren rechten Teil, der

die ausgeprägte Niederschrift des vollständigen Nachnamens des Unterzeichners

darstelle. Bei der Niederschrift des Nachnamens sei zumindest der Anfangsbuchstabe und der "i"-Punkt zu erkennen. Der Schriftzug des unterzeichnenden Vertreters sei auch charakteristisch, da, wie der Senat bei Durchsicht der Akte des

vorliegenden Verfahrens und Akten anderer Senate des Gerichts erkennen werde,

weitere Schriftstücke stets in der selben Weise von dem Vertreter unterschrieben

würden. Die Unterzeichnung ermögliche somit die von der Rechtsprechung

geforderte Feststellung des Erklärenden (BGH -"Unterschrift", in (richtig:) Bl 1959,

202). Die Beschwerde sei daher eigenhändig unterschrieben und somit schriftlich

eingelegt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Einsprechenden ist unzulässig, weil sie nicht die Anforderungen an eine eigenhändige Unterschrift der Beschwerdeerklärung erfüllt. Hierfür

erforderlich, aber auch genügend, ist das Vorliegen eines die Identität des

Unterschreibenden ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzuges, der

einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als

Unterschrift eines Namens darstellt und die Nachahmung durch einen beliebigen

Dritten zumindest erschwert. Zur Unterschrift gehört, daß mindestens einzelne

Buchstaben zu erkennen sind (BGH Bl 1985, 141, 142 "Servomotor"). Diesen

Anforderungen genügt die fragliche Unterschrift nicht, da diese allenfalls in Kenntnis des Vor- und Zunamens am Anfang möglicherweise den Großbuchstaben "R"

enthält. Das weitere Gebilde stellt sich lediglich als ein Kringel ohne jegliche

Assoziation zu einem bestimmten Buchstaben dar, obwohl der Nachname insgesamt acht Buchstaben enthält, der zudem den wesentlichen Teil einer Unterschrift

darstellt. Die vorliegende Unterzeichnung ermöglicht die Feststellung des Erklärenden nicht.

Die Beschwerdeführerin kann ein für sie günstiges Ergebnis auch nicht aus der

von ihr zitierten Entscheidung BGH -"Unterschrift" aaO (letzter und vorletzter Abs)

ableiten. Dort ist zwar ein Schriftzug als noch zulässig angesehen worden mit der

Begründung, er sei charakteristisch, der unterzeichnende Verteidiger habe, wie

aus den Akten ersichtlich, weitere Schriftstücke stets in der selben Weise unterschrieben. Abgesehen davon, daß sich eine derartige Feststellung in späteren

Entscheidungen auch des Bundesgerichtshofs nicht mehr findet, erscheint es

durchaus fraglich, eine an sich nicht den Anforderungen genügende Unterschrift

durch ständige Wiederholung als ausreichend anzusehen. Ablehnend bereits das

Bundespatentgericht in seiner Entscheidung zu "Servomotor", zitiert in BGH-Servomotor, aaO, II, 1., 1. Abs, letzter Satz.

Davon abgesehen trifft es im vorliegenden Fall nicht zu, daß der in der

Beschwerdeschrift enthaltene handschriftliche Namenszug von dem unterzeichnenden Vertreter in weiteren Schriftstücken stets in der selben Weise ausgeführt

worden sei. Vielmehr hat eine entsprechende Durchsicht ergeben, daß der Vertreter alleine in diesem Verfahren nicht weniger als vier "Paraphen" verwendet hat

und zwar mit deutlichen Abweichungen, im einzelnen wie folgt:

1.) Amtsakte Einspruchsverfahren Bl.30:

2.) Amtsakte Einspruchsverfahren Bl.36:

3.) Beschwerdeschrift Bl.6:

4.) Erwiderung auf die Zwischenverfügung Bl.21:

Der Schriftsatz der Einsprechenden vom 30. April 1998 zu 1.) enthält an Stelle des

Auf- und Abstrichs des "Vornamens Ralph" - wie es der Vertreter nunmehr zu 4.)

definiert hat - ein hufeisenförmiges Gebilde mit einem Punkt dahinter, was eher

auf den "Dr."-Titel hinweist. Der 2. Bestandteil dieser Unterzeichnung besteht aus

einem großen Kringel und weist den in der Beschwerdeschrift vorhandenen, dem

Kleinbuchstaben "i" nahekommenden Zacken überhaupt nicht auf. Von diesen

beiden "Unterschriften" unterscheidet sich diejenige unter dem Schriftsatz zu 2.).

Hier enthält der "Anfangsbuchstabe" zwar - wie bei der Beschwerdeeinlegung -

zunächst einen Auf- und Abstrich, zudem ist jedoch ein weiterer kleiner Auf- und

Abstrich angehängt, der eher auf den "Dr."-Titel hinweist als - wie vom

Einsprechenden erläutert - auf den Anfangsbuchstaben des Vornamens "R" in der

Beschwerdeschrift. Schließlich hat der unterzeichnende Vertreter

in der

Erwiderung auf die Zwischenverfügung des Senats mit einer weiteren Version

"unterzeichnet", die von den zuvor genannten drei "Unterschriften" nochmals

deutlich abweicht. Zum einen überlappen sich bei dem sogenannten Anfangsbuchstaben "R" die ersten beiden Auf- und Abstriche überhaupt nicht, und der

2. Abstrich endet in einem kurzen Bogen nach oben. Noch gravierender sind die

Unterschiede in dem zweiten Unterschriftsbestandteil, da hier - abweichend von

allen anderen Versionen - der nahezu geschlossene ovale Bogen nicht durchgezogen wird, sondern in seinem unteren Teil durch einen kurzen Auf- und Abstrich

möglicherweise an den Buchstaben "i" im Familiennamen "Schippan" erinnern soll.

Es ist daher abschließend festzustellen, daß die genannten Schriftstücke gerade

nicht stets in der selben Weise unterschrieben sind, vielmehr allein in dieser Akte

mit nicht weniger als vier Varianten, bei denen von charakteristischen Merkmalen

nicht gesprochen werden kann. Tatsächlich handelt es sich auch unter diesem

Gesichtspunkt um eine nachahmbare Paraphe, die den Anforderungen an eine

rechtsgültige Unterschrift nicht genügt.

Die Beschwerde ist daher ohne weiteres als unzulässig zu verwerfen.

Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es dazu nicht (§ 79 Abs 2 Satz 2 PatG).

Für eine Rückzahlung der verfallenen Beschwerdegebühr besteht keine Veranlassung.

Niedlich

Henkel

Skribanowitz

Hotz

Mü/Fa